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Stufenvorweggewährung

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MoinMoin:

--- Zitat von: Andre4s am 29.03.2025 16:10 ---Die Befürchtung habe ich auch beim §16(5) des TV-L

Wie ist es mit dem §17 Absatz 2? Ist dort nur eine Verkürzung der Zeit zur nächsten Stufe möglich, oder wäre es auch für das Erreichen der übernächsten Stufe möglich?

--- End quote ---
Nur eine Stufe.
Und auch nur wenn man erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbringt.
Und da dies idR nicht objektiv dokumentiert ist, haben viele AGs und PRs damit ein Problem.
Die 16.5 ist da einfacher umzusetzen für den AG, insbesondere, wenn du deine Wechselwilligkeit nachweisen kannst.

Klar besteht die theoretische Möglichkeit das sie dir wieder gestrichen wird, aber das habe ich bisher nicht erlebt.

Andre4s:
Vielen Dank für deine Antwort. Da ich von einigen Fällen erfahren habe, dass ein vorzeitiger Stufenaufstieg nur zur
nächsten Stufe vorgenommen wurde, müsste ich mal nachfragen, ob man zweistufig vorgehen könnte.

Also der vorzeitige Stufenaufstieg und eine Zulage zum Erreichen der nächsthöheren Stufe.

Nobelscarlett:

--- Zitat von: Rowhin am 29.03.2025 16:01 ---Du meinst wahrscheinlich §16(5) des TV-L:


--- Zitat ---(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
--- End quote ---

Die Krux sind die letzten beiden Sätze. Du steigst nicht wirklich vorher auf, du bekommst nur die Zulage - und diese kann widerrufen werden.

--- End quote ---

Wie gut ist das 16.5 bei euch umsetzbar? Bei uns wird argumentiert, es ist nur für Neueinstellungen, nicht umsetzbar, viel Papierkram, dem das bay, Finanzministerium nicht zustimmen würde. (Uni in München)

Rowhin:

--- Zitat von: Nobelscarlett am 24.04.2025 09:59 ---
--- Zitat von: Rowhin am 29.03.2025 16:01 ---Du meinst wahrscheinlich §16(5) des TV-L:


--- Zitat ---(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.
--- End quote ---

Die Krux sind die letzten beiden Sätze. Du steigst nicht wirklich vorher auf, du bekommst nur die Zulage - und diese kann widerrufen werden.

--- End quote ---

Wie gut ist das 16.5 bei euch umsetzbar? Bei uns wird argumentiert, es ist nur für Neueinstellungen, nicht umsetzbar, viel Papierkram, dem das bay, Finanzministerium nicht zustimmen würde. (Uni in München)

--- End quote ---

Hier dasselbe. Geht sehr selten, wenn es wirklich alle wollen, sich schwer reinhängen und es gut begründen. Aber es gilt viele Hürden zu nehmen, die sich noch mal verdoppeln, wenn es um bestehende Mitarbeitende geht.

MoinMoin:
Je nach Person wird bei uns ein Nachweis (email) gefordert, dass man zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen ist (damit die Verwaltung was zum vorlegen hat im Falle eine Rechnungshofprüfung)
oder es wird gefordert eine Einstellungszusage vorzulegen (bei denen bei denen man glaubt, so pokern nur).

Natürlich muss man eine Din A 4 Seite schreiben, warum dieser Mensch so besonders und so wichtig ist.

Bei den Fällen die ich begleitet habe hat, jeder der diese Nachweise erbrachte dann auch die Zulage bekommen und einen widerruf habe ich noch nie erlebt.
Auch bei uns ist da das Finanzministerium im Verfahren mit drin.

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