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Einsicht Bewerbungsunterlagen nach Absage?

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kaddi:
Hallo,

wie sieht die rechtliche Lage für externe Bewerber aus, wenn man nach einer Absage wissen möchte, warum man unterlegen war?

Darf man relevante Unterlagen von seinen eigenen und den anderen Unterlagen einsehen?

Welche Unterlagen gehören dazu? Z. B. auch und besonders der Fragenkatalog mit entsprechenden Antworten bzw. Eintragungen?

Vielen Dank.

VG

Rowhin:

--- Zitat ---Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
--- End quote ---

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

carriegross:
Man sollte aber mMn bedenken, ob eine solche Akteneinsicht nicht für zukünftige Stellenbesetzungsverfahren nicht kontraproduktiv ist.

kaddi:

--- Zitat von: Rowhin am 31.03.2025 09:53 ---
--- Zitat ---Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
--- End quote ---

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

--- End quote ---

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?

Bis zu wie vielen Tagen nach Absage, macht eine solche Bitte um Akteneinsicht Sinn bzw. innerhalb welcher Frist?

maiklewa:

--- Zitat von: kaddi am 03.04.2025 22:56 ---
--- Zitat von: Rowhin am 31.03.2025 09:53 ---
--- Zitat ---Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
--- End quote ---

Daraus ergibt sich, dass du Akteneinsicht bekommst.

Praktisch heißt das oft, wenn sich der Personaler dazu durchringt, dir nicht nur mündlich mitzuteilen "woran es lag", dass du vermutlich eine Liste/Tabelle der Bewerber:innen bekommst (Namen etc. natürlich geschwärzt), auf der nach verschiedenen Kriterien Punkte vergeben wurden und ein:e Mitbewerber:in wird in der Summe mehr Punkte haben als du.

Du hast selbstverständlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der anderen sich auf die Stelle Bewerbenden.

--- End quote ---

Wenn man freitags eine Absage bekommt, und gleich danach noch am Freitag um diese Akteneinsicht bittet, wann ist die einem zu gewähren? Auch noch am selben Freitag oder am darauffolgenden Montag?

Bis zu wie vielen Tagen nach Absage, macht eine solche Bitte um Akteneinsicht Sinn bzw. innerhalb welcher Frist?

--- End quote ---

Wenn du heute eine Absage bekommen solltest, rufst Du den Absender an, sagst dem, dass Du höflichst um Akteneinsicht bittest und dass Du nächsten Montag morgens in der Nähe bist und das verbinden kannst und um 9 Uhr in der entsprechenden Behörde bist. Dann lässt Du Dir das bestätigen und schreibst danach eine freundliche Mail mit Bezug auf das Telefonat und wünschst ein schönes WE. Dann kommt der Absender vllt ins Schwitzen und Du erhältst vllt heute doch noch ne Zusage  o dann am Mo, wenn Du persönlich vorstellig bist. Vllt! Alles schon vorgekommen! ;-)

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