Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückwirkende Höhergruppierung - Ablauf - Antrag - Sinnvoll?
Jahressonderzahlung:
Hallo in die Runde :) Wird etwas lang, erhoffe mir dennoch ein paar hilfreiche Antworten ;D
Als sonst stiller Mitleser, hab ich jetzt etwas, bei dem ich eure Schwarmintelligenz benötige:
Ich habe am 15.08.2023 meine Ausbildung zum VFA erfolgreich abgeschlossen. Ab 01.06.2023 wurde ich auf meiner Stelle im Jugendamt eingearbeitet.
Seit 15.08.2023 (Übergabe des Zeugnisses) bin ich folgendermaßen eingruppiert: Entgeltgruppe 5, Stufe 2.
Meine Stelle hat folgende Eingruppierung: EG8 TVöD (VKA). Ich übernehme also seit 15.08.2023 eine höherwertige Tätigkeit. Mir wurde diese nur übertragen, da die Stelleninhaberin in Mutterschutz/Elternzeit gegangen ist. Mein Lohn war bisher also die Differenz zwischen EG 5 Stufe 2 und EG 8 Stufe 2 zum EG 5 Stufe 2 Grundgehalt. Seit dem 01.12.2025 bin ich fest in EG8 Stufe 2 eingruppiert.
Nun wurde mit Hilfe des Personalrats bekannt, dass alle umliegenden Kommunen genau diese Tätigkeit, die ich mache, mit EG 9a eingruppiert haben. Der Personalrat hat mir empfohlen, einen Antrag auf Höhergruppierung bei der Personalstelle zu stellen. Nun habe ich natürlich - als vorbildlicher Leser - das Forum durchsucht nach Antworten. Einiges habe ich gefunden, jedoch nicht wirklich die Lösung für meine Anliegen.
1. Im Forum wird immer wieder geschrieben, dass es einen Höhergruppierungsantrag nicht gibt. Wie genau setze ich dann ich der Praxis um, dass ich "richtig" bezahlt werde?
2. Ich bin seit 15.08.2023 in Erfahrungsstufe 2. Das heißt, ab 16.08.2025 würde ich in die Erfahrungsstufe 3 (EG8) vorrücken. Die Höhergruppierung kann rückwirkend wohl maximal bis zu 6 Monate beantragt werden. Würde die Stufenlaufzeit dann neu beginnen, da ich eine höhere Entgeltgruppe habe?
3. Wenn ja, gibt es einen Rechner, damit ich herausfinden kann, ob ich mit dem "Höhergruppierungsantrag" noch bis 16.08.2025 warten sollte, damit ich direkt in die Stufe 3 komme, bzw. ob es trotzdem schlauer ist, den Antrag jetzt zu stellen, um dann ab 01.10.2024 in EG9a eingruppiert zu sein? Es würde sich ja auch auf die JSZ auswirken. Gibt es eine einfache Berechnung für die Rentabilität?
Ich möchte mich schonmal im Voraus bei allen Helfern bedanken :-* ! Auch danke an die Betreiber dieses Forums und der öD-Info Seite.
Zeussowitz:
1a) Einfordern (das ist ja das, was man rein praktisch als Antrag verstehen könnte). Also quasi den AG auf seinen Irrtum hinweisen)
1b) Einklagen, mit der Gefahr, dass auch weniger als 8 rauskommen kann.
Es wäre ohnehin keine Höhergruppierung, sondern wenn die Korrektur eines Irrtums des AG. Du hättest die gleiche Stufe und gleiche Laufzeit wie jetzt auch, Geld bekommst du dann aber in der Tat nur mehr für die letzten 6 Monate.
Dein Fall ist doch genau der Gleiche wie dutzende hier im Forum.
FearOfTheDuck:
1. Den AG auffordern die Eingruppierung zu überprüfen. Gleichzeitig musst du deine Ansprüche schriftlich geltend machen, damit diese nicht nach 6 Monaten verfallen.
2. Eine Höhergruppierung "erreicht" man, wenn sich die Aufgaben ändern, also wenn man eingruppierungsrelevant höherwertige Aufgaben übertragen bekommt. Hat sich der AG in seiner Rechtsmeinung zur EG geirrt und korrigiert er nun seinen Irrtum, bist du von Beginn an in der anderen EG.
Du solltest nochmal deine Kenntnisse zur Tarifautomatik auffrischen. Man ist aufgrund seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das bedeutet auch, dass eine Höhergruppierung nicht einfach so "gemacht" werden kann, es muss sich dafür entsprechend die Tätigkeit ändern. Wenn deine Tätigkeit die EG 9a ergibt, bist du bereits dort korrekt eingruppiert. Es wäre also nun deine Aufgabe, deinen AG zu überzeugen, dass deine Rechtsmeinung die richtige ist.
Wann wirst du denn mit der EG 8 entlohnt. Dir ist klar, dass ab da deine Stufenlaufzeit neu begann? Und du bist nicht mit Stufe 1 eingestellt worden?
Jahressonderzahlung:
--- Zitat von: Zeussowitz am 01.04.2025 20:34 ---1a) Einfordern (das ist ja das, was man rein praktisch als Antrag verstehen könnte). Also quasi den AG auf seinen Irrtum hinweisen)
1b) Einklagen, mit der Gefahr, dass auch weniger als 8 rauskommen kann.
Es wäre ohnehin keine Höhergruppierung, sondern wenn die Korrektur eines Irrtums des AG. Du hättest die gleiche Stufe und gleiche Laufzeit wie jetzt auch, Geld bekommst du dann aber in der Tat nur mehr für die letzten 6 Monate.
Dein Fall ist doch genau der Gleiche wie dutzende hier im Forum.
--- End quote ---
1)
a)Also reicht ein schriftliches Schreiben, mit der Bitte um "Berichtigung" meiner Eingruppierung/Bezahlung? Muss ich Rechtsgrundlagen angeben (welche?)
b) Da alle umliegenden Kommunen dieselbe Tätigkeit höher gruppiert haben, gehe ich davon aus, dass eine Klage theoretisch erfolgreich wäre. Näheres zur Stufe weiter unten.
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 01.04.2025 20:40 ---1. Den AG auffordern die Eingruppierung zu überprüfen. Gleichzeitig musst du deine Ansprüche schriftlich geltend machen, damit diese nicht nach 6 Monaten verfallen.
2. Eine Höhergruppierung "erreicht" man, wenn sich die Aufgaben ändern, also wenn man eingruppierungsrelevant höherwertige Aufgaben übertragen bekommt. Hat sich der AG in seiner Rechtsmeinung zur EG geirrt und korrigiert er nun seinen Irrtum, bist du von Beginn an in der anderen EG.
Du solltest nochmal deine Kenntnisse zur Tarifautomatik auffrischen. Man ist aufgrund seiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Das bedeutet auch, dass eine Höhergruppierung nicht einfach so "gemacht" werden kann, es muss sich dafür entsprechend die Tätigkeit ändern. Wenn deine Tätigkeit die EG 9a ergibt, bist du bereits dort korrekt eingruppiert. Es wäre also nun deine Aufgabe, deinen AG zu überzeugen, dass deine Rechtsmeinung die richtige ist.
Wann wirst du denn mit der EG 8 entlohnt. Dir ist klar, dass ab da deine Stufenlaufzeit neu begann? Und du bist nicht mit Stufe 1 eingestellt worden?
--- End quote ---
Meine Aufgaben haben sich seit Ausbildungsende am 15.08.2023 nicht geändert. Das mit den Übertragenen Tätigkeiten habe ich schon verstanden. Diese sind gleichgeblieben. Allerdings bin ich doch trotzdem falsch eingruppiert (nach meiner Ansicht), wenn ich für eine EG9a Tätigkeit mit EG 8 bezahlt werden. Die Stelle ist momentan eben mit EG8 bewertet. Mir geht es drum, die Stellenbewertung auf EG9a durch eine Überprüfung zu erhöhen. Das mit dem Höhergruppierungsantrag hat mir der Personalrat und mein Vorgesetzter empfohlen. Deswegen bin ich davon ausgegangen, dass das auch der richtige Weg wäre.
Ich bin mit EG 5 Stufe 2 eingruppiert worden direkt nach der Ausbildung (15.08.2023). Das Personalamt hat mir damals gesagt, das liegt daran, dass ich eine höherwertige Tätigkeit ausübe, und deswegen mindestens die Stufe 2 habe. Seit 01.12.2024 (oben bereits beschrieben) bin ich "vollwertig" in EG 8 eingruppiert. Meine Stufenlaufzeit hat sich dadurch laut Personalamt nicht geändert, und ich sollte ab 15.08.2025 normalerweise die Stufe 3 erreichen.
FearOfTheDuck:
Dein Personalamt gehört personell aufgebessert. Das ist wieder so viel Stuss, das glaubt man kaum. ::) Mit welcher Begründung hat man dich in die EG 8 "höhergruppiert"? Man hat dich verarscht vom 15.08.2023 bis 30.11.2024 und dir dafür zum Trost Stufe 2 gegeben. Und das ganze versucht man mit dem Weiterlaufen der Stufe zu vertuschen.
Eine höherwertige Tätigkeit führt in eine höhere EG und nicht in eine höhere Stufe, bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit von vorn.
Das mit der korrekten Eingruppierung und der korrekten Gehaltszahlung musst du gedanklich trennen, dann wird es klarer. Theorie und Praxis, wenn man so will. Dank Tarifautomatik kann es keine falsche Eingruppierung geben, allerdings kann der AG das falsche Gehalt mit falscher Nennung der EG auszahlen.
Rechtssicher klären kann das am Ende aber nur ein Gericht.
Du forderst also unter Geltendmachung deiner Ansprüche (wichtig!) das dir zustehende Gehalt ein und lässt in diesem Zuge deine Eingruppierung zu überprüfen.
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