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Höhergruppierung auf Antrag
Heide123:
Ich habe mit dem Antrag den Anspruch auf die höhere Entgeltgruppe geltend gemacht.
Unabhängig vom § 37... erhalte ich die Höhergruppierung ab 01.09. oder 01.10.?
Jahressonderzahlung:
--- Zitat von: Heide123 am 03.04.2025 10:38 ---Hallo,
ich habe zum 29.07. einen Antrag auf Stellenbewertung aufgrund Gemeinde 3.0 gestellt. Nun habe ich das Ergebnis erhalten (Zustimmung Stellenplan, Personalrat, Gemeinderat liegt vor). Meine Stelle wurde wie erwartet nach E10 (zuvor E9c) bewertet. Die Ausschlussfrist nach § 37 habe ich geltend gemacht. An meiner Stelle hat sich nichts geändert zu den Monaten vor dem 29.07.!
Ich habe nun die Rückmeldung bekommen, dass ich rückwirkend zum 01.08. das Tabellenentgelt nach E10 erhalte.
1. müsste es nicht eigentlich der 1.7. sein?
2. müsste ich nicht noch 6 Monate rückwirkend vom 1.7. ab die Höhergruppierung erhalten?
Ausschnitt aus einem Haufe-Beitrag:
Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen der rückwirkenden Höhergruppierung; die Vergütung ist in diesen Fällen rückwirkend für 6 Monate ab dem Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Höhergruppierung zu zahlen (hierzu Ziff. 3.7.1.4.3).
Kann mir das jemand erläutern?
Danke und liebe Grüße
--- End quote ---
Hallo Leidensgenosse :) Ich bin momentan auch dabei, meine Eingruppierung überprüfen zu lassen. Dabei bin ich u. a. auf dieses Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestoßen: 6 AZR 459/21.
Vielleicht hilft dir das ja weiter. Viel Glück!
MoinMoin:
--- Zitat von: Heide123 am 03.04.2025 10:38 ---
1. müsste es nicht eigentlich der 1.7. sein?
--- End quote ---
Nein, die Höhergruppierung muss rückwirkend ab Übertragung der Tätigkeiten erfolgen, sofern es sich um ein Eingruppierungsirrtum handelt.
(Wichtig für die Stufenlaufzeit!)
--- Zitat ---2. müsste ich nicht noch 6 Monate rückwirkend vom 1.7. ab die Höhergruppierung erhalten?
--- End quote ---
Ja, das Entgelt muss bezahlt werden.
bactho:
Es ist eigentlich recht einfach:
1. Dir steht ab dem Zeitpunkt der Übertragung der auszuübenden Tätigkeit die Vergütung zu, die der Wertigkeit der Stelle entspricht. Das nennt sich Tarifautomatik. Wenn dir die Stelle z. B. am 01.04.2021 übertragen wurde und die Wertigkeit der Stelle bei einer EG 9a liegt, hast Du ab diesem Tag (01.04.2021) einen Anspruch auf Vergütung nach EG 9a.
2. Wenn der Arbeitgeber die Wertigkeit der Stelle bislang in der EG 7 gesehen hat und Dich nach EG 7 bezahlt hat, ist dies ein Eingruppierungsirrtum des Arbeitgebers. Er hat die Stelle falsch bewertet, dies ändert aber nichts an deinem tariflichen Anspruch auf eine EG 9a. Da die auszuübenden Tätigkeiten ja einer EG 9a entsprechen, so wie sich ja jetzt herausgestellt hat.
3. Tarifliche Ansprüche können jedoch nur 6 Monate rückwirkend geltend gemacht werden. Der Antrag auf Höhergruppierung bzw. Überprüfung der Eingruppierung datiert vom 29.07., also kannst Du ab diesem Tag rückwirkend 6 Monate die Zahlung der höheren Vergütung verlangen. Das die Monate davor futsch sind, ist zwar extrem ärgerlich aber leider nicht zu ändern. Es soll Leute gegeben habe, die jahrzehntelang falsch eingruppiert waren (zu hoch oder zu níedrig).
4. Die Tätigkeitswahrnehmung erfolgte zum 01.04.2021, also beginnt auch ab diesem Zeitpunkt die Stufenlaufzeit. Dies hat das BAG in dem zitierten Urteil noch einmal bestätigt. Es handelt sich hier nicht um eine Höhergruppierung sondern um die Korrektur einer falschen Stellenbewertung (Eingruppierung).
VFA West:
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Entgeltordnung geändert wird? Ist das auch ein Eingruppierungsirrtum?
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