Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Rückzahlungsverpflichtung ohne Vereinbarung?
Edelsachbearbeiter:
Ich meine letztes Jahr etwas gelesen zu haben davon, dass man solche Vereinbarungen wirklich explizit schließen muss mit Unterschrift der Person die angibt, dass man die Vereinbarung/Verpflichtung zur Kenntnis genommen hat. Wenn so ein Unterschrift nicht vorliegt, wurde auch keine Vereinbarung geschlossen, da das meiner Kenntnis nach auch eine privatrechtliche Vereinbarung ist und im Zweifel finanziell ja über Jahre hinweg sehr schwer wiegt für die betroffene Person. War glaube ich in einem Urteil oder ähnlichem zu lesen.
TVOEDAnwender:
Nein. In NRW gilt durch den TVÖD NRW ein Automatismus.
Casa:
Das o. g. Schreiben könnte ein Vertragsangebot darstellen, von der tarifvertraglichen Regelung abzuweichen. Durch Besuch des Kurses könnte eine konkludente Annahme dieses Angebots vorliegen. Der AG behält sich zwar vor eine gesonderte Rückzahlungsvereinbarung zu schließen, dies hat m. E. aber keine Auswirkung auf das Vertragsangebot bezüglich der Abweichung. Die angekündigte Rückzahlungsvereinbarung soll lediglich die Rückzahlung regeln und nicht die bloße Abweichung vom TV. Der AG könnte mit dem Angebot zudem eine Abweichung von der tarifvertraglichen Schriftformerfordernis angeboten haben. Dafür spricht, dass er sich auch hinsichtlich der Rückzahlungsklausel vom TV lösen will und eine gesonderte Rückzahlungsklausel abschließen will. Dagegen spricht, dass für die Abweichung vom Schriftformerfordernis die Schriftformerfordernis einzuhalten ist, was der AG in Anbetracht des Tarifvertragsnach und nach Auslegung des Angebots nicht gewollt hat. M. E. mangelt es an einem Angebot zum Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Selbst bei wirksamem Angebot und bei Annahme, wäre die Vereinbarung schriftlich zu schließen und der Vertragsschluss gem. § 126 BGB unwirksam.
Meines Erachtens gilt die tarifvertragliche Regelung.
--- Zitat ---Der Arbeitgeber ist wirklich furchtbar.
--- End quote ---
Warum? Vielleicht gibt es vom AG zu vertretende Gründe, die eine Abmahnung und später eine Kündigung rechtfertigen?
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