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Planstelle nach Elternzeit

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Organisator:

--- Zitat von: Casa am 07.04.2025 15:36 ---
--- Zitat ---Diskriminierung wäre eine Ungleichbehandlung. Da es keine Gleichbehandlung geben kann, weil das Führen auf einer Planstelle keinerlei Auswirkungen hat, gibt es auch eine keine Diskriminierung.
--- End quote ---

Das würde ich so nicht unterschreiben.

Wenn es gelebte Praxis ist, dass die Stelle nach einem Jahr Elternzeit erneut angetreten werden kann und die Stelle bei Elternzeit unterjährig, untechnisch "neu vergeben wird", bedarf es einer guten Begründung. Andernfalls liegt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nahe. Auf den Anspruch kommt es nicht an.


Wenn der Dienstherr bspw. alle gebärfähigen Frauen ohne Kinder von Ort A in den 60km entfernten Ort B versetzt, damit die möglichst keine Zeit für Beziehung, Sex und Kinderplanung haben, ist das eine verbotene diskriminierung wegen des Geschlechts. Auch dann, wenn der Dienstherr sie versetzen darf, da kein Anspruch auf einen bestimmten Dienstort besteht.

--- End quote ---

Ich spreche von einer Planstelle, die lediglich Informationen über Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung beinhaltet.  Da diese nichts über eine bestimmte Tätigkeit aussagt und sich aus dieser auch keine sonstigen Ansprüche herleiten lassen können, kann es nicht zu einer Diskriminierung kommen.

Casa:

--- Zitat ---Ich spreche von einer Planstelle, die lediglich Informationen über Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung beinhaltet.  Da diese nichts über eine bestimmte Tätigkeit aussagt und sich aus dieser auch keine sonstigen Ansprüche herleiten lassen können, kann es nicht zu einer Diskriminierung kommen.

--- End quote ---

Wie gesagt, das sehe ich anders, auch ohne Anspruch.

Hier mal was vom WD des BT dazu, ab S. 7
https://www.bundestag.de/resource/blob/411870/580a73956db35b110f66b8ffb51b6309/wd-3-072-14-pdf-data.pdf

Das Beispiel bezieht sich auf rassistische Äußerungen und das allg. Persönlichkeitsrecht. Das allg. Persönlichkeitsrecht hat keine besondere Stellung, sodass die getätigten Aussagen auch für Art. 3 GG gelten (vgl. aber auch "Rasse" in Art. 3 III GG).

Und für Dienstverhältnisse findet das AGG nach Maßgabe des § 24 AGG Anwendung.



Griffiger sind vielleicht Fälle aus dem Zivilrecht. Klar dürfte sein, dass es keinen Anspruch auf Einlass in eine Disco (Vertrag!) gibt. Wenn ein Türsteher den Einlass zur Disco versagt, weil der Gast schwarz ist, besteht eine verbotene Diskriminierung und ein Anspruch nach dem AGG.

Organisator:

--- Zitat von: Casa am 07.04.2025 17:15 ---
--- Zitat ---Ich spreche von einer Planstelle, die lediglich Informationen über Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung beinhaltet.  Da diese nichts über eine bestimmte Tätigkeit aussagt und sich aus dieser auch keine sonstigen Ansprüche herleiten lassen können, kann es nicht zu einer Diskriminierung kommen.

--- End quote ---

Wie gesagt, das sehe ich anders, auch ohne Anspruch.

Hier mal was vom WD des BT dazu, ab S. 7
https://www.bundestag.de/resource/blob/411870/580a73956db35b110f66b8ffb51b6309/wd-3-072-14-pdf-data.pdf

Das Beispiel bezieht sich auf rassistische Äußerungen und das allg. Persönlichkeitsrecht. Das allg. Persönlichkeitsrecht hat keine besondere Stellung, sodass die getätigten Aussagen auch für Art. 3 GG gelten (vgl. aber auch "Rasse" in Art. 3 III GG).

Und für Dienstverhältnisse findet das AGG nach Maßgabe des § 24 AGG Anwendung.



Griffiger sind vielleicht Fälle aus dem Zivilrecht. Klar dürfte sein, dass es keinen Anspruch auf Einlass in eine Disco (Vertrag!) gibt. Wenn ein Türsteher den Einlass zur Disco versagt, weil der Gast schwarz ist, besteht eine verbotene Diskriminierung und ein Anspruch nach dem AGG.

--- End quote ---

Um diskriminiert zu sein, muss man in seinen Rechten eingeschränkt sein. Das Führen einer bestimmten Person auf einer Planstelle gewährt weder Rechte, noch schränkt es Rechte ein.

Das Übertragenbekommen von Aufgaben nach einer bestimmten Abwesenheitsdauer oder das Befördertwerden ist völlig unabhängig von einer vorherigen Zuordnung zu einer Planstelle.

Da daher niemand in seinen Rechten eingeschränkt wird, kann demzufolge keine Diskriminierung vorliegen.

Magda:
Ich hätte diese Frage gerne gerichtlich klären lassen, aber da der Streitgegenstand am Ende die 13er Planstelle war und ich zum Zeitpunkt der Klage bereits eine höherwertigere Stelle innehatte (bei einem anderen Dienstherren) wurde mir Nahe gelegt, die Klage zurückzuziehen.

Casa:

--- Zitat ---Um diskriminiert zu sein, muss man in seinen Rechten eingeschränkt sein. Das Führen einer bestimmten Person auf einer Planstelle gewährt weder Rechte, noch schränkt es Rechte ein.

Das Übertragenbekommen von Aufgaben nach einer bestimmten Abwesenheitsdauer oder das Befördertwerden ist völlig unabhängig von einer vorherigen Zuordnung zu einer Planstelle.

Da daher niemand in seinen Rechten eingeschränkt wird, kann demzufolge keine Diskriminierung vorliegen.
--- End quote ---


Du hast aber auch kein Recht in die Disco eingelassen zu werden.
Aber du hast ein Recht aus dem AGG nicht wegen einer der dort genannten Gründe diskriminiert zu werden, was i. E. Ausfluss des Art. 3 GG ist.
Du hast also ohne irgendeinen Anspruch auf Irgendetwas immerhin den Anspruch nicht unzulässig diskriminiert zu werden.
Der Umkehrschluss wäre, dass du einen Anspruch auf Einlass in die Disco brauchst, um überhaupt disrkiminiert werden zu können. Dem ist nicht so.

Hier mal zwei Fälle dazu:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-hannover-urteil-462-c-10744-12-discothek-einlass-auslaender

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-hannover-549-c-12993-14-disko-tuersteher-abgewiesen-dunkelhaeutig-diskriminierung-gleichbehandlung-anwalt



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