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Planstelle nach Elternzeit

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Organisator:

--- Zitat von: Casa am 09.04.2025 15:12 ---
--- Zitat ---Um diskriminiert zu sein, muss man in seinen Rechten eingeschränkt sein. Das Führen einer bestimmten Person auf einer Planstelle gewährt weder Rechte, noch schränkt es Rechte ein.

Das Übertragenbekommen von Aufgaben nach einer bestimmten Abwesenheitsdauer oder das Befördertwerden ist völlig unabhängig von einer vorherigen Zuordnung zu einer Planstelle.

Da daher niemand in seinen Rechten eingeschränkt wird, kann demzufolge keine Diskriminierung vorliegen.
--- End quote ---


Du hast aber auch kein Recht in die Disco eingelassen zu werden.
Aber du hast ein Recht aus dem AGG nicht wegen einer der dort genannten Gründe diskriminiert zu werden, was i. E. Ausfluss des Art. 3 GG ist.
Du hast also ohne irgendeinen Anspruch auf Irgendetwas immerhin den Anspruch nicht unzulässig diskriminiert zu werden.
Der Umkehrschluss wäre, dass du einen Anspruch auf Einlass in die Disco brauchst, um überhaupt disrkiminiert werden zu können. Dem ist nicht so.

Hier mal zwei Fälle dazu:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-hannover-urteil-462-c-10744-12-discothek-einlass-auslaender

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-hannover-549-c-12993-14-disko-tuersteher-abgewiesen-dunkelhaeutig-diskriminierung-gleichbehandlung-anwalt

--- End quote ---

Du hast das Begehr, in die Disco eingelassen zu werden. Der Türsteher lässt dich oder auch nicht. Hier kann Diskriminierung vorliegen. Jedoch auf keinen Fall durch den Busfahrer, der hat damit nix zu tun.

Analog:

Du hast das Begehr, befördert zu werden. Der Dienstherr macht das oder auch nicht. Hier kann Diskriminierung vorliegen. Jedoch auf keinen Fall durch deine haushalterische Zuordnung zu einer Planstelle, die hat damit nix zu tun.

Denn: Ob man dir eine bestimmte Planstelle mit einer bestimmten Wertigkeit zuordnet hat mit der Beförderung nix zu tun.

Beispiel:
2 Beamte A10 können auf A11 befördert werden. Beamter A sitzt auf einer Planstelle A10, Beamter B auf einer Planstelle A11.

Alle beförderungsrelevanten Dinge sind bei beiden Beamten gleich, außer die Beurteilung; diese ist bei Beamter A eine Note besser

--> Beamter A wird befördert, die Planstellen werden getauscht.

Casa:

--- Zitat ---Alle beförderungsrelevanten Dinge sind bei beiden Beamten gleich, außer die Beurteilung; diese ist bei Beamter A eine Note besser
--- End quote ---

Hier liegt ein zulässiges Kriterium vor, einen der Beamten anders zu behandeln.

Wenn nun alle Beamtinnen und Beamten gleich bewertet sind, aber nur den Männern die Planstellen A11 zugeordnet werden und nur die Männer befördert werden, dann fehlt es an einem zulässigen Kriterium und die Beamtinnen werden in gleichheitswidriger Weise diskriminiert.
Das heißt freilich nicht, dass die Beamtinnen nach A11 befördert werden, aber es ergeben sich Schadensersatzansprüche wegen der Diskriminierung. Womöglich ergeben sich auch Ansprüche auf Rückgängigmachung.



--- Zitat ---Du hast das Begehr, in die Disco eingelassen zu werden. Der Türsteher lässt dich oder auch nicht. Hier kann Diskriminierung vorliegen. Jedoch auf keinen Fall durch den Busfahrer, der hat damit nix zu tun.

Analog:

Du hast das Begehr, befördert zu werden. Der Dienstherr macht das oder auch nicht. Hier kann Diskriminierung vorliegen. Jedoch auf keinen Fall durch deine haushalterische Zuordnung zu einer Planstelle, die hat damit nix zu tun.
--- End quote ---

Du bringst hier einen Dritten ins Spiel. Dass der nichts damit zu tun hat, dürfte klar sein.

Das AGG und auch das Grundgesetz sehen keinen Anspruch vor, damit sie Anwendung finden. Eine rechtswidrige Diskriminierung kann ohne Anspruch vorliegen.




Vielleicht sind wir beide gedanklich irgendwo unterschiedlich abgebogen?
Wenn ich alle Beamten ab einem Jahr Abwesenheit vom Dienst einer anderen Planstelle zuordne, ist das kein Problem. Wenn ich aber davon abweiche und eine Beamtin in Elternzeit nach 6 Monaten umsetze, brauche ich einen guten Grund. Andernfalls liegt die von mir beschriebene Diskriminierung vor.



--- Zitat ---Um diskriminiert zu sein, muss man in seinen Rechten eingeschränkt sein. Das Führen einer bestimmten Person auf einer Planstelle gewährt weder Rechte, noch schränkt es Rechte ein.

Das Übertragenbekommen von Aufgaben nach einer bestimmten Abwesenheitsdauer oder das Befördertwerden ist völlig unabhängig von einer vorherigen Zuordnung zu einer Planstelle.

Da daher niemand in seinen Rechten eingeschränkt wird, kann demzufolge keine Diskriminierung vorliegen.
--- End quote ---

Diese Aussage ist mir zu pauschal.

Organisator:

--- Zitat von: Casa am 09.04.2025 17:26 ---Vielleicht sind wir beide gedanklich irgendwo unterschiedlich abgebogen?
Wenn ich alle Beamten ab einem Jahr Abwesenheit vom Dienst einer anderen Planstelle zuordne, ist das kein Problem. Wenn ich aber davon abweiche und eine Beamtin in Elternzeit nach 6 Monaten umsetze, brauche ich einen guten Grund. Andernfalls liegt die von mir beschriebene Diskriminierung vor.

--- End quote ---

Ich glaube auch, dass wir unterschiedliche Vorstellungen haben.
Aus meiner Sicht (und in meiner Behörde so gehandhabt) hat die Zuordnung von Personen auf Planstellen keinerlei Auswirkungen auf Beförderungen, daher liegt daher auch keine Diskrminierung vor. Es ist lediglich eine organisatorische Maßnahme, die im Rahmen von Beförderungsverfahren angepasst wird. Daher auch das Beispiel mit dem Busfahrer:


--- Zitat von: Casa am 09.04.2025 17:26 ---Du bringst hier einen Dritten ins Spiel. Dass der nichts damit zu tun hat, dürfte klar sein.

--- End quote ---
Ganz genau darauf will ich hinaus. Der Busfahrer hat mit dem Einlass in die Disko nichts zu tun. Genauso hat die Auswahl für eine Beförderung nichts damit zu tun, auf welcher Planstelle bislang ein Beamter geführt wurde.

Casa:

--- Zitat ---Ganz genau darauf will ich hinaus. Der Busfahrer hat mit dem Einlass in die Disko nichts zu tun. Genauso hat die Auswahl für eine Beförderung nichts damit zu tun, auf welcher Planstelle bislang ein Beamter geführt wurde.
--- End quote ---

Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn ich Personen unterschiedlich behandle. Daher braucht es zwingend eine Vergleichsgruppe, die nicht diskriminiert wird.
Wenn ich keine Person in eine Disco einlasse, kann ich keine Person mit dunkler Hautfarbe diskriminieren.
Wenn ich aber alle Hellhäutigen einlasse und den Dunkelhäutigen nicht, diskriminiere ich ihn (unzulässig).

Wenn du allen Beamten in Elternzeit oder bei längerer Krankheit, kleiner gleich 1 Jahr, eine andere Planstelle zuweist, diskriminierst du Niemanden. Du behandelst alle gleich.
Wenn du alle Beamte in Elternzeit oder bei längerer Krankheit mindestens ein Jahr auf der Planstelle belässt, einer Beamtin in Elternzeit aber nach 6 Monaten schon eine neue Planstelle zuweist, dann diskriminierst du sie. Wenn du dann keinen guten Grund hast, liegt eine unzulässige Diskriminierung vor.

Dasselbe Beispiel funktioniert auch mit den Planstellen bei Beförderung.

Anlass meiner Aussage war der Beitrag von madga.


--- Zitat ---Eigene Erfahrung (allerdings anderes Bundesland):

Ich hatte eine A13 Planstelle. Ich wurde in der Elternzeit noch auf A10 befördert und nach der Elternzeit auf eine A10 Planstelle gesetzt.

Du hast tatsächlich nur Anspruch auf eine Stelle deines bis dahin erreichten statusrechtlichen Amtes.
--- End quote ---


--- Zitat ---Trotzdem ein Ärgernis, vorallem wenn in dem Bundesland eine andere Praxis gelebt wird (bei Abwesenheit bis max. 1 Jahr behält man seine Planstelle/Tätigkeit).
Wenn das mal keine Anti-Diskriminierung ist, da bis heute in der Regel die Frauen die längere Elternzeit nehmen ...
--- End quote ---

Es scheint so, dass sie entgegen der Verwaltungspraxis innerhalb eines Jahres eine andere Planstelle erhielt.

Grundsätzlich kann man auch über eine weitere Diskriminierung nachdenken, wenn Frauen tatsächlich deutlich häufiger länger als ein Jahr Elternzeit nehmen und sie deutlich häufiger die veränderte Planstellenzuweisung betrifft. Diese strukturelle Diskriminierung kann so weit gehen, dass sich im Einzelfall ein Leistungsrecht direkt aus dem Grundgesetz ergibt. Den Klimabeschluss des BVerfG kann man unter einem Leistungsanspruch qua Grundgesetz subsummieren und wenn ich nicht recht erinnere auch die Einführung des umfassenden Rettungswesens nach einer Entscheidung des BVerfG.

Zudem:

--- Zitat ---
    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalten die grundrechtlichen Verbürgungen nicht lediglich subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen die öffentliche Gewalt, sondern stellen zugleich objektivrechtliche Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten und Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung geben (vgl. BVerfGE 7, 198 (205); 35, 79 (114) mwN; 39, 1 (41f)); dies wird am deutlichsten in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ausgesprochen, wonach es Verpflichtungen aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Daraus können sich verfassungsrechtliche Schutzpflichten ergeben, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, daß auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt.“
    BVerfG, Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77

Ein passendes Beispiel für diese Leistungsansprüche der Bürger*innen ggü. dem Staat ist z.B. die Bereitstellung von ausreichend Studienplatzkapazitäten in Bezug auf Art. 12 GG (1 BvL 3/14).
--- End quote ---

Organisator:

--- Zitat von: Casa am 10.04.2025 18:13 ---Eine Diskriminierung liegt nur dann vor, wenn ich Personen unterschiedlich behandle.
--- End quote ---

Ganz genau. Demzufolge muss aus meiner Aktivität auch eine Folge für die Personen erwachsen.
Die Zuordnung von Beamten zu Planstellen ist aber lediglich die Erfüllung haushaltsrechtlicher Vorgaben, ohne Folgen für die Beamten.

--> keine Folgen aus dem Handeln = keine Diskriminierung

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