Autor Thema: Frage bezüglich Eingruppierung  (Read 1520 times)

Ogjula

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Frage bezüglich Eingruppierung
« am: 03.04.2025 10:23 »
Moin,

bisher war ich immer nur stiller Teilnehmer und habe mitgelesen, aber nun würde ich gerne etwas mit euch teilen und wäre für euren Input dankbar. 

Ich bin seit geraumer Zeit mit der Personalabteilung im regen E-Mail-Austausch und es besteht ein Dissens hinsichtlich meiner Eingruppierung auf Grundlage der mir übersandten Tätigkeitsdarstellung.

Nach meinem Dafürhalten ist für die Eingruppierung unter anderem das Kriterium des besonderen Maßes der Verantwortung maßgeblich und dies ist nicht nur in der Auswirkung auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen auszulegen, sondern ergibt sich dies auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken. Ein Beispiel hierfür wäre eine Tätigkeit im Jugendamt. Sofern die Tätigkeit beinhaltet, über die Herausnahme eines Kindes aus der Familie zu entscheiden. Meiner Auffassung nach, wäre dann dieses Maß der Verantwortung maßgeblich bei der Beurteilung des Arbeitsvorgangs.

Wenn dann dieser fiktive Arbeitsvorgang nun mehr als 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht und dies von der Personalabteilung so in der Tätigkeitsdarstellung niedergeschrieben wurde, dann müsste meiner Meinung nach auch dieser einzelne Arbeitsvorgang, wenn dieser mehr als 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht, maßgeblich für die Eingruppierung sein.

Leider sieht die Personalabteilung dies anders und teilte mir mit, dass die Eingruppierung nicht auf Grundlage einzelner Arbeitsvorgänge erfolgt, sondern basiert auf einer Gesamtbewertung aller Tätigkeiten. Ich sehe dies jedoch anders, wenn dieser einzelne Arbeitsvorgang einen entsprechenden Zeitanteil > 50 % der Gesamttätigkeit hat. Darüber hinaus wird argumentiert, dass die Tätigkeitsdarstellung bereits Grundlage für die aktuelle Eingruppierung war und deshalb nicht erneut herangezogen werden kann.

Für einen Austausch mit euch in der Sache wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Ogjuka


Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #1 am: 03.04.2025 11:14 »
Nach meinem Dafürhalten ist für die Eingruppierung unter anderem das Kriterium des besonderen Maßes der Verantwortung maßgeblich und dies ist nicht nur in der Auswirkung auf den Behördenapparat selbst und in der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen auszulegen, sondern ergibt sich dies auch aus der Schwierigkeit von einzelnen Aufgaben, soweit diese sich auf materielle und individuelle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit auswirken. Ein Beispiel hierfür wäre eine Tätigkeit im Jugendamt. Sofern die Tätigkeit beinhaltet, über die Herausnahme eines Kindes aus der Familie zu entscheiden. Meiner Auffassung nach, wäre dann dieses Maß der Verantwortung maßgeblich bei der Beurteilung des Arbeitsvorgangs.

Diese Argumentation (Auswirkungen auf Belange des AG oder Dritter) beschreibt das Tätigkeitsmerkmal der (besonderen) Bedeutung.

Das Maß der Verantwortung ist typischerweise gegeben in der zweiten Leitungeebene oder bei der Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit Auswirkungen auf den nachgeordneten Bereich oder die Allgemeinheit.

Einzelfallentscheidungen, wie z.B. die Inobhutnahme eines Kindes fallen nicht darunter.

Weiterhin richtet sich die Eingruppierung nach der Gesamtheit der Arbeitsvorgänge, was auch einzelne Arbeitsvorgänge mit einem Zeitanteil von über 50 % logischerweise mit einschließt.

Ogjula

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #2 am: 03.04.2025 11:36 »
Dann war das Beispiel Jugendamt vielleicht nicht gut gewählt.

Ich habe regelmäßig über grundrechtseinscränkende Maßnahmen zu entscheiden und war der Auffassung, dass es kein höheres Maß der Verantwortung gegenüber Dritten gibt.

Die Entscheidung, ob diese Maßnahmen zu ergreifen sind, ist ein Prüfungsschritt bei meinem Arbeitsvorgang und dieser macht mehr als 50 Prozent meiner Gesamttätigkeit aus. Ich war der Auffassung, dass die schwerste regelmäßig zu prüfenden Einzeltätigkeit maßgeblich für die Bewertung des Arbeitsvorgangs ist und da der Zeitanteil größer 50 Prozent meiner Gesamttätigkeit ist, dies auch maßgeblich für die Eingruppierung meiner gesamten Tätigkeit ist.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #3 am: 03.04.2025 13:31 »
Dann war das Beispiel Jugendamt vielleicht nicht gut gewählt.

Ich habe regelmäßig über grundrechtseinscränkende Maßnahmen zu entscheiden und war der Auffassung, dass es kein höheres Maß der Verantwortung gegenüber Dritten gibt.

Die Entscheidung, ob diese Maßnahmen zu ergreifen sind, ist ein Prüfungsschritt bei meinem Arbeitsvorgang und dieser macht mehr als 50 Prozent meiner Gesamttätigkeit aus. Ich war der Auffassung, dass die schwerste regelmäßig zu prüfenden Einzeltätigkeit maßgeblich für die Bewertung des Arbeitsvorgangs ist und da der Zeitanteil größer 50 Prozent meiner Gesamttätigkeit ist, dies auch maßgeblich für die Eingruppierung meiner gesamten Tätigkeit ist.

Diese Tätigkeiten sind Einzelfallentscheidungen und wirken sich gravierend auf die Lebensverhältnisse Dritter aus = Tarifmerkmal Bedeutung. Gewerbeuntersagungen im besonderen Verwaltungsverfahren wäre soetwas.

Das besondere Maß der Verantwortung wären Gundsatzentscheidungen für die Allgemeinheit; hier könnte ich mir in diesem Spektrum das Erstellen einer allgemeinen Verwaltungsanordnung für die Umsetzung von den konkreten grundrechtseinschränkenden Maßnahmen vorstellen.

#


Die Eingruppierung richtet sich immer nach allen Arbeitsvorgängen. In den meisten Fällen ist jedoch eine Tätigkeit mit über 50% Zeitanteil ausschlaggebend und die anderen Arbeitsvorgänge nicht eingruppierugnsrelevant. Da dies aber nicht immer der Fall ist, sind stets alle Arbeitsvorgänge zu betrachten. Dies wirkt sich aber nie negativ aus.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,421
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #4 am: 03.04.2025 15:51 »
Die Eingruppierung richtet sich doch nach §12
und da stehts drin:
4Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn
zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen
die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel
erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,
ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen

Ogjula

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #5 am: 03.04.2025 21:57 »
So habe ich das auch gesehen, aber ich bin der Auffassung, dass der eine Arbeitsvorgang aufgrund der grundrechtseinscränkenden Maßnahmen einer höheren Eingruppierung zuzuordnen ist und die Personalabteilung will nicht mal anerkennen, dass der Arbeitsvorgang hierfür maßgeblich ist, obwohl dieser über 50 Prozent meiner Gesamttätigkeit darstellt. Es wird so dargestellt, dass nur die Gesamtschau entscheidend ist und man lässt den Aspekt mit dem Zeitanteil komplett außen vor. Es tut mir ja leid, aber die Tätigkeitsdarstellung mit den Zeitanteilen hat mein Vorgesetzter mit der Personalabteilung erarbeitet und ich kann ja nur mit dem Ist-Zustand arbeiten.

Habe mehrfach nachgefragt und bekomme nur knappe Antworten. Für mich fühlt es sich so an, dass man nicht will, deshalb dachte ich, ich diskutiere es zunächst hier und hole mir dann eine Ersteinschätzung von einem Fachanwalt hierzu ein. Wenn diese dann so aussieht wie ich es mir jetzt denke, dann bin ich motiviert zur Herstellung von Rechtssicherheit die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen, denn wie gesagt, die Personalabteilung stellt sich ja schon bei elementaren Dingen quer und bestreitet ja schon die Thematik mit dem Zeitanteil größer 50 Prozent. 

Man hätte die Thematik auch pragmatisch angehen können, falls der im Raum stehende Regress einer konstruktiven Lösung im Weg steht. Ich habe meine Sichtweise dargelegt und konkret angeführt, wie ich zu meiner Einschätzung gekommen bin und ich bekomme nur lapidare Antworten ohne auf meine konkreten Punkte einzugehen. Das nervt mich, wenn man mir dezidiert dargelegt hätte, dass ich falsch liege ggf. mit Verweis auf entsprechende Kommentarliteratur, dann hätte ich mich einlesen und die Angelegenheit neu bewerten können, aber so komme ich mir *piep* vor.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,421
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #6 am: 04.04.2025 07:44 »
Also ich würde dem Ag auffordern das Entgelt der höheren EG zu bezahlen (wegen §37)
und dann sachlich dem Ag die AVs und deine Einschätzung bzgl. der Eingruppierung der AVs darlegen.
Dann die Zeit Anteile der AVs zusammen zählen und schauen was hinten rauskommt.

Das dem Personal zur Korrektur hinlegen mit dem Hinweis, dass wenn er dazu nichts sagen kann oder will, dass du es dann halt einen Richter überlassen musst, dich von deinem Irrtum zu überzeugen.

Alles fein schriftlich.

Wieviel AVs hast du? Und sind diese dir auch nachweislich mit den gewünschten Zeit Anteilen übertragen worden.

Tagelöhner

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,075
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #7 am: 04.04.2025 10:36 »
Ich denke ebenfalls, dass die Chance gegeben ist, hier eine Höhergruppierung zu erwirken. Dein AG hat dir mit der ausführlicheren Stellenbeschreibung ja schon mal die Munition in die Hand gegeben. In vielen Behörden werden derartige Stellenbeschreibungen daher gar nicht erst zu Papier gebracht, geschweige denn ausgehändigt. Oder sie werden direkt so i. Sinne der Arbeitgeberinteressen geschrieben, dass die Zeitanteile unter den Auslöseschwellen bleiben.

Lege alle Argumente für die Höhergruppierung auf den Tisch, in Verbindung mit der von MoinMoin erwähnten Aufforderung, das höhere Entgelt zu bezahlen. Damit sicherst du dir schon einmal auch für einen Rechtsstreit deine Ansprüche, bevor sich der AG einmal auf die 6-monatige Frist beruft, zu dem entgeltliche Ansprüche verfallen.

Mich würde es nicht wundern, wenn man dich dann 1-2 Jahre versucht zu vertrösten, da die höherwertige Stelle zunächst beantragt und haushaltsrechtlich genehmigt werden muss.

Ogjula

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Antw:Frage bezüglich Eingruppierung
« Antwort #8 am: 04.04.2025 14:03 »
Vielen Dank für die weiteren Tipps.

Ich habe schon mehrere Arbeitsvorgänge in meiner Tätigkeitsdarstellung und ich würde sagen, dass die Darstellung schon insgesamt sachgerecht ist. Zumindest werde ich auch entsprechend eingesetzt.

Meine Meinung nach können aber die anderen Arbeitsvorgänge außen vor bleiben, denn die Zeitanteile sind gering und es sind da nicht solche höherwertigen Einzeltätigkeiten erfasst, die eine Höhergruppierung rechtfertigen würden.

Der entscheidende Arbeitsvorgang mit den stets zu prüfenden grundrechtseinschränkenden Maßnahmen gegenüber Dritten hat einen Zeitanteil von knapp über 50 Prozent. Das ist der Knackpunkt. Ich werde die Thematik jetzt weiter vorantreiben und hier über das Ergebnis informieren.