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Zustimmung Kommunalaufsicht bei Eingruppierung

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MoinMoin:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 15.04.2025 11:23 ---Das (idR haushaltsrechtliche oder gemeinderechtlich verankerte) "Verbot" hat aber keine Auswirkung auf das am Ende geschlossene Vertragsverhältnis. Ob die Kommune dann Probleme mit ihren Prüfungs-/Aufsichtsbehörden bekommt, dass ist dann deren Problem - ähnlich der Problematik beim TE.
Ausnahmefälle/-genehmigungen sind übrigens idR auch in den Ländern möglich, in denen in den GemO das "Verbot" der ÜT-Bezahlung festgeschrieben sind. Ob eine solche Ausnahmegenehmigung vorliegt, können wir ja anhand der Ausschreibung nicht erkennen.

--- End quote ---
Korrekt. Wenn er einen AV unterschreibt, den er nicht hätte ausstellen dürfen (weil es ihm in dem gewähltem Rahmen verboten ist), dann ist dieser AV grundsätzlich natürlich trotzdem gültig und einzuhalten.
Daher:

--- Zitat ---Er kann ja auch zu der Auffassung gelangt sein, dass er es jetzt übertariflich versucht. Ist ja nicht verboten.
--- End quote ---
Verboten ist es ihm trotzdem.
Dann verstehe ich es als: Kann man ja nicht verhindern. 

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Verboten ist es ihm trotzdem.
--- End quote ---

Nicht immer, in Ausnahmefällen ist es zulässig, siehe zB Paragraph 61 Abs. 3 Gemeindeordnung RLP (steht so ähnlich auch in anderen Gemeindeordnungen):

(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.

Also ein absolutes Verbot les ich da jetzt nicht raus.

Fragmon:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 15.04.2025 21:59 ---
--- Zitat ---Verboten ist es ihm trotzdem.
--- End quote ---

Nicht immer, in Ausnahmefällen ist es zulässig, siehe zB Paragraph 61 Abs. 3 Gemeindeordnung RLP (steht so ähnlich auch in anderen Gemeindeordnungen):

(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.

Also ein absolutes Verbot les ich da jetzt nicht raus.

--- End quote ---

Wenn die Gemeinde nicht unter § 1 TVöD fällt, dann ist es eh egal, da sie dann eh alles machen kann.

Wenn Sie Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, dann gilt (nach Satzung VKA)
§ 6 Pflichten
(2) Jeder Mitgliedverband hat seine Mitglieder durch Satzungsvorschriften zu verpflichten,
1. die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und nicht zu überschreiten

afo:
Das kann von Bundesland zu Bundesland anders sein. In Brandenburg haben sich die VKA Mitglieder auf eine sogenannte Fachkräftezulage geeinigt, die übertariflich schon mal 1000 Euro pro Monat bringt. Im Ergebnis führt das dann dazu, dass der Sachbearbeiter mehr verdient,mals sein Sachgebietsleiter...

Gruß afo

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Fragmon am 16.04.2025 08:20 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 15.04.2025 21:59 ---
--- Zitat ---Verboten ist es ihm trotzdem.
--- End quote ---

Nicht immer, in Ausnahmefällen ist es zulässig, siehe zB Paragraph 61 Abs. 3 Gemeindeordnung RLP (steht so ähnlich auch in anderen Gemeindeordnungen):

(3) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer und deren Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen sind nur im Rahmen der zwischen Arbeitgebervereinigungen und Gewerkschaften getroffenen tarifvertraglichen Regelungen zulässig; besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ist die Gemeinde nicht tarifgebunden, dürfen die Eingruppierung und Entgelte sowie alle sonstigen Leistungen höchstens denjenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer der tarifgebundenen Gemeinden entsprechen. In besonders begründeten Fällen sind Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulässig.

Also ein absolutes Verbot les ich da jetzt nicht raus.

--- End quote ---

Wenn die Gemeinde nicht unter § 1 TVöD fällt, dann ist es eh egal, da sie dann eh alles machen kann.

Wenn Sie Mitglied eines Mitgliedsverbands der VKA ist, dann gilt (nach Satzung VKA)
§ 6 Pflichten
(2) Jeder Mitgliedverband hat seine Mitglieder durch Satzungsvorschriften zu verpflichten,
1. die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge durchzuführen und nicht zu überschreiten

--- End quote ---

Auch das ist ohne Belang. Die KAVen bzw. die VKA ist ja keine (staatliche) Aufsichts- oder Prüfbehörde. Im Zweifel fliegt man halt bei der VKA bzw. beim jeweiligen KAV raus oder muss vielleicht eine Verbandsstrafe zahlen. Außerdem hat gerade die VKA/die KAVen mit Ihren - von Afo gerade zitierten - Beschlüssen zu den Fachkräftezulagen seit über 10 Jahren dieses Prinzip in ihrer Satzung selbst ad acta gelegt. Daher wird man auch zu 99,999999999999999999999 % irgendwelche KAV/VKA-Konsequenzen befürchten müssen, wenn man die Leute "zu hoch" eingruppiert.

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