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TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: MaLa am 18.07.2025 08:14 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 17.07.2025 10:57 ---
Warum sollten es nicht rechtsicher sein, wenn man vertraglich vereinbart, dass sie verfallen, wenn man sie nicht nimmt, das unterliegt doch der Vertragsfreiheit.
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Naja, nicht alles was in Verträgen steht ist auch rechtskonform, aber das haben andere Stellen zu entscheiden.
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Tarifliche Regelungen unterliegen, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, bei arbeitsgerichtlicher Überprüfung lediglich einer Willkürkontrolle.
Der juristische Begriff der "Willkür" bedeutet, dass eine Regelung ohne sachlichen Grund oder auf Basis unsachlicher, etwa persönlicher oder willfähriger Erwägungen erfolgt und nicht auf nachvollziehbaren, objektiven Kriterien beruht. Ein solcher Verstoß verletzt das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG.
Vor diesem Hintergrund würde ich die steile These vertreten, dass die nun getroffene Regelung im Bereich der VKA zur Nichterstattung der sog. "Tauschtage" keine willkürliche Maßnahme darstellt. Sie mag im Ergebnis ungerecht sein, hält aber einer rechtlichen Prüfung unter dem Maßstab der Willkür meines Erachtens stand.
MoinMoin:
+1 sehe ich genauso wie TVOEDAnwender
Es steht dem AN frei unter diesen Bedingungen auf die Tauschtag zu verzichten, weil er das Risiko nicht tragen will, dass er seine Tauschtag innerhalb von 360 Tagen nicht wegbekommt.
Wer aber so dämlich ist seinen Tauschtag am 30.12. zu nehmen, der weiß halt das der Pfutsch ist, wenn er an dem Tag Krank ist. Also wird man seinen Tauschtag natürlich als erste "freie" Tage verballern und erst dann den Urlaub.
Immerhin verfällt der Tauschtag nicht pauschal, wenn man erkrankt! Das ist bei Gleitzeittagen anders.
BAT:
Ihr macht den Fehler auf eine konkrete Regelung zu schauen und das rechtliche Konstrukt nicht abstrakt zu sehen.
Es geht darum, neue Konstrukte aufzunehmen, die es bisher nicht gab, welches immanent eine Rechtsunsicherheit beinhaltet, da die bisherigen Inhalte ausreichen ausgeurteilt sind.
Selbstredend sehe ich keine rechtlichen Probleme, aber man begibt sich unnötig auf möglicherweise wackeligen Boden und vor allem: auf elende Diskussionen auf betrieblicher Ebene (Fristen, Zusammenhang mit Urlaub, Zeitausgleich, etc.)
Aber so tickt Deutschland. Einfach ist schwierig.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: BAT am 18.07.2025 10:49 ---Ihr macht den Fehler auf eine konkrete Regelung zu schauen und das rechtliche Konstrukt nicht abstrakt zu sehen.
Es geht darum, neue Konstrukte aufzunehmen, die es bisher nicht gab, welches immanent eine Rechtsunsicherheit beinhaltet, da die bisherigen Inhalte ausreichen ausgeurteilt sind.
Selbstredend sehe ich keine rechtlichen Probleme, aber man begibt sich unnötig auf möglicherweise wackeligen Boden und vor allem: auf elende Diskussionen auf betrieblicher Ebene (Fristen, Zusammenhang mit Urlaub, Zeitausgleich, etc.)
Aber so tickt Deutschland. Einfach ist schwierig.
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Das rechtliche Konstrukt, zusätzliche freie Tage zu erkaufen - außerhalb vom Urlaub - tarifvertraglich festzuschreiben ist auch nicht neu, auch nicht im öffentlichen Dienst:
"Freizeit statt Geld" (§ 6a) im Tarifvertrag des Landes Hessen (TV-H) (dort kann man sich 2 freie Tage zusätzlich erkaufen, aus der JSZ)
Und les mal den Absatz 3 des § 6a:
(3) 1Freizeitausgleich, der nicht innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums in
Anspruch genommen wird, verfällt. 2Eine finanzielle Abgeltung des Freizeitausgleichs ist ausgeschlossen
Leg mal den Entwurf (beim Bund veröffentlicht) der Tauschtage mal neben § 6a TV-H. Außer das die Hessen ne andere Berechnungsweise für den Kauf der Tage genommen haben und das die die Erstattung ausschließen (wie bei der VKA vorgesehen), findest Du da inhaltlich kaum Unterschiede. Die nennen das nur nicht Tauschtage, sondern Freizeitausgleich.
Die Regelung ist im TV-H seit 2021 in Kraft. Und auch in anderen Tarifverträgen gibt es tarifliche Freistellungstage die man sich erkaufen kann (z.B. Metallbranche, Deutsche Bahn).
--- Zitat ---auf elende Diskussionen auf betrieblicher Ebene (Fristen, Zusammenhang mit Urlaub, Zeitausgleich, etc.)
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Nö, es gibt für diese Bereiche kaum Klagen. Nur im SuE-Bereich gab es ganze drei Klagen, da gings um die Frage "Darf man die Zulage kürzen, wenn der Beschäftigte am Tag der Freistellung krank ist". Mangels Regelung haben die Gerichte gesagt "JA". Daher hat man daraus jetzt gelernt und hat dies für die Tauschtage entsprechend direkt geregelt. Wie man das übrigens im § 10 TVöD auch für die Freizeitausgleiche aus dem Arbeitszeitkonto nach §10 geregelt hat.
BAT:
Das überzeugt mich schon anhand der Benennung nicht.
Aber ich lasse mich gerne korrigieren. Bisherige Regelungen in anderen TVs: zusätzliche "freie Tage". TVÖD VKA jetzt neu: "Tauschtage".
Ich sehe kein bisher bestehendes Konstrukt. Aber ich bin wohl zu sehr im Verwaltungsrecht vertieft und nicht im Arbeitsrecht.
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