- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt [...]Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.
Da fehlt mir die Übersicht in Bezug auf die Zusatzversorgung, dachte, das wäre auch die VBL im VKA - Bereich. Das Wort "Preis" würde ich aber vermeiden. Der ist ein anderer durch mögliche Ersparnisse an an anderer Stelle (Wegekosten, Kinderbetreeung, etc.). Minderbetrag wäre passender.
würde zumindest zu den anderen Regelungen passen. Schauen wir zum Beispiel auf die Zuschläge bei der 42h Regel, stellen wir fest, dass die Zuschläge der 42h Option nur etwa halb so hoch sind wie die normalen Zuschläge (iirc).Also:- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt und- niedrigere Zulagen für Überstunden als ohnehin tariflich geregelt.Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.
Zitat von: Aleksandra am 21.07.2025 15:11- höhere Kosten für einen freien Tag als ohnehin tariflich geregelt [...]Da beides ohnehin für mich nicht infrage kommt, rege ich mich da auch nicht weiter drüber auf. Aber das ist an dieser Stelle schon ein echt fragwürdiges Verhandlungsergebnis für die Arbeitnehmerseite.Für einen geschiedenen Mann mit hohen Unterhaltsverpflichtungen, für den sich Arbeit gegenüber Bürgergeld ohnehin nicht mehr lohnt (der aber ins Gefängnis käme wenn er nicht mehr arbeiten würde und den Unterhalt ensprechend verringert), ist das ein kleines Geschenk: während dieser Mann keinen Sonderurlaub machen darf (außer er bezahlt diesen seiner Ex), müsste die Verringerung des Jahresentgelts nicht nur dreistellig an Steuern und Versicherungen sparen, sondern auch an Unterhalt.
Zitat von: TVOEDAnwender am 21.07.2025 14:03Beispiel:Beschäftigter (VKA) in EG 5 Stufe 1, Vollzeit, 39 Stunden, 7,8 h tägliche Sollarbeitszeit (5 Tage-Woche), Basis: Tabellenentgelt ab 01.05.2026, Monat mit 31 Tagen:Berechnung unbezahlter Urlaubstag nach § 29 (SU) oder § 28 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD:3.124,08 EUR / 31 Tage * 30 Tage = 3.023,30 EURKrass.Besseres Beispiel:nehmen wir September 2025 22 Arbeitstage 30 Kalendertage.Er nimmt 21 Arbeitstage SU und erhält für den einen Arbeitstag dann 937,22€ ausgezahlt.Ob das so im Sinne des Erfinders war.
Beispiel:Beschäftigter (VKA) in EG 5 Stufe 1, Vollzeit, 39 Stunden, 7,8 h tägliche Sollarbeitszeit (5 Tage-Woche), Basis: Tabellenentgelt ab 01.05.2026, Monat mit 31 Tagen:Berechnung unbezahlter Urlaubstag nach § 29 (SU) oder § 28 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD:3.124,08 EUR / 31 Tage * 30 Tage = 3.023,30 EUR
Praxis-BeispielEine Beschäftigte erhält vom 13.9.2021 bis 28.9.2021 12 Tage Sonderurlaub. In den Zeitraum des Sonderurlaubs fallen zwei ansonsten arbeitsfreie Wochenenden. Diese gelten aufgrund der pauschalierenden Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD als ausgefallene Tage, so dass der Beschäftigten im September 14/30 des monatlichen Entgelts zustehen (12/30 für den Zeitraum vom 1.9.2021 bis 12.9.2021 sowie 2/30 für den Zeitraum vom 29.9.2021 bis 30.9.2021).