Autor Thema: TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage  (Read 43389 times)

BAT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #135 am: 19.08.2025 17:26 »
Ich denke, dass man für die Abläufe und "Software", die die Kürzung deines JSZ in diesem Jahr ermöglich noch nicht fertig ist.
Denn du verzichtest ja dieses Jahr auf das Geld damit du nächstes Jahr frei hast, wenn ich das richtig verstanden haben.

Nach meiner Erinnerung hat sich diese verzögerte "Bewilligung" erst in den Redaktionsverhandlungen ergeben. Bei den Verhandlungen war es ja noch offen, wann der genau genommen werden kann.

Grund dürfte schlicht ein Kuhhandel sein, der aber für alle Seiten Unfug ist.

Einige AN warten auf so etwas, die Arbeitgeber sparen ja scheinbar im Vergleich zum Sonderurlaub Geld. Und sicher auch durch die Verfallsregelungen.

Admin

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #136 am: 19.08.2025 18:09 »
Hallo Admin,
schön, dass das in den Rechner aufgenommen wurde. Aber es ist nicht individuell, sondern der Betrag für Vollzeit, mit dem dort gerechnet wird.
Korrigiert mich, wenn ich mich irre, aber der Abzug für einen freien Tag kann doch bei TZ nicht der gleiche wie bei VZ sein (oder hab ich irgendwo einen Denkfehler?).

Ich würde jetzt sagen, da hast du völlig Recht.

Das ist mir auch aufgefallen, wollte heute ebenfalls nachfragen, ob das so OK ist.

TZ ist nicht berücksichtigt, tatsächlich. Kommt in die Todo-Liste. Nächstes Update voraussichtlich am kommenden Wochenende.

TVOEDAnwender

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #137 am: 21.08.2025 09:37 »
Ich denke, dass man für die Abläufe und "Software", die die Kürzung deines JSZ in diesem Jahr ermöglich noch nicht fertig ist.
Denn du verzichtest ja dieses Jahr auf das Geld damit du nächstes Jahr frei hast, wenn ich das richtig verstanden haben.

Nach meiner Erinnerung hat sich diese verzögerte "Bewilligung" erst in den Redaktionsverhandlungen ergeben. Bei den Verhandlungen war es ja noch offen, wann der genau genommen werden kann.


Nein, das war schon in den Verhandlungen klar gewesen - Beantragung u. Bezahlung aus JSZ im Vorjahr (2026) fürs Folgejahr (2027). Die Erhöhung der JSZ auf einheitlich 85 % (im Bereich VKA) ist ja auch erst auf 2026 datiert worden. Da aus der erhöhten JSZ im voraus bezahlt werden soll (und nicht wie im SuE-Bereich "nachverlagert" aus der SuE-Zulage), war es schon denklogisch, dass die davon erkauften freien Tage erst ab 2027 genommen werden können.

BAT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #138 am: 21.08.2025 10:27 »
Dieses Thema hatte ich in meheren Beiträgen während der Verhandlungen als Frage an die Runde aufgeworfen und hierzu seinerzeit keine Antworten erhalten. Denklogisch sah und ich sehe ich schlicht weiterhin das Datum des Anspruchserwerbs Ende November, welches die Verwikrlichung des ANspruchs im jeweiligen Kalenderjahr sehr stark einschränkt.

Was meinst du mit "im Voraus bezahlt werden soll"?


TVOEDAnwender

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #139 am: 21.08.2025 10:55 »
Dieses Thema hatte ich in meheren Beiträgen während der Verhandlungen als Frage an die Runde aufgeworfen und hierzu seinerzeit keine Antworten erhalten. Denklogisch sah und ich sehe ich schlicht weiterhin das Datum des Anspruchserwerbs Ende November, welches die Verwikrlichung des ANspruchs im jeweiligen Kalenderjahr sehr stark einschränkt.

Was meinst du mit "im Voraus bezahlt werden soll"?

JSZ 2026 wird gekürzt, damit ich 2027 3 freie Tage (im Folgejahr) bekomme. So war es immer gedacht und während den Verhandlungen auch kommuniziert.
Im Bereich SuE nimmt man erst die Tage und bezahlt dann "nachverlagert" (=Zulage wird gekürzt, nachdem man die Tage genommen hat).

BAT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #140 am: 21.08.2025 11:03 »
Aber das ist TVÖD - immanent nicht denklogisch.

Es sei denn, man nimmt vorweg, dass der Anspruchszeitraum für "Umtauschtage" das Kalenderjahr ist, welches bisher eher für Urlaubsansprüche einschlägig war. Ich denke bis heute ist nicht geklärt, ob zudem solche Tage im Zusammenhang mit Zeitausgleich und Urlaub genommen werden können. Die Verfallsregelungen stellen ja klar, dass die Tarifparteien diese Tage nicht als Urlaubstage ansehen.

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« Antwort #141 am: 21.08.2025 22:34 »
Warum sollten Sie nicht im Zusammenhang mit Urlaub genommen werden? Zur Ablehnung eines Antrags für die sogm Tauschtagr gilt - genauso wie beim Urlaub- das dringende dienstliche Gründe vorliegen müssen um einen Antrag ablehnen zu können.

BAT

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Antw:TVöD 2026: Umwandlung Jsz in freie Tage
« Antwort #142 am: 22.08.2025 12:22 »
Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.

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« Antwort #143 am: 22.08.2025 14:02 »
Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.

Die "Einschränkung" macht er für den Urlaub, nicht für die Tauschtage.

Zitat
Diese gesetzliche Grundregelung ist gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG durch Tarifvertrag abdingbar. Dies ist im TVöD zum Teil jedenfalls erfolgt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD kann der Urlaub auch in Teilen genommen werden. Die Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD stellt jedoch klar, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden und dabei ein Urlaubsteil von 2 Wochen Dauer angestrebt werden soll. Diese Protokollerklärung nimmt erkennbar Bezug auf die gesetzliche Grundregelung und ist auch von hier aus auszulegen. Das bedeutet, dass im Regelfall mindestens 2 zusammenhängende Urlaubswochen festzulegen bzw. zu gewähren sind. Abweichungen hiervon sind nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe von Gewicht zulässig. Bei Einhaltung dieser Bestimmung ist hinsichtlich des restlichen Urlaubs auch eine öftere Teilung auf Wunsch des Beschäftigten möglich. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, einer öfteren Teilung des Urlaubsanspruchs zuzustimmen, es sei denn, dass persönliche Gründe gegeben sind – wie z. B. Aufteilung in Sommer- und Winterurlaub, Familienfest, zusätzliche Erholungszeit nach Erkrankung – und dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Dann muss man halt die Tauschtage im Zusammenhang mit dem restlichen Urlaub nehmen - wenn man die zwei Wochen Urlaub schon abgefrühstückt hat.

Organisator

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« Antwort #144 am: 22.08.2025 14:42 »
Weil der Tarif hier Einschränkungen macht.

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden, mindestens ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen soll angestrebt werden. Nehme ich nun sieben Tage Urlaub und mache drei Tauschtage habe ich das Merkmal nicht erfüllt. Gilt doch bisher auch schon für Zeitausgleich.
Es sei denn, die Protokollnoitz wurde geändert.

Was wäre denn die Logik hinter einer solchen Regelung? Wenn es die Erkenntnis wäre, dass man erst ab 2 Wochen frei einen entsprechenden Erholungswert hat, wäre dies mit sonstigen freien Tagen auch erreicht.

MoinMoin

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« Antwort #145 am: 22.08.2025 14:57 »
Der Urlaub ... soll muss aber nicht, also mE wird hier seitens des TV nichts eingeschränkt, viele machen ganz legal 6x 1 Woche Urlaub, die Formulierungen dienen doch grundsätzlich nur dazu, dass der AG einem nicht 30 Urlaube a 1 Tag aufdrücken kann, sondern dass man ein Anrecht darauf hat, 2x3 oder 1x 6 Wochen zu beantragen und der AG da nicht wegen der Länge argumentieren kann, oder verstößt man gegen den Tarif wenn man keinen 2 Wochen Urlaub macht?

BAT

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« Antwort #146 am: 22.08.2025 16:30 »

Was wäre denn die Logik hinter einer solchen Regelung?

Da musst Du die Tarifparteien fragen.

BAT

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« Antwort #147 am: 22.08.2025 16:35 »
Der Urlaub ... soll muss aber nicht, also mE wird hier seitens des TV nichts eingeschränkt, viele machen ganz legal 6x 1 Woche Urlaub, die Formulierungen dienen doch grundsätzlich nur dazu, dass der AG einem nicht 30 Urlaube a 1 Tag aufdrücken kann, sondern dass man ein Anrecht darauf hat, 2x3 oder 1x 6 Wochen zu beantragen und der AG da nicht wegen der Länge argumentieren kann, oder verstößt man gegen den Tarif wenn man keinen 2 Wochen Urlaub macht?

Du bist einen Schritt zu Weit.

Zunächst geht es um Urlaubsansprüche und deren Gewährung. Hierzu gehört zunächst eine Sortierung, was Urlaub ist - da der Tarif in diesem Zusammenhang explizit nicht von AZV, Zeitausgleich, Tauschtagen spricht - sortieren viele AG das halt und halten in der DV fest, dass diese Sachen getrennt voneinander zu gewähren sind.

ERST DANN kommt die Frage, ob inhaltlich irgendwas mit der PE anzufangen ist.

TVOEDAnwender

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« Antwort #148 am: 23.08.2025 04:44 »
Selbst wenn sie getrennt zu gewähren sind, können Sie trotzdem zusammenhängend beantragt werden. Für die Tauschtage gilt der gleiche Ablehnungsgrund (dringende dienstliche Gründe) wie für die Urlaunstage.

BAT

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« Antwort #149 am: 23.08.2025 10:55 »
Gibt es Verwaltungen in, in denen Urlaub und andere Sonderformen der Freistellung nicht getrennt zu gewähren sind?