Autor Thema: Besoldungsrunde 2025 Bund  (Read 224988 times)

tunnelblick

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #360 am: 17.11.2025 07:26 »
Die Dezemberbezüge für unser Amt (BMI-nachgelagert) sind mindestens seit heute im PVS einsehbar.

SwenTanortsch

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #361 am: 17.11.2025 08:06 »
Die Sachlage ist noch weitgehender als Dein erster Satz, Rentenonkel: Es ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern es wird vom Bundesverfassungsgericht direktiv als Regelfall gefordert, zunächst auf der ersten Prüfungsstufe den Besoldungsindex anhand der prozentualen Anhebungen zu erstellen, dabei ggf. unterjährlich erfolgte Anpassung wie zum Jahresbeginn erfolgt zu betrachten und auch ggf. weitere Sonderfälle wie Sonderzahlungen nicht heranzuziehen:

"Eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt." (Rn. 30 der aktuellen Entscheidung)

Da nun aber unterjährige Besoldungsanpassungen zu einer Verzerrung der Besoldungsentwicklung führen können, dürfen sie nicht zum Nachteil der Besoldungsempfänger betrachtet werden (vgl. die Rn. 148 der Entscheidung vom 5.5.2015; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/05/ls20150505_2bvl001709.html). Das Fachgericht sieht sich dann also - ggf. - veranlasst, dem zunächst in der Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen.

Insofern ist die Konsequenz eindeutig, nämlich die, die Du hinsichtlich der Fachgerichte ziehst (der Gesetzgeber ist weiterhin nicht an der "Pflichtenheft" gebunden, das ja der Fachgerichtsbarkeit an die Hand gegeben wird, um in die sachgerechte Kontrolle einzutreten, insbesondere, wenn es am Ende eine Vorlagebeschluss fassen wollte; es dürfte ihm allerdings angeraten sein, sich hinreichend am "Pflichtenheft" zu orientieren, er kann aber dennoch im Gesetzgebungsverfahren nicht unmittelbar an es gebunden werden; er sieht sich "nur" an entscheidungstragende Gründe bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gebunden). Sobald ein Kläger den Nachweis führen kann, dass bspw. die jeweils mit 3 % auf Basis eines nicht "spitz" bemessenen Besoldungsindex zu betrachtenden ersten drei Parameterwerte "spitz" bemessen bei 11 % liegen, kann das Fachgericht das in der Gesamtbetrachtung nicht unbeachtet lassen, weil es sich an das letzte Zitat gebunden sieht. Ohne "Spitzausrechnung" würde es also zunächst einmal in der Gesamtbetrachtung davon ausgehen müssen, dass keiner der drei ersten Parameter bei Werten von 3 % die Vermutung einer  verfassungswidrigen Unteralimentation indizieren würde, um mit der "Spitzausrechnung" zum selben Ergebnis zu gelangen, um aber zugleich - parallel, beide Datenreihe haben zunächst einmal nichts miteinander zu tun - zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die "Spitzausrechnung" erste drei Parameterwerte generierte, die mit einem Wert von jeweils 11 % allesamt jeweils in sehr deutlicher Weise die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indizierten. Da das Fachgericht in der Gesamtbetrachtung auch die beiden weiteren Parameter zusammenfasst, wäre das nun mit der Betrachtung der beiden weiteren Parameter das Ergebnis der Gesamtbetrachtung.

Daraufhin sieht sich das Fachgericht veranlasst, die zweite Prüfungsstufe des "Pflichtenhefts" zu betreten und die hier vorgefundenen Parameter zu prüfen (vgl. zu dieser die Rn. 86 der aktuellen Entscheidung).

Am Ende sieht es sich gezwungen, die Ergebnisse beider Prüfungsstufen in einer Gesamtabwägung zusammenzuführen, um so seine Entscheidung abschließend zu begründen. Dazu liegen ihm nun die Werte der ersten Prüfungsstufe und zweiten Prüfungsstufe vollständig vor.

Auf der ersten Prüfungsstufe findet das Fachgericht also drei erste Parameter vor, die ohne "Spitzausrechnung" die Vermutung einer verfassungskonformen Alimentation indizieren und die mit "Spitzausrechnung" für eine sehr deutliche Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation sprechen. Dieses Ergebnis wird das Fachgericht nun mit den Ergebnissen der weiteren Parameter beider Prüfungsstufen vermitteln müssen, um am Ende zu entscheiden, dass die Besoldung in den beklagten Jahren entweder nicht evident unzureichend wäre, sodass die Klage niederzuschlagen wäre, oder dass es sich davon überzeugt zeigte, dass sie in den betrachteten Jahren evident unzureichend gewesen sei, sodass ein Aussetzungsbeschluss zu fassen wäre, der also entsprechend begründet Karlsruhe vorzulegen wäre.

Da sich der Kläger - Stand heute - darauf verlassen können dürfte, dass das Fachgericht hinsichtlich der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe zu den genannten Werten von 3 % gelangen sollte, sich aber aus der überwiegenden Erfahrung von Klägern nicht darauf verlassen können dürfte, dass das Fachgericht von alleine eine "Spitzausrechnung" durchführte - wie gesagt, die Frage, ob sie vom Ermittlungsgrundsatz mit abgedeckt wäre, ist nicht eindeutig geklärt -, bleibt als Ergebnis das, was Du so formulierst: Der Kläger oder sein Rechtsbeistand sollten m.E. (auch) hier selbst begründend tätig werden, entsprechend meines Sermons: begründen, begründen, begründen. Teil dieser Begründung sollte so auch eine aktive Auseinandersetzung mit dem eingangs von mir zitierten Satz sein. Denn (auch) an seiner sachgerechten Interpretation könnte m.E. Erfolg oder Misserfolg der Klage grundlegend hängen.

Exakt. Und genau hier liegt der eigentliche Bruch zwischen der normativen Systematik und der gerichtlichen Realität.

Das Bundesverfassungsgericht fordert ausdrücklich, dass die erste Prüfungsstufe nicht als Rechenübung, sondern als Systemkontrolle verstanden wird... sie soll die Linie der Besoldungsentwicklung abbilden, nicht deren kleinste Ausschläge. Die Absage an die „Spitzausrechnung“ (Rn. 30) dient damit der rechtlichen Vergleichbarkeit, nicht der Präzision. Das Gericht will keine buchhalterische Pedanterie, sondern eine nachvollziehbare, generalisierende Betrachtung.

Aber: Das zweite Zitat (Rn. 148 / 2015) verschiebt den Schwerpunkt klar zugunsten der Besoldeten. Wenn unterjährige Anpassungen zu einer rechnerischen Benachteiligung führen könnten, dürfen sie schlicht nicht zu deren Nachteil herangezogen werden. Das heißt im Umkehrschluss: Wer diese Verzerrung sichtbar macht, kann das Gericht zwingen, sie in der „Gesamtbetrachtung“ zu kompensieren.

Und damit ist die Richtung eindeutig:
Wer klagt, muss diese „verbotene Spitzenausrechnung“ trotzdem liefern... nicht, um das BVerfG zu widerlegen, sondern um die Diskrepanz offenzulegen, die dessen Vorgaben gerade vermeiden wollen. Das Fachgericht darf sie dann nicht übernehmen, aber es muss sie berücksichtigen.

Die Folge: Wer seine Klage sauber begründet, zwingt das Fachgericht faktisch in die zweite Prüfungsstufe, weil der erste Parameterblock sonst methodisch unhaltbar bleibt. Genau da entscheidet sich, ob das Gericht die Schutzrichtung des BVerfG verstanden hat oder weiter in der grauen Komfortzone verharrt.

Kurz gesagt:
Ohne Rechenschärfe keine rechtliche Durchschlagskraft.
Das BVerfG hat das Spielfeld markiert... aber wer die Zahlen nicht liefert, verliert das Spiel, bevor es begonnen hat.

Das ist präzise auf den Punkt gebracht, Durgi, weshalb ich diese Zusammenfassung in die "amtsgemessene Alimentation" eingebracht habe: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.150.html

koch3399

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #362 am: 17.11.2025 09:21 »
Die Dezemberbezüge für unser Amt (BMI-nachgelagert) sind mindestens seit heute im PVS einsehbar.

Guten Morgen, was bedeutet PVS ? LG

tunnelblick

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #363 am: 17.11.2025 09:49 »
Die Dezemberbezüge für unser Amt (BMI-nachgelagert) sind mindestens seit heute im PVS einsehbar.

Guten Morgen, was bedeutet PVS ? LG

https://www.itzbund.de/DE/itloesungen/egovernment/pvsplus/pvsplus.html

Citee

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #364 am: 17.11.2025 10:53 »
Bei mir ist die Nachzahlung auf der Bezügemitteilung vermerkt.

photosynthese

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #365 am: 17.11.2025 14:24 »
Im Bereich Ausland (BfAA) wurde die Erhöhung ohne Rückrechnung für November mit ausgezahlt, es gab außerdem ein Begleitschreiben zur Bezügemitteilung (mit dem Hinweis, dass das Begleitschreiben möglicherweise nicht allen Bezügemitteilungen beigefügt ist), in dem die Nachzahlung für die Dezemberbezüge angekündigt wurde.

BerndStromberg

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Antw:Besoldungsrunde 2025 Bund
« Antwort #366 am: 17.11.2025 15:19 »
https://oeffentlicher-dienst-news.de/abschlagszahlung-bundesbeamte-verzoegerung-behoerde/

Zitat
Die Abschlagszahlungen stehen unter Gesetzesvorbehalt. Grundlage ist ein Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung, dass aktuell erarbeitet wird. Das BMI teilte dazu mit: “Der Referentenentwurf wird auf der Internetseite des BMI veröffentlicht, sobald er im Vorfeld der Befassung des Bundeskabinetts in die Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung gegeben wird.” Einen exakten Termin dafür gibt es bisher nicht.