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Strukturzulage § 47 LBesG NRW

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Fabianmarl:
Hallo zusammen,

ich habe das technische Referendariat, Fachrichtung Städtebau absolviert.

Ich arbeite zurzeit in der Stadtplanung (Kommune, A13 H. D) und erhalte die Strukturzulage nach § 47 LBesG NRW.

Meine Dienstherrin möchte mir jetzt die Strukturzulage streichen mit der Begründung, diese stünde mir nicht zu, da ich aufgrund meines "technischen Referendariats" nicht im Verwaltungsdienst arbeiten würde und damit nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen würde.

Zu Recht? Meine Kollegen und Kolleginnen aus dem Ref in selbiger Funktion in anderen Kommunen erhalten alle die Strukturzulage.

Über hilfreiche Einschätzungen wäre ich dankbar!

Hier der einschlägige Absatz aus dem § 47 LBesGNRW

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Strukturzulage nach der Anlage 14 erhalten
(...)

d)
Beamtinnen und Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13 einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienrätinnen und Studienräte, Akademische Rätinnen auf Zeit und Akademische Räte auf Zeit sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13.

Leronem:
Das hört sich sehr nach Quatsch deiner Dienstherrin an. Für mich gehörst du definitiv dazu:

§ 47 Buchstabe d) LBesG -> "einschließlich der Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen"
"Was sind Beamte besonderer Fachrichtung?" -> § 16 Abs.2 LVO NRW
"Welche besonderen Fachrichtungen gibt es?" -> Anlage 2 der LVO NRW
-> vier verschiedene Laufbahnen, eine davon "technische Dienste", wo Ingenieurswissenschaften drunter gefasst werden. Irgendeine Art von Ingenieur wirst du ja sein, wenn du ein Städtebaureferendariat absolviert hast.

Also bist du kein Beamter des Verwaltungsdienstes, aber ein Beamter des technischen Dienstes und daher ein Beamter besonderer Fachrichtung. Somit hast du auch nach § 47 d) LBesG einen Anspruch auf die Strukturzulage.

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