Autor Thema: Keine Jahressonderzahlung bei Eigenkündigung  (Read 917 times)

empem96

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Hallo liebe TV-L Kollegen,

Ich befinde mich gerade im Jobwechsel und höre zum 30. Juni im TV-L auf. Nun gab es ein Gespräch mit der Personalabteilung, bei dem mir mitgeteilt wurde, dass ich für das halbe Jahr 2025 keine Jahressonderzahlung erhalten kann, da dieses im TV-L nicht anteilig, sondern mit Stichtag ausgezahlt wird. Google sagt mir, dass es doch anteilig sein müsste. Was ist jetzt richtig?
Danke im Voraus für eure Antworten!

Rowhin

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Antw:Keine Jahressonderzahlung bei Eigenkündigung
« Antwort #1 am: 17.04.2025 09:53 »
Dazu schauen wir in TV-L § 20 (1):

Zitat
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Deine Personalabteilung hat also Recht. Worauf du dich vermutlich beziehst, hat entweder mit der Bemessung (TV-L §20 (3) zu tun:

Zitat
(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

Die Bemessungsgrundlage kommt allerdings nur zum Tragen, wenn auch ein Anspruch besteht. Sie ist also relevant, wenn du am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehst, aber deine Anstellung nur einen Teil des vorigen Jahreszeitraums abdeckt.

Oder du beziehst dich auf den (4):

Zitat
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen
a)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b)
Beschäftigungsverboten nach § 3 Absätze 1 und 2 Mutterschutzgesetz,
c)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Aber für diesen gilt dasselbe - der Anspruch besteht nur, wenn du am 01.12. angestellt bist, und nur dann kommt diese Rechnung zum tragen.


Siehe dazu auch:

Zitat
Die Gewährung einer anteiligen Jahressonderzahlung – nach der sog. Zwölftelungsregelung – ist bei Ausscheiden des Mitarbeiters vor dem 1. Dezember des Jahres im TV-L (im Gegensatz zum früheren Tarifrecht BAT) nicht vorgesehen.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 1.12. eines Jahres, so besteht nach dem TV-L kein Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung. Eine Ausnahme im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes besteht nur im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (§ 20 Abs. 6.1 TVöD-K).
« Last Edit: 17.04.2025 10:07 von Rowhin »

empem96

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Antw:Keine Jahressonderzahlung bei Eigenkündigung
« Antwort #2 am: 17.04.2025 10:19 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Ich dachte die ganze Zeit mit dem 1. Dezember ist der 1.12.24 gemeint, also des Vorjahres ::)
Naja, schade…da habe ich mich wohl selbst um mein Weihnachtsgeld gebracht, sh*t happens :-X