Autor Thema: Stufenvorweggewährung  (Read 2424 times)

Andre4s

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Stufenvorweggewährung
« am: 29.03.2025 09:00 »
Guten Tag Zusammen,

Ich bin aktuell im TV-L in der EG 12 in der Stufe 3 eingruppiert. Die Hälfte der Zeit zum Erreichen der nächsten Stufe habe ich fast erreicht.
Kürzlich habe ich mich bei einem Energieversorger beworben und würde im TV-V die Stufe 4 erhalten. Wenn man die kommenden Verhandlungen berücksichtigt, wäre die EG11 TV-V vom monatlichen Bruttobetrag fast so hoch wie die EG12 Stufe 5 im TV-L.

Gibt es im TV-L die Möglichkeit zwei Stufen vorzeitig zu steigen (EG12 Stufe 3 nach Stufe 5)?

Ich hatte gelesen, dass eine Zulage gezahlt werden kann die bis zu zwei Stufen entspricht. Die Frage ist, ob mein jetziger Arbeitgeber mitgehen würde. Gibt es noch alternative Möglichkeiten?

Ich wäre dankbar für eine Antwort.

VG
Andi


Rowhin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #1 am: 29.03.2025 16:01 »
Du meinst wahrscheinlich §16(5) des TV-L:

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Die Krux sind die letzten beiden Sätze. Du steigst nicht wirklich vorher auf, du bekommst nur die Zulage - und diese kann widerrufen werden.

Andre4s

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #2 am: 29.03.2025 16:10 »
Die Befürchtung habe ich auch beim §16(5) des TV-L

Wie ist es mit dem §17 Absatz 2? Ist dort nur eine Verkürzung der Zeit zur nächsten Stufe möglich, oder wäre es auch für das Erreichen der übernächsten Stufe möglich?

Rowhin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #3 am: 29.03.2025 16:36 »
Da müsste ich mal nachsehen, das Hauptproblem bei §17 ist jedoch immer die formale Leistungsbewertung, ob diese stattfindet und das Land §17 überhaupt anwendet. Bayern tut dies zB auf Ministeriumsanweisung generell nicht.

Andre4s

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #4 am: 29.03.2025 19:46 »
Vielen Dank für die bisherigen Antworten

MoinMoin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #5 am: 30.03.2025 08:21 »
Die Befürchtung habe ich auch beim §16(5) des TV-L

Wie ist es mit dem §17 Absatz 2? Ist dort nur eine Verkürzung der Zeit zur nächsten Stufe möglich, oder wäre es auch für das Erreichen der übernächsten Stufe möglich?
Nur eine Stufe.
Und auch nur wenn man erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbringt.
Und da dies idR nicht objektiv dokumentiert ist, haben viele AGs und PRs damit ein Problem.
Die 16.5 ist da einfacher umzusetzen für den AG, insbesondere, wenn du deine Wechselwilligkeit nachweisen kannst.

Klar besteht die theoretische Möglichkeit das sie dir wieder gestrichen wird, aber das habe ich bisher nicht erlebt.

Andre4s

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #6 am: 30.03.2025 12:40 »
Vielen Dank für deine Antwort. Da ich von einigen Fällen erfahren habe, dass ein vorzeitiger Stufenaufstieg nur zur
nächsten Stufe vorgenommen wurde, müsste ich mal nachfragen, ob man zweistufig vorgehen könnte.

Also der vorzeitige Stufenaufstieg und eine Zulage zum Erreichen der nächsthöheren Stufe.

Nobelscarlett

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #7 am: 24.04.2025 09:59 »
Du meinst wahrscheinlich §16(5) des TV-L:

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Die Krux sind die letzten beiden Sätze. Du steigst nicht wirklich vorher auf, du bekommst nur die Zulage - und diese kann widerrufen werden.

Wie gut ist das 16.5 bei euch umsetzbar? Bei uns wird argumentiert, es ist nur für Neueinstellungen, nicht umsetzbar, viel Papierkram, dem das bay, Finanzministerium nicht zustimmen würde. (Uni in München)

Rowhin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #8 am: 24.04.2025 10:30 »
Du meinst wahrscheinlich §16(5) des TV-L:

Zitat
(5) Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich.

Die Krux sind die letzten beiden Sätze. Du steigst nicht wirklich vorher auf, du bekommst nur die Zulage - und diese kann widerrufen werden.

Wie gut ist das 16.5 bei euch umsetzbar? Bei uns wird argumentiert, es ist nur für Neueinstellungen, nicht umsetzbar, viel Papierkram, dem das bay, Finanzministerium nicht zustimmen würde. (Uni in München)

Hier dasselbe. Geht sehr selten, wenn es wirklich alle wollen, sich schwer reinhängen und es gut begründen. Aber es gilt viele Hürden zu nehmen, die sich noch mal verdoppeln, wenn es um bestehende Mitarbeitende geht.

MoinMoin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #9 am: 24.04.2025 10:59 »
Je nach Person wird bei uns ein Nachweis (email) gefordert, dass man zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen ist (damit die Verwaltung was zum vorlegen hat im Falle eine Rechnungshofprüfung)
oder es wird gefordert eine Einstellungszusage vorzulegen (bei denen bei denen man glaubt, so pokern nur).

Natürlich muss man eine Din A 4 Seite schreiben, warum dieser Mensch so besonders und so wichtig ist.

Bei den Fällen die ich begleitet habe hat, jeder der diese Nachweise erbrachte dann auch die Zulage bekommen und einen widerruf habe ich noch nie erlebt.
Auch bei uns ist da das Finanzministerium im Verfahren mit drin.

troubleshooting

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #10 am: 24.04.2025 11:27 »

Hier dasselbe. Geht sehr selten, wenn es wirklich alle wollen, sich schwer reinhängen und es gut begründen. Aber es gilt viele Hürden zu nehmen, die sich noch mal verdoppeln, wenn es um bestehende Mitarbeitende geht.

So war es hier im BL auch. Selbst mit neuer Job-Zusage wurde dann eine detaillierte Aufstellung zur Vergleichbarkeit usw. gefordert, die dann natürlich unverbindlich geprüft wird. Da, das aber nie auch nur ansatzweise innerhalb der Frist, die einem zur Zusage zum neuen Job bleibt, geregelt ist, sind alle gegangen.

Bei mir wurde erst mit Verkünden des Abschieds gefragt, ob ich bereit wäre mit Zulage zu bleiben. Zulage müsste natürlich geprüft werden ... Witzigerweise waren genau diese Zulagen im Vorfeld absolut nicht drin! Daher wollte auch ich mich nicht drauf verlassen.

Nobelscarlett

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #11 am: 25.04.2025 08:02 »
Das ist doch traurig.... Bin jetzt auf der Arbeitnehmerseite, die gern was raushandeln möchte. Durch Höhergruppierung bei internen Jobwechsel bin ich in der Erfahrungsstufe leider runter - wäre ich gegangen und hätte ich mich nach 1-2 Monaten neu einstellen lassen, wäre dann eine 5 wohl drin gewesen (Kaum Bewerber). Zudem deutlich weniger Stress, da man einfach bei 0 anfängt und nicht noch alte Aufgaben weiter betreut bis eine Vertretung gefunden wird. So bin ich in einer kleineren Stufe gelandet - wirklich ärgerlich, dass man hier so agiert. Es kostet unfassbar viele Ressourcen, Nerven und Diskussioen.. und das obwohl man sich als Mitarbeiter reinhängt.

Und dann gibt es noch paar Querulanten in der Zentralverwaltung, die sowas "entscheiden" und bearbeiten und zusätzlich Steine in den Weg legen mit fragwürdigen Aussagen.


MoinMoin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #12 am: 25.04.2025 08:11 »
Wenn tariflich eine 5 drin gewesen wäre bei Neueinstellung, dann ist jetzt auch die tarifliche Zulage zur 5 drin.

Wenn der Ag es nicht möchte, dann muss man leider Gottes den Ag suchen, der einen möchte. Zumindest muss man glaubhaft machen, dass dies passiert, wen man die Zulage nicht bekommt.

Von nichts kommt nichts und das die Stufengleiche HG nicht da ist, da kann man sich bei den Gewerkschaften bedanken, bzw. bei sich selber, dass man nicht auf die Idee gekommen ist, dies im AV festzuschreiben (letzteres ist eher als ironischen Kommentar zu verstehen).

Tagelöhner

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #13 am: 25.04.2025 08:40 »
Das ist einer der wenigen Vorteile als Tarifbeschäftigter! Man kann auf Augenhöhe in die Verhandlung mit dem Arbeitgeber einsteigen, wenn es die persönliche Lebenssituation zulässt und seine Forderungen durchdrücken.

Mich würde es in den aktuellen Zeiten prekärer werdender Haushalte und im ÖD aber allgemein nicht wundern, wenn so ein Schuss auch nach hinten losgeht. Im ÖD lässt man unliebsame/unbequeme = zu fordernde Leute auch gerne ziehen. Dann bleibt die Arbeit halt mal einige Zeit oder sogar dauerhaft liegen. Es gibt ja genug Bullshitjobs im ÖD, die keinen interessieren, wenn sie nicht erledigt werden.