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Bewerbungsberechitgung BaL gD
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darkdreamcatcher:
Hallo zusammen,
ich bin, wie Ihr entnehmen könnt, ein Newbie in diesem Forum. Falls ich also gegen irgendwelche Regeln o.ä. verstoße, dieses Thema bereits ausführlich diskutiert wurde oder fehl am Platz ist, gebt mir bitte eine Rückmeldung.
Ich möchte folgenden Personal-Sachverhalt mit Euch besprechen und hierzu Eure Meinung oder eventuell sogar Erfahrung einholen.
Ich bin BaL im gD in der BesGr A11 einer Bundesbehörde. Mein Dp ist mit einer Planstelle A12 hinterlegt und die Beförderung steht (wenn alles soweit läuft wie bisher) zum November diesen Jahres an.
In unserem Bereich wurde vor kurzem eine Stelle durch die befristete Abordnung einer Person frei. Dieser Dp (Planstelle A13g) ist nun für den Zeitraum der Befristung ausgeschrieben (intern und extern). Leider ist bei der Bewerbungsberechtigung der gD und die dazugehörigen BesGr A12 und A13 aufgeführt. Ich nehme aktuell größtenteils die Aufgaben der Person war, die abgeordnet wurde.
1. Seht Ihr eine Möglichkeit hinsichtlich der Argumentation bei der Personalgewinnung, dass ich mich auf meine in naher Zukunft anstehende Beförderung auf A12 beziehen kann und die Aufgaben teilweise bereits wahrnehme um somit wenigstens in das Auswahlverfahren einbezogen werde?
2. Für den Fall, dass die befristete abgeordnete Person nicht wiederkehrt: wie erfolgt eine „Entfristung" eines Dp? Kann die Person, die sich ursprünglich eine eine befristete Stelle beworben hat und diese erhält, auf dem selben Dp entfristetet werden (wenn haushaltsrechtliche Voraussetzungen vorliegen)?
3. Ist eine Beförderung (in meinem Fall von A12 nach A13 nach Einhaltung Beförderungssperjahr) rein theoretisch auf einem befristeten Dp beamtenrechtlich zulässig?
Ich freue mich auf Rückmeldungen von Euch - vielen Dank vorab.
Warzenharry:
Guten Morgen DDC,
1: Ich denke, man könnte zunachsteinmal sein Interesse mit einem Formlosen Antrag auf Umsetzung / DP-Wechsel bekunden.
Möglich wäre m.M.n. z.B.
- eine Abordnung/Kommandierung mit dem Ziel der Umsetzung/DP-Wechsels.
- Die offizielle Übertragung der Aufgaben des besagten Dienstpostens der anschließender Feststellung einer Nicht-Dienstpostengrecheten Verwendung bezgoen auf deinen eigentlichen Dienstposten.
§ 22 Beförderungen Abs. 2 BBG erlaubt Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen aber eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. (Was sich laurt deiner Aussage ja aber erledigt haben sollte.)
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass du dich Grundsätzlich erstmal auf alle Bewerben kannst, deine Personalführende Stelle darauf reagieren muss und du somit einen Vorgang ggf. sogar einen VA erzeugst.
2. Das hängt davon ab, in welcher Berhörde und Behördenstufe (oberste Bundesbehörde, Bundesober-/ mittelbehörde) sich diese DP befinden.
3. Eher nein...aber ggf. entstünde ja ein Anspruch auf Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
Nautiker1970:
--- Zitat von: Warzenharry am 23.04.2025 07:05 ---
3. Eher nein...aber ggf. entstünde ja ein Anspruch auf Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
--- End quote ---
Die fragliche Zulage gibt es meines Wissens nicht mehr. § 46 BBesG ist bereits seit 2016 aufgehoben.
Nautiker1970:
Im wesentlichen Punkt Deiner Frage stimme ich Warzenharry aber zu. Bewerben kannst Du Dich auf jeden Fall. Die Eingrenzung des Bewerberfeldes auf A12 und A13 Dp-Inhaber ist ggf. kein "hartes" Auswahlkriterium.
Problematisch könnte allerdings folgender Umstand sein:
Absolut vorrangiges Auswahlkriterium ist abseits der laufbahnrechtlichen Vorgaben (die Du nach Lage der Dinge erfüllst) die dienstliche Beurteilung. Wenn Du nun mit einer A11-Beurteilung an den Start gehst und es Konkurrenten mit A12-Beurteilungen gibt, muss Deine Note mindestens schon mal eine Stufe besser sein, um gegenüber dem A12-Bewerber als "gleichwertig" benotet eingestuft zu werden. Deine Note müsste also um zwei Stufen besser sein, um einen A12-Konkurrenten sicher aus dem Feld zu schlagen.
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