Autor Thema: Wie werden Bereitschaftsdienste als OTA nach TV-L KR 8 vergütet?  (Read 1837 times)

deamonnn

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Hallo! Ich würde mich interessieren, wie die Vergütung von 24 Stunden Dienst aussieht. Wie sind die Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste? Wie kann man diese Sache rechnen?

Würde mich freuen, wenn jemand seine Erfahrungen teilt.
Danke euch schon mal!

Rowhin

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Dazu sieht der TV-L standardmäßig in §8 vor:

Zitat
(1) Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a)
für Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 9b
30 v.H.,


in den Entgeltgruppen 10 bis 15
15 v.H.,

b)
für Nachtarbeit

20 v.H.,

c)
für Sonntagsarbeit

25 v.H.,

d)
bei Feiertagsarbeit


ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,


mit Freizeitausgleich

35 v.H.,

e)
für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr

35 v.H.,

f)
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,

20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden.

Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

Ob beim konkreten AG dazu weitere Regelungen/Vereinbarungen getroffen sind, kann dir im Zweifelsfall der AG selbst oder die Personalvertretung sagen.

deamonnn

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Vielen dank!

Capo

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Bei Bereitschaft wird die Hälfte der Zeit als Arbeitszeit Angerechnet (TV-L §9), das sollte meines Wissens nach auch für die Zuschläge gelten da diese ja nur pro Arbeitsstunde gezahlt werden. Die Summe der Arbeitszeit plus Angerechneter Arbeitszeit darf die Tarifliche Arbeitszeit nicht übersteigen.

deamonnn

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Meines Wissens nach wird bei einem 24-Stunden-Dienst die erste 8 Stunden als reguläre Arbeitszeit gewertet, und die restlichen 16 Stunden gelten als Bereitschaftsdienst. Was ich aber nicht genau weiß, ist, wie diese restlichen 16 Stunden vergütet werden – also ob sie nur anteilig angerechnet oder auch mit Zuschlägen bezahlt werden.

Bei Bereitschaft wird die Hälfte der Zeit als Arbeitszeit Angerechnet (TV-L §9), das sollte meines Wissens nach auch für die Zuschläge gelten da diese ja nur pro Arbeitsstunde gezahlt werden. Die Summe der Arbeitszeit plus Angerechneter Arbeitszeit darf die Tarifliche Arbeitszeit nicht übersteigen.

Capo

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§8 TV-L (6) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Einen Tarifvertrag gibt es meines Wissens dazu noch nicht. Ist etwas in deinem Betrieb geregelt? Ansonsten würde der BAT greifen und in dem Stand:
§ 35 Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 2 und 3 bleiben unberührt.

Bereitschaftszeit und Arbeitszeit zusammen dürfen meines Wissens 10 bzw. 12 Arbeitsstunden am Stück nicht überschreiten. Wenn Du 8 Stunden Normale Arbeitszeit hast kannst Du danach nur 4 Stunden Bereitschaft machen. Eine 20 oder 24 Stunden Bereitschaft ist nur möglich, wenn die gesamte Zeit als Bereitschaft gerechnet wird, wie die Arbeitsleistung in der 20 Stunden Bereitschaft verteilt sein darf kann ich dir auch nicht sagen.




deamonnn

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§8 TV-L (6) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort. Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

Einen Tarifvertrag gibt es meines Wissens dazu noch nicht. Ist etwas in deinem Betrieb geregelt? Ansonsten würde der BAT greifen und in dem Stand:
§ 35 Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze 2 und 3 bleiben unberührt.

Bereitschaftszeit und Arbeitszeit zusammen dürfen meines Wissens 10 bzw. 12 Arbeitsstunden am Stück nicht überschreiten. Wenn Du 8 Stunden Normale Arbeitszeit hast kannst Du danach nur 4 Stunden Bereitschaft machen. Eine 20 oder 24 Stunden Bereitschaft ist nur möglich, wenn die gesamte Zeit als Bereitschaft gerechnet wird, wie die Arbeitsleistung in der 20 Stunden Bereitschaft verteilt sein darf kann ich dir auch nicht sagen.




Vielen dank für die Antwort!