Autor Thema: Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel  (Read 1987 times)

Laubfrosch

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Wir haben per E Mail mitgeteilt bekommen das wir zum Monatswechsel max. 15 Stunden auf dem Stundenkonto stehen haben dürfen. Alles was drüber ist würde gestrichen und nicht ausbezahlt .
Da dies aus unsern Bauhof / Wasserversorgung betrifft stellt sich hier die Frage wie dies im realen Ablauf funktionieren soll ( Wasser Notfall und Winterdienst ) , hier ist das Personal eh schon so knapp das gerade im Winter durch Urlaub und Krankheit die Anzahl der Stunden schnell über 15 Stunden ist . Und es der Arbeitsablauf gar nicht zu lässt , die Stunden abzubauen . Bis jetzt gab es keine max. Anzahl von Stunden und die aufgebauten Stunden sollten bis zum 31.12 abgebaut sein .
Kann das Hauptamt so eine Anweisung überhaupt einfach per Mail rundschicken oder müsste hierzu nicht eine Betriebsvereinbarung von jeden Mitarbeiter unterschrieben werden .
Der Personalrat hat einfach mit zu gestimmt ohne mit den Abteilungen zu reden .
Alleine schon so etwas einfach per Mail zu Kenntnis zur versenden .

Nun meine Frage darf das Hauptamt solch eine Anweisung einfach per Mail zusenden.

FearOfTheDuck

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #1 am: 26.04.2025 16:52 »
So wie ich das aus dem SV lese, gibt es eine neue Dienst/Betriebsvereinbarung, die der AG mit der AN-Vertretung geschlossen hat. Zustimmen muss der einzelne Mitarbeiter nicht. Gleichzeitig sind die Probleme, die sich daraus ergeben Organisationsprobleme, die der AG ganz allein hat. Aus AN-Sicht würde ich den Hinweis geben, dass das mit der derzeitigen Personaldichte nicht hinhaut und auf die möglichen Folgen hinweisen. Entweder der AG steuert dann entgegen oder nimmt das Risiko in Kauf.

clarion

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #2 am: 27.04.2025 08:42 »
Der Arbeitgeber darf das, wenn der PR einer entsprechenden Betriebsvereinarung zustimmt.

MoinMoin

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #3 am: 27.04.2025 09:32 »
Klingt nach einem typischen Eigentor des AGs.

Angeordnete Mehrarbeit/Überstunden dürfen nicht gestrichen werden.
Urlaub/Krankheit: Kann einem Egal sein, soll der AG deine Arbeitskraft anordnen.

habt ihr einen Dienstplan, der euch geplant auf über 15h bringt? Da darf dann nichts gestrichen werden.
D.h. wenn ihr freiwillig oder selbst organisiert diese Stunden anhäuft, dann müsst ihr das tunlichst ab sofort unterlassen, egal ob da irgendwo Arbeit anliegt, diese Stunden kann und muss der AG dann anordnen und ihr bekommt dann im Zweifelsfall den Überstundezuschlag on top.

Und ja, wenn der PR und AG etwas beschließen, dann ist es gesetzt und die neue BV kann per email rumgeschickt werden.
Wenn der PR sich vorher nicht informiert, dann spricht man ihn darauf an oder wählt man ihn nächstes mal ab und macht es besser.

Ytsejam

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #4 am: 29.04.2025 07:09 »
Bei uns werden die Gleitzeitüberstunden (nicht angeordnete Überstunden!) Ende des Jahres auf 0 gesetzt, wer nicht abgebaut hat hat Pech gehabt. Es gibt keine DV zw. PR und AG.

MoinMoin

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #5 am: 29.04.2025 07:33 »
Ihr habt keine DV für Gleitzeitregelung oder Arbeitszeit?
Ihr könnt also gehen und kommen wie ihr wollt?

Oder gibt es in eurer DV keine Reglung zur Kappung oder Begrenzung und der AG walltet da willkürlich?
Dann müsste da mal der PR gegen eine Kappung klagen.

troubleshooting

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #6 am: 29.04.2025 08:39 »
Bei uns werden die Gleitzeitüberstunden (nicht angeordnete Überstunden!) Ende des Jahres auf 0 gesetzt, wer nicht abgebaut hat hat Pech gehabt. Es gibt keine DV zw. PR und AG.

Wie ist es denn im Dezember um die Anwesenheit bestellt? Hab das vor Jahren mal miterlebt, als solche eine Kappung eingeführt wurde (alles über 40h innerhalb von 3 Monaten abzubauen). Dann standen einige Projekte komplett still, weil kein MA mehr da war oder auch so lustige Vertretung für zig Personen und die hat dann nur 2h-Tage (Min.-Anwesenheitspflicht) gemacht. Resultat: Die Kappung blieb zwar auf dem Papier bestehen, in der Praxis gab es aber soviele Ausnahmeregelungen, dass es ein zahnloser Tiger war.

TVOEDAnwender

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #7 am: 29.04.2025 09:59 »
Nur "echte" Gleitzeitstunden können gekappt werden, dh wenn der Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Grenzen die Arbeitszeit selbstständig beeinflussen kann. Geregelt werden muss dies - bei Vorhandensein eines PR/BR - in einer DV/BV, ansonsten einzelvertraglich.

Ist die Arbeitszeit jedoch nicht selbstständig beeinflussbar (zB bei Dienst-/Schichtplänen mit festen Schichtzeiten oder bei angeordneten Überstunden) bleibt der Vergütungsanspruch für diese Stunden bestehen.

DiVO

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #8 am: 29.04.2025 10:11 »
Wir haben per E Mail mitgeteilt bekommen das wir zum Monatswechsel max. 15 Stunden auf dem Stundenkonto stehen haben dürfen. Alles was drüber ist würde gestrichen und nicht ausbezahlt .
Da dies aus unsern Bauhof / Wasserversorgung betrifft stellt sich hier die Frage wie dies im realen Ablauf funktionieren soll ( Wasser Notfall und Winterdienst ) , hier ist das Personal eh schon so knapp das gerade im Winter durch Urlaub und Krankheit die Anzahl der Stunden schnell über 15 Stunden ist . Und es der Arbeitsablauf gar nicht zu lässt , die Stunden abzubauen . Bis jetzt gab es keine max. Anzahl von Stunden und die aufgebauten Stunden sollten bis zum 31.12 abgebaut sein .
Kann das Hauptamt so eine Anweisung überhaupt einfach per Mail rundschicken oder müsste hierzu nicht eine Betriebsvereinbarung von jeden Mitarbeiter unterschrieben werden .
Der Personalrat hat einfach mit zu gestimmt ohne mit den Abteilungen zu reden .
Alleine schon so etwas einfach per Mail zu Kenntnis zur versenden .

Nun meine Frage darf das Hauptamt solch eine Anweisung einfach per Mail zusenden.

Ich verstehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Einfach die bisher aufgebauten Stunden abbauen und künftig keine neuen mehr aufbauen. Wenn Arbeit liegen bleibt, ist das das Problem des Arbeitgebers und nicht deines.

KaiBro

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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #9 am: 02.05.2025 17:55 »
Ich kenne einen ähnlichen Fall bei meinem früheren Arbeitgeber. Dort wurden Überstunden am Jahresende gestrichen. Schlauer Schachzug des AG, denn er musste für geleistete Arbeit keinen Cent zahlen.
Der Mitarbeiter hat dem AG mitgeteilt, dass er die Überstunden gar nicht abbauen könne. Der AG war nicht einsichtig, strich ihm die Stunden, der betroffene AN hat geklagt und bekam recht. Heißt natürlich nicht, dass jeder AN vor dem Arbeitsgericht recht bekommen würde, zumal jeder Fall individuell ist, aber bietet der AG keine Lösung an, stehen die Chancen gut.


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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #10 am: 02.05.2025 18:05 »
Ich kenne einen ähnlichen Fall bei meinem früheren Arbeitgeber. Dort wurden Überstunden am Jahresende gestrichen. Schlauer Schachzug des AG, denn er musste für geleistete Arbeit keinen Cent zahlen.
Der Mitarbeiter hat dem AG mitgeteilt, dass er die Überstunden gar nicht abbauen könne. Der AG war nicht einsichtig, strich ihm die Stunden, der betroffene AN hat geklagt und bekam recht. Heißt natürlich nicht, dass jeder AN vor dem Arbeitsgericht recht bekommen würde, zumal jeder Fall individuell ist, aber bietet der AG keine Lösung an, stehen die Chancen gut.

Zitat
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013 festgestellt, dass Kappungsobergrenzen in betrieblichen Gleitzeitregelungen zwar zulässig sind. Wird in einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit festgelegt, dass werktäglich geleistete Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden gekappt und grundsätzlich nicht dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird, betreffe dies nicht die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Im entschiedenen Fall war die gekappte Arbeitszeit zu vergüten; dies wurde durch die Kappungsregelung nicht berührt. Ob in anderen Fällen Mehrarbeit für die gekappten Stunden zu vergüten ist, muss in jedem Einzelfall individualrechtlich - zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - geklärt werden. Denn nicht jede Anwesenheit am Arbeitsplatz sei zu vergüten; es müsse sich vielmehr um vom Arbeitgeber angeordnete oder geduldete Arbeitszeit handeln, bzw. um Mehrarbeit, die aus betrieblichen Gründen erforderlich war.


BAG, Beschluss v. 10.12.2013 - 1 ABR 40/12


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Antw:Überstundenanzahl max. 15 Stunden zum Monatswechsel
« Antwort #11 am: 02.05.2025 18:10 »
Hier noch eine Quelle:

▪ In einigen Betrieben bestehen Zeitkonto-Regelungen, bei denen Guthaben ab einem festgelegten Saldo
gekappt, also ersatzlos gestrichen werden.
▪ Die Kappung von Zeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto widerspricht dann nicht geltendem Arbeitsrecht,
wenn der Arbeitnehmer die Dauer seiner täglichen Arbeitszeit beeinflussen kann – wie dies zum Beispiel bei
Gleitzeitregelungen möglich ist. Eine Kappungsregelung stellt daher eine zulässige Grenze persönlicher
Arbeitszeitflexibilität dar, denn der Arbeitnehmer muss durch entsprechende Gestaltung der Arbeitszeit für
einen rechtzeitigen Ausgleich sorgen, wenn die Kappung unterbleiben soll. Der Arbeitgeber bringt mit der
Kappungsregelung zu-gleich zum Ausdruck, dass er Arbeitszeitleistungen über die Kappungsgrenze hinaus
ablehnt.
▪ Sieht sich ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, die Kappungsgrenze einzuhalten, muss er dies seiner
Führungskraft anzeigen. Versäumt der Arbeitnehmer dies und verlangt später die Auszahlung oder Wiedergutschrift der auf dem Zeitkonto gesammelten Stunden, dann müsste er im gerichtlichen Streitfall beweisen,
dass ihm erstens die Einhaltung der Kappungsgrenze unmöglich war und dass er zweitens trotz Nichtanzeige an den Vorgesetzten die Kappung nicht verschuldet hat. Denn das „Auflaufenlassen“ von Guthaben auf
dem Zeitkonto führt nicht zu einer „Annahme“ dieser Stunden durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen
des allgemeinen Schuldrechts. Die Verpflichtung zum Ausgleich des Zeitkontos obliegt bei einer solchen
Regelung dem Arbeitnehmer.

Quelle: https://www.arbeitszeitberatung.de/fileadmin/rechtstipps/Rechtstipps_Zeitkonto_1.pdf