Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
4 Wochen nicht im Öffentlichen Dienst - niedrigere Stufe
Tagelöhner:
Davon gibt es ziemlich viele PR-Vertreter, die ihre Funktion nur halbgar begreifen und ihre Aufgabe nur halbherzig verfolgen. Nach außen wird das dann gerne als "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem PR und der Dienststellenleitung" verkauft.
Rowhin:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2025 08:33 ---Und ein PR, der in der Mitbestimmung ist und der Einstellung ohne diese Unterlagen blind zustimmt ist, halt ein ziemlicher mieser PR.
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--- Zitat von: Tagelöhner am 02.05.2025 08:42 ---Davon gibt es ziemlich viele PR-Vertreter, die ihre Funktion nur halbgar begreifen und ihre Aufgabe nur halbherzig verfolgen. Nach außen wird das dann gerne als "Vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem PR und der Dienststellenleitung" verkauft.
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Das Verhältnis zwischen unserem PR und der Personalabteilung ist eng. Wenn sich die Leitung letzterer also da hinstellt und sagt es geht aber nur so und nicht anders, dann stellt sich der Personalrat dahinter und sagt "nur so können wir überhaupt den Laden am Laufen halten und überhaupt jemand einstellen." Leider.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2025 08:33 ---
--- Zitat von: Rowhin am 02.05.2025 08:16 ---Kann er nicht im Detail oder mit Sicherheit. Siehe:
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Und ein PR, der in der Mitbestimmung ist und der Einstellung ohne diese Unterlagen blind zustimmt ist, halt ein ziemlicher mieser PR.
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Die Mitbestimmung des PR bei Stufenzuordnung besteht nur für den Tatbestand der "einschlägigen Berufserfahrung".
Bei einer Stufenzuordnung bei Anerkennung förderlicher Zeiten und/oder Wechsel im öD besteht keine Mitbestimmung, da Ermessensentscheidungen des AG der Mitbestimmung entzogen sind. (Ausnahme nur: Es besteht eine festgeschriebene betriebliche Regelung zur Anerkennung fZ, gibts aber nirgendwo).
Quelle: https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e585f94c-8a0b-4d27-8e7f-69bbeca0f8b7/Uebersicht_Stufenzuordnung.pdf?srsltid=AfmBOopjkiWqd4w9ZKLmVe-jdcnCdOgSTrGFP4QxHtxUYJnv8-_RXRTa
MoinMoin:
Ja, das stimmt grundsätzlich.
Aber das eine Zauberwort ist die vertrauensvolle Zusammenarbeit, das andere das man Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vereinbart, so wie bei uns.
und dann durch die Hintertür sollte man sich den Zugriff auf diese Einstellungsentscheidung besorgen. Denn man ist bei der Einstellung in der Mitbestimmung, sprich man schaut z.B. ob die Rangfolge korrekt abgelaufen ist.
Und wenn die Zusage zur Stelle von der Höhe des Gehaltes abhängt, dann sollte man diese zugesagte Höhe als PR auch kennen.
Ansonsten kann der AG den Platz 1 Kandidaten sagen, du bekommst nur Stufe 1 und dadurch eine Absage provozieren und dem Platz 2 Kandidaten dann eine Stufe 6 gewähren.
ike:
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27tvlm_a7e5344e1fad34f361cda5bd82074a0a%27%20and%20%40outline_id%3D%27tvlm_data%27%5D
--- Zitat ---Hinweis für die Praxis
Gemäß den Durchführungshinweisen der TdL zu § 16 vom 20.11.2006i. V. m. den Beschlüssen der 5./2007 und der 7./2014 Sitzung der Mitgliederversammlung der TdL vom 25./ 26.9.2007 bzw. 15./16.12.2014 können Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen übertariflich anerkannt werden. I m Interesse der Gleichbehandlung wurde dieser Beschluss seinerzeit auch auf Wiedereinstellungen ausgedehnt. Dieser Beschluss hat sich durch die Entscheidung des BAG vom 3.7.2014 – 6 AZR 1088/12 – ZTR 2014, 660 inhaltlich überholt (vgl. Erl. 6.4); durch die Erstreckung des Geltungsbereichs der PE Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auf Einstellungen von anderen Arbeitgebern besteht kein Handlungsbedarf. Nach hier vertretener Ansicht sollte von dieser Beschlusslage kein Gebrauch gemacht werden. Zum einen stellt sich bei längeren Unterbrechungen mehr denn je die Frage nach der Aktualität der Vorerfahrung, zum anderen dürfte die häufigere Anwendung dem Gleichbehandlungsgebot unterliegen. In der Endkonsequenz würden die tarifliche Frist in allen Fallkonstellationen unterlaufen und durch eine mitbestimmungspflichtige dreijährige Frist ersetzt werden.
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