Ja, darf er. Das Recht dem Beamten Anweisung zu erteilen, denen er dann folgen muss kommt aus § 35 Satz 2 BeamtStG. Daneben hat der Beamte auch noch eine Beratungs- und Unterstützungspflicht aus § 35 Satz 1 BeamtStG.
Dieses Recht findet seine Begrenzung in der Pflicht des Dienstherrn seine Beamten amtsangemessen zu beschäftigen. Ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist anhand der konkret ausgeübten Tätigkeiten zu ermitteln. Der Dienstherr darf zwar den Inhalt des Amtes und des Dienstpostens festlegen, dies ist Ausdruck seines Organisationsermessens. Er ist aber gehalten, so das Bundesverwaltungsgericht, dem Beamten solche Aufgaben zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen.