Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Elternzeitvertretung - Abwesenheitsvertretung, Zulage nach § 14 TV-L
Rowhin:
--- Zitat von: ike am 03.05.2025 10:01 ---https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf
--- Zitat ---2.3.2 Keine schädlichen Unterbrechungszeiten
Die Regelung enthält keine Vorgaben zu der Zeit, die zwischen dem Erwerb der einschlägigen Be-
rufserfahrung und der neuen Tätigkeit liegen darf. Sie muss weder im unmittelbaren Anschluss
erfolgen, noch sind zeitliche Vorgaben gegeben, wann vorherige einschlägige Berufserfahrung
verfällt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zeitspanne zwischen dem Erwerb der vorherigen be-
ruflichen Erfahrung und der Einstellung beim Bund grundsätzlich ohne Relevanz ist und deshalb
keine schädlichen Unterbrechungszeiten entstehen können. Es entspricht vielmehr der Le-
benserfahrung, dass erworbene Berufserfahrung bei Untätigkeit oder einer anderen Berufstätig-
keit auch wieder verloren geht und somit „entwertet“ ist. Dabei dürfte es maßgeblich auf das Be-
rufsbild ankommen. Sind für die Tätigkeit Kenntnisse erforderlich, welche aufgrund der Weiter-
entwicklung bereits nach wenigen Jahren „überholt“ sind, dürfte es nicht zu einer Berücksichti-
gung dieser Zeiten kommen. Hingegen dürfte es bei bestimmten Tätigkeiten möglich sein, auch
nach mehreren Jahren der Unterbrechung noch einschlägige Berufserfahrung zu berücksichti-
gen. Es obliegt der Dienststelle, in jedem Einzelfall festzustellen, ob eine Berufserfahrung vorliegt
und ob diese aufgrund der verstrichenen Zeit noch als einschlägig betrachtet werden kann.
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Auch hier wie im anderen Thread, nur als Notiz: das Rundschreiben bezieht sich auf den TVöD. Die entsprechende Regelung im TV-L findet sich in §17(3):
--- Zitat ---(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:
a)
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b)
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c)
Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d)
Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
e)
Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f)
Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
2 Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit sowie Zeiten einer Unterbrechung bei Beschäftigten, die für eine jahreszeitlich begrenzte regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Saisonbeschäftigte), sind unschädlich; sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3 Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4 Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
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