Autor Thema: TÖVD S8b Stufe 3 - Wann liegt eine "höherwertige" Tätigkeit vor  (Read 2020 times)

DerGrüneOger

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Einen wunderschönen guten Tag,

ich bin für gewöhnlich ein interessierter stiller Leser und wollte mich nun bezüglich eines Themas informieren, über das ich seit längerem grübele:

Ich arbeite seit mittlerweile 4 Jahre in einer stationären Kinder- und Jugendeinrichtung im TVÖD S8b mit SuE. Seit 1,5 - 2 bin ich nun sozusagen "Kassenwart" der Einrichtung, organisiere Gelder, die verteilt werden müssen (diese werden in einer separaten Geldkasse, unzugänglich für die anderen MA's aufbewahrt) und hole immer wieder Barkassen (Geld in einer Geldkassette, welche für alle MA's im Dienst verfügbar ist).

Für "meine" Kassette haben meine Einrichtungsleitung und ich einen Schlüssel. Diese Tätigkeit wird für gewöhnlich jedes Jahr/alle zwei Jahre gewechselt und solle von zwei Personen (neben der Leitung) geführt werden, was damals zu meiner Einarbeitungszeit auch so geschehen ist. Bei dieser Geldkassette geht es um eine höhere vierstellige Summe, die häufiger gefüllt wird.

Durch eine große Anzahl an Kündigungen und darauffolgender Einarbeitungen neuer Fachkräfte sah ich mich einverstanden die Rolle des Kassenwarts zu übernehmen bis alle Kolleg*Innen auf einem homogenen Wissensstand sind.

Nun sind wir gut besetzt und ich würde mich freuen diese Aufgabe nun abzugeben. Meine Leitung zögert dies nun seit geraumer Zeit hinaus, da seiner Auffassung nach niemand "kompetent" genug sei die Aufgabe im Moment zu übernehmen. Ich arbeite Teilzeit im Schichtdienst 30 Stunden und die Aufgaben allein zu übernehmen (bzw. werde ich von der Leitung "unterstützt" ...) fällt prinzipiell nicht schwer, allerdings trage ich immer ein erhöhtes Risiko und es gibt immer wieder Unstimmigkeiten bezüglich der Gelder, wenn ich beispielsweise Überstunden abbaue oder Urlaub habe. Wir haben zudem inzwischen mehrere Kolleg*Innen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 und/oder 35 Stunden. Diese haben Nebenjobs, die berücksichtigt werden.

Es tut mir Leid für die Wall of Text, aber nun zu meiner Frage:

Ist die Tätigkeit, welche ich ausübe als "höherwertige" Tätigkeit zu werten? Ich möchte nicht auf Zwang mehr Geld bekommen, allerdings möchte ich, dass die Mehrarbeit/Mehraufwand den ich dadurch trage, entlohnt wird, da ich dieselben Tätigkeiten wie das restliche Kollegium ausüben muss nebenher.

Ich habe mich hinsichtlich TVÖD Regeln "Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beschäftigt", aber leider kann ich nicht bewerten, ob dies auf meinen Fall zutrifft.

Über jegliche Informationen bin ich unglaublich dankbar und wünsche einen angenehmen Start in die Arbeitswoche!

DerGrüneOger

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Zitat
Entgeltgruppe S 9
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und
Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht
vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

...

Entgeltgruppe S 11a
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im
Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)



Da steht weder in der EG S9 oder EG S11a was von "Kassenwarten" als Heraushebungsmerkmal. Die S8b bekommst Du, weil Du als Erzieherin in einer Kinder-/Jugendhilfeeinrichtung beschäftigt bist und damit das Heraushebungsmerkmal besonders schwierige fachliche Tätigkeit erfüllst:

Zitat
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

Du kannst also nur höhergruppiert werden, wenn Du eine Leitungstätigkeit übernimmst. Ne Barkasse zu verwalten ist nach der EGO (XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) jedenfalls keine höherwertige Tätigkeit.

MoinMoin

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Wieviel Stunden pro Woche musst du für diese Tätigkeit aufwenden?

DerGrüneOger

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Zitat
Entgeltgruppe S 9
1. Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und
Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht
vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 15)
4. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)

...

Entgeltgruppe S 11a
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter
von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung im
Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten oder von Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderung im
Sinne des § 2 SGB IX bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)



Da steht weder in der EG S9 oder EG S11a was von "Kassenwarten" als Heraushebungsmerkmal. Die S8b bekommst Du, weil Du als Erzieherin in einer Kinder-/Jugendhilfeeinrichtung beschäftigt bist und damit das Heraushebungsmerkmal besonders schwierige fachliche Tätigkeit erfüllst:

Zitat
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von
behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX
oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe S 8a,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

Du kannst also nur höhergruppiert werden, wenn Du eine Leitungstätigkeit übernimmst. Ne Barkasse zu verwalten ist nach der EGO (XXIV. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) jedenfalls keine höherwertige Tätigkeit.

Danke für die Einordnung! Das ist bereits sehr hilfreich!

DerGrüneOger

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Wieviel Stunden pro Woche musst du für diese Tätigkeit aufwenden?

Unterschiedlich. Wenn ich umschlagen müsste wahrscheinlich 3-5 Wochenstunden. Wenn Kolleg*innen Fehler machen, dann kann es durchaus sein, dass ich während einer acht Stunden Schicht 2-3 nur am Korrigieren des Kassenbuchs bin beispielsweise.

MoinMoin

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Wieviel Stunden pro Woche musst du für diese Tätigkeit aufwenden?

Unterschiedlich. Wenn ich umschlagen müsste wahrscheinlich 3-5 Wochenstunden. Wenn Kolleg*innen Fehler machen, dann kann es durchaus sein, dass ich während einer acht Stunden Schicht 2-3 nur am Korrigieren des Kassenbuchs bin beispielsweise.
Also 10% deiner Tätigkeit ist eine uU höherwertige Tätigkeit. Das dürfte bei der Eingruppierung keine Rolle spielen.
Der Atomphysiker, der zu 49% an Atomphysik forscht und zu 51% Pförtner ist, der wird nach Pförtnertätigkeiten bezahlt.
Klingt doof, ist aber Tarifrecht.

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Wenn die Barkassenführung als eigener Arbeitsvorgang 50 % oder mehr seiner Arbeitszeit ausmachen würde, würde Er auch nicht mehr nach den speziellen SuE-Eingruppierungsmerkmalen einzugruppieren sein, sondern wahrscheinlich nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (oder vielleicht in XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen). Ich glaube kaum, dass das der TE das tatsächlich als Ergebnis möchte...

MoinMoin

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Wenn die Barkassenführung als eigener Arbeitsvorgang 50 % oder mehr seiner Arbeitszeit ausmachen würde, würde Er auch nicht mehr nach den speziellen SuE-Eingruppierungsmerkmalen einzugruppieren sein, sondern wahrscheinlich nach den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (oder vielleicht in XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen). Ich glaube kaum, dass das der TE das tatsächlich als Ergebnis möchte...
Die Arbeitsvorgänge werden nach ihren Platz in der EGO bewertet und eingruppiert.
Und dann werden sie zusammengedengelt und ergeben eine Entgeltgruppe für die übertragenden Tätigkeiten.

TVOEDAnwender

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51 Prozent eigenständiger AV Barkasse und 49 Prozent eigenständiger AV Erzieherin geben am  Ende aber keine S8b mehr, sondern ne "normale" EG, die wahrscheinlich deutlich unter der S8b liegen wird. Dein Beispiel vom Pförtner mit Atomphysik würde hier genauso greifen.

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51 Prozent eigenständiger AV Barkasse und 49 Prozent eigenständiger AV Erzieherin geben am  Ende aber keine S8b mehr, sondern ne "normale" EG, die wahrscheinlich deutlich unter der S8b liegen wird. Dein Beispiel vom Pförtner mit Atomphysik würde hier genauso greifen.
Genau, darum fragte ich nach den Zeitanteil, den dieser AV hat und der ist nicht mehr als 10%.
Also dürfte selbst wenn es mit EG12 oder EG3 bewertet wäre irrelevant sein.

TVOEDAnwender

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Ja, das stimmt natürlich. Mein Hinweis ist ja auch nur unter Annahme, dass der AV "Führung der Barkasse" garantiert eher in Richtung EG 3 liegen würde, als in Richtung EG 12. Und der TE will ja explizit mehr Geld, als weniger. Daher würden ihm wohl 50,1 % Barkasse als AV auch nicht helfen, in eine höhere EG zu kommen.

DerGrüneOger

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Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Das ist schade, aber dann werde ich noch bestimmter darauf bestehen müssen, dass ich diese Tätigkeit abgeben kann.

Ich wünsche euch allen ein entspanntes Wochenende und sonnige Tage,

DerGrüneOger

MoinMoin

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Sorry, dass ich eine Eintrübung ins Wochenende bringen muss:

Darauf bestehen kannst du nicht, du kannst nur deinen Wunsch äußern.
Der AG ist weisungsbefugt.

DerGrüneOger

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Sorry, dass ich eine Eintrübung ins Wochenende bringen muss:

Darauf bestehen kannst du nicht, du kannst nur deinen Wunsch äußern.
Der AG ist weisungsbefugt.

Hallo! Da hast du natürlich Recht. In meinem Fall war meine Leitung sehr traurig darüber, aber konnte nicht über den Fakt hinwegsehen, dass genügend Personal da ist, welches die Aufgabe ausführen kann und dabei sogar eine höhere wöchentliche Arbeitszeit hat. Nach knapp zwei Jahren finde ich das auch gerechtfertigt, in Anbetracht dessen, dass die Tätigkeit jedes halbe Jahr - maximal nach einem Jahr abgegeben werden solle. 

LG.