Autor Thema: [TH] Rückzahlungspflicht  (Read 3008 times)

Laxra

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[TH] Rückzahlungspflicht
« am: 18.04.2025 03:17 »
Moin,

Ich hätte mal eine Frage zur Rückzahlungspflicht. Zum Sachverhalt: Anwärter im gehobenen Dienst in einer Steuerverwaltung, plane jedoch den Wechsel zum gehobenen Dienst in einer Polizeibehörde in einem neuen Bundesland. Müssen Anwärterbezüge etc. zurückgezahlt werden, auch wenn man im öD bleibt? Beim Wechsel in die neue Behörde wäre ich im 2. Studienjahr und somit noch nicht ausgelernt.

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Länderkürzel
« Last Edit: 25.04.2025 07:51 von E15TVL »

Autodoc

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #1 am: 20.04.2025 09:59 »
Moin,

Ich kann nur von meiner damaligen Situation berichten. Ich war ganz normal ins Studium gestartet und habe einen Zettel unterschreiben müssen. Dort war klar geregelt, dass ich fünf Jahre im öffentlichen Dienst verbleiben muss.
Ob man das nun auch auf die verschiedenen Laufbahnen und Dienstherren ummünzen kann, das weiß ich natürlich nicht. Aber sowas wirst du doch auch bei der Einstellung bekommen haben?

NWB

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #2 am: 20.04.2025 10:21 »
Welches Bundesland?

Laxra

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #3 am: 20.04.2025 20:06 »
Wäre ein Wechsel von Thüringen (Finanzministerium, Finanzamt, Duales Studium) nach Berlin (gehobener Polizeivollzugsdienst, Duales Studium)

Rentenonkel

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #4 am: 22.04.2025 17:19 »
Wenn du einen Antrag auf Abordnung mit dem Ziele der dauerhaften Versetzung stellst, sollte das auch ohne Rückzahlungspflicht funktionieren.

Ob dein bisheriger Dienstherr das genehmigt ist jedoch eine andere Frage

Kleeblatt

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #5 am: 22.04.2025 19:18 »
viele Antworten, aber nix genaues,
am Besten die Personalabteilung fragen
die müssen es Wissen

LiloMeier

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Antw:Rückzahlungspflicht
« Antwort #6 am: 23.04.2025 23:01 »
Ich war in Brandenburg bei der Polizei im Studium und habe mich dort nach einem Jahr entlassen lassen. Der entsprechende Rückforderungsbescheid kam dann, ich hatte aber zwischenzeitlich schon eine Zusage für eine Laufbahnausbildung in Berlin. Da Brandenburg keine eigene Regelung hat, habe ich mich in meinem Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid auf das Bundesbesoldungsgesetz berufen. Den genauen Paragraphen weiß ich jetzt nicht, aber es ist der, der regelt, wann man nicht zurückzahlen muss. Unter anderem muss man nicht zurückzahlen, wenn man "kündigt" um eine andere Ausbildung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu machen. Du musst dann aber 5 Jahre im öffentlichen Dienst bleiben, egal wie. Ich habe mich dann aus der Laufbahnausbildung ebenfalls entlassen lassen, war dann ne Weile tarifbeschäftigt und wurde dann wieder verbeamtet. Ich musste meine Ernennungsurkunden und als Tarifbeschäftigte regelmäßig meine Gehaltsabrechnungen als Nachweis, dass ich weiterhin im öD bin, nach Brandenburg schicken. Dann war die Sache gegessen.

Laxra

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Antw:[TH] Rückzahlungspflicht
« Antwort #7 am: 12.05.2025 19:17 »
Danke euch :)


Habe bei mir in der jeweiligen Verordnung endlich den Absatz gefunden.
Scheint allgemein so zu sein, wie LiloMeier es beschrieben hat