Beamte und Soldaten > Beamte Niedersachsen

Klage gegen Widerspruchsbescheid zur Alimentation ab 2023 - Info-Austausch

<< < (9/12) > >>

correction80:
Ich Klage in RLP schon seit 2021 ohne Anwalt. Ich musste lediglich einmalig Gerichtskoste in Höhe von 483€ bezahlen (je Klage; ich klage für Besoldung allgemein und für Kinderzuschlag ab dem 3. Kind separat) , wobei ich irgendwo im Forum gelesen habe, dass die Gerichtskosten erhöht worden sind.  Um dir / euch Mut zu machen, mir wurde seitens dem Landesamt für Finanzen eine Geldzahlung in Höhe von 2300€ angeboten wenn ich die Klage (3. Kind) zurücknehme. Ich habe natürlich abgelehnt.
Es läuft einfach weiter. Ich schreibe jedes Jahresende meinen Widerspruch, der wird dann üblicherweise negativ beschieden und dann hat man einen Monat Zeit beim zuständigen VG Klage einzureichen. Und das geschieht nach dem ersten Jahr immer als Klageänderung (das finden Anwälte nämlich nicht so gut, da sie dann kein Geld verdienen).

Der Thüringer Beamtenbund hat alle Infos und Musterschreiben am besten veröffentlicht

https://www.thueringer-beamtenbund.de/amtsangemessene-alimentation/

Grüße

ccb:
Und wieder mal der Rundblick:

"Erstes Verwaltungsgericht rät: Rechtsstreit um Beamtenbesoldung sollte vorläufig ruhen

Im Streit um die Beamtenbesoldung liegen nun erste Urteile der Verwaltungsgerichte Hannover und Braunschweig vor. Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Fall einer städtischen Beamtin aus Bad Pyrmont entschieden, dass der Fall am besten ruhen sollte. Die Richter regen das an bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Bundesverfassungsgericht über die seit vielen Jahren strittige Beamtenbesoldung in Niedersachsen entschieden hat. Nun haben die Landesvorsitzenden des Beamtenbundes, Alexander Zimbehl und Peter Specke, erneut an den Ministerpräsidenten geschrieben und ihn gebeten, seinen Finanzminister Gerald Heere zu einem verständnisvolleren Kurs in der Angelegenheit der Beamtenbesoldung zu bewegen.

Der Hintergrund ist ein umstrittener Erlass aus dem Hause Heere. Demnach sollen sämtliche Widersprüche von Landes- und Kommunalbeamten gegen ihre Besoldungsbescheide für 2023 und 2024 von den Dienstherrn entschieden, also abgelehnt werden. Jeder Beamte, der Ansprüche geltend machen will, wäre dann zu einer Verwaltungsklage gezwungen. Die bis Ende 2022 gültige Linie des Finanzministeriums sah noch vor, die Widersprüche "ruhend zu stellen", also nicht zu entscheiden. Damit blieben die Ansprüche der Beamten auch ohne Klage weiter bestehen - für den Fall nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Beamtenbesoldung. Das Finanzministerium begründet seinen Kurswechsel für die Zeit ab 2023 damit, dass Ende 2022 ein neues Gesetz im Landtag beschlossen worden sei, wonach über einen "Familienergänzungszuschlag" die zu geringen Abstände der unteren Beamten-Lohngruppen zum Grundsicherungsniveau angehoben werden. Nach Ansicht von Heere ist mit dieser Entscheidung die Beamtenbesoldung in Niedersachsen nun für die Zeit ab 2023 verfassungsgemäß, das Aufschieben der Widersprüche dürfte daher nicht mehr angewandt werden. Der Beamtenbund hält dagegen und meint, auch die Regelung des "Familienergänzungszuschlags" sei verfassungsrechtlich bedenklich. Daher sei es völlig berechtigt, auch für die Zeit ab 2023 von einer potenziell verfassungswidrigen Beamtenbesoldung auszugehen. Die Widersprüche sollten weiter "ruhend gestellt" werden.

Inzwischen hatte sich auch der Vorsitzende des Verbandes der Verwaltungsrichter, Prof. Gert Armin Neuhäuser, in einem Schreiben an Lies gewandt und vor einer Flut an Verfahren berichtet, wenn jetzt viele Beamte gegen einen abgelehnten Widerspruch vor die Gerichte ziehen und klagen. Das Land hat für seine Beamten allerdings bisher noch nicht über Widersprüche entschieden, lediglich einige Kommunen und Hochschulen haben dies getan. Die beiden Urteile der Verwaltungsgerichte in Hannover und Braunschweig betreffen eine kommunale Beamtin und einen Hochschullehrer. Im hannoverschen Urteil steht nun der Hinweis, es liege "ein Abwarten der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Hand". Bei einer Gerichtsentscheidung über die Frage, ob ein abgelehnter Widerspruch rechtmäßíg ist oder nicht, müsse man den Karlsruher Richterspruch gewichten - und der lässt ja nun seit Jahren auf sich warten. "Daher wird diesseits stattdessen ein Ruhen des Verfahrens angeregt", schreibt das Gericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2025."

Die Not, möglichst viele von eventuellen Nachzahlungen ausschließen zu müssen, scheint groß zu sein in Niedersachsen. Ein Festhalten daran, Widersprüche abschlägig zu bescheiden bevor das BVerfG zu Niedersachen geurteilt hat, wirkt hilflos.

clarion:
Ich hoffe und glaube es auch, dass die Verwaltungsgerichte durch die Bank ruhend stellen wollen, solange noch ein Urteil vom BVerfG ausstehen. Ich hoffe, die Gewerkschaften stellen Mustertexte zur Verfügung,  dann düften Klagen auch keine unüberwindliche Hürde sein.

Vielleicht hat der Umarmer Lies auch mehr Einsehen als Minister Heere. Es ist ja auch nachgerade pikante, dass den Kommunen und Hochschulen empfohlen wurde, Bescheide zu erlassen, während das NLBV die Füße still hält.

Tchekko123:
Der Beitrag aus dem Rundblick ist etwas ungenau geraten, sodass sich das Verwaltungsgericht Hannover zu einer Klarstellung genötigt sah:

https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/klarstellung-zur-berichterstattung-des-rundblicks-uber-verfahren-zur-beamtenbesoldung-244360.html

Es bleibt daher abzuwarten, ob beide Parteien eine Ruhen des Verfahrens für hilfreich erachten.

Da nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Ruhen nach 94 VwGO nicht vorliegen, wird sich das MF in seiner Rechtsauffassung (aktuell) voraussichtlich bestätigt sehen.

clarion:
Moin,

ich lese den Tenor heraus, das eine Ruhendstellung durch das Verwaltungsgericht Hannover befürwortet wird. Warum sonst hätte man den alternativen Weg aufzeigen sollen, mit dem eine Ruhendstellung erreicht werden kann.

Tchekko scheint ja Insiderinfos aus dem MF zu haben.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version