Autor Thema: Jahressonderzahlung  (Read 2096 times)

SarahS

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Jahressonderzahlung
« am: 07.05.2025 08:53 »
Hallo zusammen,

wie verhält es sich mit der Jahressonderzahlung wenn man unterjährig das Unternehmen verlässt?
Ich plane aktuell, zum 30.09 zu Kündigen. Erhalte ich dann trotzdem 9/12 der Jahressonderzahlung oder wäre dass dann weg, weil ich nicht am 01.12 angestellt bin?

Viele Grüße

Gewerbler

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #1 am: 07.05.2025 09:33 »
Der Tarifvertrag ist da eindeutig. Die Jahressonderzahlung steht nur denjenigen zu, die am 01.12. ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben.

Daher: Wenn du zum 30.09. kündigst, kriegst du dieses Jahr keine Jahressonderzahlung, wenn du zum 31.12. erst gehst, dann schon.

syro

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #2 am: 17.06.2025 12:02 »
im TV-Autobahn wird die Jahressonderzahlung aber anteilig gezahlt, oder habe ich das falsch in Erninnerung?

McOldie

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #3 am: 17.06.2025 12:51 »
im TV-Autobahn wird die Jahressonderzahlung aber anteilig gezahlt, oder habe ich das falsch in Erninnerung?

Dies ist richtig.
Aber im Geltungsbereich des TVöD muss man am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen, um die Sonderzahlung zu erhalten.

TVOEDAnwender

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Antw:Jahressonderzahlung
« Antwort #4 am: 18.06.2025 10:21 »
im TV-Autobahn wird die Jahressonderzahlung aber anteilig gezahlt, oder habe ich das falsch in Erninnerung?

Dies ist richtig.
Aber im Geltungsbereich des TVöD muss man am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen, um die Sonderzahlung zu erhalten.

Es gibt im TVöD eine einzige Ausnahme: Im Bereich des BT-K (Besonderer Teil Krankenhäuser) gilt § 54 Abs. 1 TVöD BT-K:

(1) Beschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember geendet hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 (VKA) Abs. 2 der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.