Autor Thema: TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung  (Read 1038 times)

BudgetBär

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TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung
« am: 07.05.2025 13:06 »
Hallo zusammen,

mal eine Frage zur Einordnung.

Ich hatte im letzten Monat einen Arztbesuch während der damal nochgeltenden Kernarbeitszeit. Dieser Arztbesuch dauert über die Kernarbeitszeit hinaus bis in die Gleitzeit.

Jetzt hätte ich gerne für die Kernarbeitszeit meine Abwesenheit gutgeschrieben. Die Personalstelle stellt sich diesbezüglich aber quer, da diese der Meinung ist, dass die Arbeitszeit nur bis zur täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden (Bayern) aufgefüllt werden muss.

Ich freue mich über Einschätzungen hierzu.

In meinem Verständnis müsste die Kernarbeitszeit komplett gutgeschrieben werden, alles was in die Gleitzeit geht, allerdings nicht. Da die jetzt aktuell gutgeschrieben Zeit aber etwa 20 Minuten weniger ist, hätte ich diese 20 Minuten gerne noch.

Grüße

Rowhin

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Antw:TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung
« Antwort #1 am: 07.05.2025 13:22 »
Hm...§ 29, den du zitierst, definiert ja dazu Gründe und Zeiten, die gutgeschrieben werden. Ich nehme an, du beziehst dich dann auf folgende?

Zitat
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

BudgetBär

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Antw:TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung
« Antwort #2 am: 07.05.2025 14:01 »
Hm...§ 29, den du zitierst, definiert ja dazu Gründe und Zeiten, die gutgeschrieben werden. Ich nehme an, du beziehst dich dann auf folgende?

Zitat
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

Genau so ist es.

Rowhin

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Antw:TV-L: § 29 Arbeitsbefreiung
« Antwort #3 am: 07.05.2025 14:39 »
Da gibt es tatsächlich ein bisschen was zu...siehe unter anderem im Rehm TV-L Kommentar:


Zitat
Die Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine fremdbestimmte Kollision der Arbeitspflicht mit der Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten lösen. Eine solche fremdbestimmte Kollision besteht allerdings nicht während der Gleitzeit. Beschäftigte sind zwar über die Kernzeit hinaus auch während der Gleitzeit zur geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung außerhalb der Kernzeit bestimmen sie aber selbst (so BAG vom 16.12.1993 – 6 AZR 236/93 – ZTR 1994, 246).

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Beispiel
Bei einer Kernzeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr abzüglich einer Stunde für die Mittagspause wird die Beschäftigte R zu einer Sitzung des Landesarbeitsgerichts von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr herangezogen. R hat einen Anspruch auf Gutschrift von vier Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Dies entspricht der für diesen Tag geltenden Kernzeit. Eine Gutschrift für Zeiten, die in die bei ihrer Dienststelle geltende Gleitzeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr fallen, kann R nicht verlangen. Dass R insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwirbt, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG. Denn diese Bestimmungen enthalten keine eigenständige Regelung zur Vergütung des ehrenamtlichen Richters; eine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers kann auch aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot nicht hergeleitet werden (so schon BAG vom 25.8.1982 – 4 AZR 1147/79 – DB 1983, 183).

Das würde ich jetzt analog zu deinem Beispiel sehen.