Autor Thema: Heilungsbewährung und Pensionsabschlag  (Read 935 times)

2simmic

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Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« am: 07.05.2025 22:08 »
Hallo und guten Abend,

ich habe da eine Frage: ich habe aktuell einen GdB von 80 mit einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Krebsdiagnose.

Was bedeutet diese nun für meine anstehende Pensionierung (Niedersachsen)? Ich werde mit diesem GdB dann mit einem geringeren Abschlag in den Ruhestand gehen. Was passiert mit dem geringeren Abschlag, wenn die Heilungsbewährung erfoglreich war und der GdB unter 50 fällt?

Danke für die Antwort und viele Grüße!

Rentenonkel

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #1 am: 08.05.2025 07:17 »
Die Schwerbehinderung muss bei einer Pension wegen Erreichen der maßgebenden Altersgrenze zum Zeitpunkt der Pensionierung vorliegen.

Eine spätere Heilungsbewährung hat lediglich steuerrechtliche Auswirkungen. Die Versetzung in den Ruhestand bleibt bestehen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Pension die Voraussetzungen erfüllt waren.

Anders wäre es, wenn man wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. Das wäre dann jedoch ein anderer Sachverhalt.

Autodoc

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #2 am: 08.05.2025 08:03 »
Hi

Das würde ich auch so sehen. Bei der Deutschen Rentenversicherung gilt auch nur die Stichtagsregelung. Liegt zum maßgeblichen steht da die Schwerbehinderung vor, ist es egal was danach passiert.

Da wird also Nix mit Widerruf erteilt, auch wenn der Ausweis ja augenscheinlich befristet ist.

Es gibt ja auch noch die Möglichkeit, wenn die Behörde das Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, danach einen Widerspruch zu erheben, und in die Klage zu gehen… so lange behält man ja den Rechtsstatus und irgendwann hat man eh die reguläre Altersgrenze für die Pension erreicht…

2simmic

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #3 am: 08.05.2025 08:17 »
… vielen Dank für die Antworten. Ich merke allerdings gerade, dass meine Darstellung des Sachverhaltes unklar ist:

die Pensionierung erfolgt vor dem Zeitpunkt der abschlagsfreien Pensionierung nach 45 Dienstjahren.

Gilt dann trotzdem der Zeitpunkt der realen Pensionierung?

Laut Onlinerechner des NLBV reduziert sich der Abschlagsbetrag genau um die zwei Jahre (7,2%), die aufgrund der Schwerbehinderung ein früherer Eintritt möglich sind. Die Schwerbehinderung von 80% besteht zu Beginn des frühzeitigen Ruhestandes auf eigenen Antrag, läuft dann aber wegen Heilungsbewährung während des Ruhestandes vermutlich aus.

Rentenonkel

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #4 am: 08.05.2025 08:58 »

Gilt dann trotzdem der Zeitpunkt der realen Pensionierung?


Meine Antwort gilt unabhängig von der Frage, ob die Pensionierung mit oder ohne Abschläge erfolgte.

2simmic

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #5 am: 08.05.2025 17:22 »
@Rentenonkel: eine Nachfrage zum Verständnis:

Wenn zum Zeitpunkt des regulären Pensionsbeginns die Heilungsbewährung ausgelaufen ist, was aktuell wohl so sein wird, bedeutet das, dass die Schwerbehinderung zum Beginn des auf eigenen Antrag hin früheren Ruhestandes keine Reduzierung der Abschläge erfolg?

Ich habe es so verstanden:
Zu Beginn des Ruhestandes auf eigenen Antrag wird ein reduzierter Abschlag vorgenommen, weil die Schwerbehinderung den gesetzlichen Ruhestand um 24 Monate nach vorne verlegt (65 statt 67).

Wird dieser Abschlag wegen der befristeten Schwerbehinderung überhaupt so berechnet?
Wenn ja, wird nach dem Auslaufen wieder das reguläre Pensionseintrittsalter berücksichtigt und der Abschlag um die o.g. 24 Monate erhöht?

Rentenonkel

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #6 am: 08.05.2025 20:29 »
Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Fall von Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 % pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird - maximal 18 v. H. (5 x 3,6 %).

Der Abschlag bleibt ein Leben lang erhalten.

Die Voraussetzungen, dass der Beamte Schwerbehindert sein muss, muss zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfüllt sein. Selbst wenn die Behinderung einen Monat später ausläuft, ist die Versetzung in den Ruhestand unwiderruflich.

Anderslautende Vorschriften beziehen sich auf die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und eine spätere Prüfung der Dienstfähigkeit.

Diese beiden Sachverhalte sind jedoch voneinander zu trennen.

Wann der Pensionsbeginn ohne Schwerbehinderung wäre, spielt keine Rolle, da ja zumindest zum gewünschten Beginn der Pension eine solche vorliegt.

Anders ausgedrückt: Es gab für Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren waren, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Eine spätere Geschlechtsangleichung führte jedoch nicht dazu, dass die Altersrente für Frauen wieder entzogen wurde. Maßgeblich waren die Verhältnisse zum Beginn.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Schwerbehinderung zu Unrecht durch arglistige Täuschung, Betrug oder Drohung erschlichen wurde. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus deinem Vortrag bisher nicht.  ;)

2simmic

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Antw:Heilungsbewährung und Pensionsabschlag
« Antwort #7 am: 08.05.2025 21:07 »
Herzlichen Dank!