Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Fall von Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 % pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird - maximal 18 v. H. (5 x 3,6 %).
Der Abschlag bleibt ein Leben lang erhalten.
Die Voraussetzungen, dass der Beamte Schwerbehindert sein muss, muss zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfüllt sein. Selbst wenn die Behinderung einen Monat später ausläuft, ist die Versetzung in den Ruhestand unwiderruflich.
Anderslautende Vorschriften beziehen sich auf die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und eine spätere Prüfung der Dienstfähigkeit.
Diese beiden Sachverhalte sind jedoch voneinander zu trennen.
Wann der Pensionsbeginn ohne Schwerbehinderung wäre, spielt keine Rolle, da ja zumindest zum gewünschten Beginn der Pension eine solche vorliegt.
Anders ausgedrückt: Es gab für Frauen, die vor dem 01.01.1952 geboren waren, die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Eine spätere Geschlechtsangleichung führte jedoch nicht dazu, dass die Altersrente für Frauen wieder entzogen wurde. Maßgeblich waren die Verhältnisse zum Beginn.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Schwerbehinderung zu Unrecht durch arglistige Täuschung, Betrug oder Drohung erschlichen wurde. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus deinem Vortrag bisher nicht.
