Also, die LVO ist eine Konkretisierung des LBG. Da ist deine Auffassung richtig.
Nur sehe ich deinen (vermeintlichen) Widerspruch in der Sache nicht.
In § 19 Abs. 2 S. 3 LBG NRW ist geregelt, dass Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgen können. In § 14 Abs. 2 S. 2 LVO NRW wird das Ganze konkretisiert, dass die in § 14 Abs. 1 LVO NRW genannten Ausnahmen, darunter auch die Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW), durch die in § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 LVO NRW genannten Stellen entschieden wird. Der Landespersonalausschuss ist bei diesen Entscheidungen außen vor. Von daher sehe ich daher keinen Widerspruch, da in beiden Rechtsnormen keine Mitwirkung des Landespersonalausschusses vorgesehen ist.