Autor Thema: Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit - NRW  (Read 1151 times)

Kaffeekanzler

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Hallo zusammen,

bisher bin ich lediglich stiller (und begeisterter) Mitleser. Nun habe ich jedoch auch eine Frage:

Sind nicht die Regelungen der § 19 Abs. 2 S. 3 LBG NRW und § 14 Abs. 2 S. 2 LVO NRW widersprüchlich? Ist nun der Landespersonalausschuss bei der Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit wegen besonderer Leistungen zu  beteiligen oder nicht?

Grundsätzlich würde ich ja davon ausgehen, dass das LandesbeamtenGESETZ Vorrang vor der LaufbahnVERORDNUNG hat.
Andersherum könnte mein auch argumentieren, dass es sich bei der LVO um eine Konkretisierung des LBG handelt, die LVO somit spezieller ist und nach dem Grundsatz lex specialis vor lex generalis einschlägig ist. Wie bewertet ihr das? Oder übersehe ich eine entscheidende Regelung?

Vielen Dank vorab!

OnkelConny

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Also, die LVO ist eine Konkretisierung des LBG. Da ist deine Auffassung richtig.

Nur sehe ich deinen (vermeintlichen) Widerspruch in der Sache nicht.

In § 19 Abs. 2 S. 3 LBG NRW ist geregelt, dass Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgen können. In § 14 Abs. 2 S. 2 LVO NRW wird das Ganze konkretisiert, dass die in § 14 Abs. 1 LVO NRW genannten Ausnahmen, darunter auch die Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW), durch die in § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 LVO NRW genannten Stellen entschieden wird. Der Landespersonalausschuss ist bei diesen Entscheidungen außen vor. Von daher sehe ich daher keinen Widerspruch, da in beiden Rechtsnormen keine Mitwirkung des Landespersonalausschusses vorgesehen ist.

Kaffeekanzler

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Also, die LVO ist eine Konkretisierung des LBG. Da ist deine Auffassung richtig.

Nur sehe ich deinen (vermeintlichen) Widerspruch in der Sache nicht.

In § 19 Abs. 2 S. 3 LBG NRW ist geregelt, dass Beförderungen vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses erfolgen können. In § 14 Abs. 2 S. 2 LVO NRW wird das Ganze konkretisiert, dass die in § 14 Abs. 1 LVO NRW genannten Ausnahmen, darunter auch die Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW), durch die in § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 4 LVO NRW genannten Stellen entschieden wird. Der Landespersonalausschuss ist bei diesen Entscheidungen außen vor. Von daher sehe ich daher keinen Widerspruch, da in beiden Rechtsnormen keine Mitwirkung des Landespersonalausschusses vorgesehen ist.

Danke für deine schnelle Rückmeldung. Entschuldige, ich meinte Satz 1 in Absatz 2...
Steht nicht hier in § 14 Abs. 2 S. 1 LVO (verkürzt, wenn man das hier nicht zutreffende außenvor lässt), dass "Über Ausnahmen von § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Landespersonalausschuss entscheidet"?

OnkelConny

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Ja, da hast du recht. Das klingt widersprüchlich.

Nach meinem Dafürhalten bezieht sich § 14 LVO NRW auf § 19 Abs. 5 LBG NRW

Zitat
(5) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Beförderungsverboten (Absatz 2) und vom Verbot der Sprungbeförderung (Absatz 4) zulassen.

Da der Ausnahmetatbestand in § 19 Abs. 2 S. 2 LBG NRW sonst nirgends geregelt zu sein scheint, wird eine Anwendung wohl entfallen.
« Last Edit: 16.05.2025 10:58 von OnkelConny »

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Die Ausnahme findet sich ja auch schon in § 7 Abs. 3 Satz 2 LVO.

Darüber hinaus findet sich in der Kommentierung BeckOK BeamtenR NRW/Ollmann (Brinktrine/Heid) folgender Passuns:

"Nach § 19 Abs. 2 S. 3 kann der Dienstherr abweichend von § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 eine Beförderung wegen besonderer Leistungen ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses aussprechen. Diese Ausnahmebeförderungsmöglichkeit ist restriktiv zu handhaben. Das Beförderungsverbot vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit dient gerade dazu, dass sich der erst kürzlich auf Lebenszeit Verbeamtete im statusrechtlichen Amt bewähren soll. Es ist vielmehr zu fordern, dass so erheblich über das normale Maß hinausgehende Leistungen gezeigt wurden, die fast zwingend den Schluss zulassen von dem Beförderungsverbot eine Ausnahme zu machen. Insbesondere ist der Dienstherr verpflichtet, seine Entscheidung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar zu begründen. Auf der anderen Seite hat der Dienstherr so die Möglichkeit einen Beamten, den er zu seinen Spitzenbeamten zählt bereits frühzeitig befördern zu können und diesem neue Aufgabengebiete zuweisen zu können."

Der LPA ist also nicht zu beteiligen.