Des Weiteren beschreibt doch die E13 selbstständige Arbeit und erst die E14 die besondere verantwortliche Tätigkeit mit Leitungsaufgaben.
Aus welcher Entgeltordnung entnimmst du denn sowas?
Weil da explizit das Wort "Leitungsaufgaben" nicht steht? Alles anderes steht genau so in der Anlage A zum TV-L im Teil I Entgeltgruppe 14. Und in der 15 kommt noch die besondere "Verantwortung" dazu. Unter Punkt 4 der Entgeltgruppe 14 wird explizit auf die Personalverantwortung von mindestens drei Beschäftigten der Entgeltgruppe 13 hingewiesen.
Jedoch wird dies nicht für die E13 getan (so a la "trägt die Verantwortung von mindestens drei E 11er Beschäftigten). Heißt das jetzt, man kann dies voraussetzen, oder liegt eine wesentliche Personalverantwortung doch erst bei einer E14? Ja, eine E 13 kann und darf eine Entgeltgruppe darunter "fachlich" führen, jedoch nur, wenn der Leitungsanteil unter 50 % liegt. Das kann ich mir bei dem von "fmd" geschilderten Beispiel nicht vorstellen.
Also, in Bezug auf Leitungs- oder Führungsverantwortung führt die Leitungstätigkeit nicht automatisch zur nächsthöheren Entgeltgruppe denn es ist relevant, ob die Leitungs- oder Organisations- bzw. Personalverantwortung den Schwerpunkt der Tätigkeit bildet. Bei einer Sachgebietsleitung von 20 Leuten, kann ich mir da kein anderes Ergebnis als ein Leitungsaufwand von über 50 % vorstellen.
Bis auf E14 FG4 sehe ich keine Führungsverantwortung in der EntgO abgebildet.
E13 braucht nur einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und eine entsprechende Tätigkeit. Das kann ohne Problme eine Führungskraft sein - unabhängig davon, wie die Unterstellten bezahlt sind. Eine E13 - Führungskraft kann somit auch einen E14-Mitarbeiter führen.
Ein Leitungsanteil von unter 50% ist ausgeschlossen, Leitungstätigkeiten stellen immer einen gesamten Arbeitsvorgang mit 100% dar.
Bei E14 kommen Schwierigkeit und Bedeutung hinzu. Dass kann, muss aber auch nicht eine Führungsposition sein.
Ähnliches gilt beim Heraushebungsmerkmal "Maß der Verantwortung" bei der E15. Das kann eine Führungsposition sein (2. Leitunsebene), muss aber nicht.