Autor Thema: freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit  (Read 2146 times)

BiancaM

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freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« am: 26.05.2025 11:27 »
Hallo zusammen,

ich kehre aus meiner Elternzeit zurück in den Dienst, dabei lasse ich mich freiwillig von EG9a auf 8 herabsetzen, damit ich in meinen Wunsch Fachbereich komme. In dem Fachbereich gibt es aktuell keine freie EG 9a Stelle.
Gründe für die freiw. Herabstufung gibt es einige auf die ich nicht weiter eingehen möchte.

Ich werde auf eine Stelle gesetzt die ich vor meinem Wechsel von EG 8 auf 9a bereits hatte. Prinzipiell wird die Stufenlaufzeit in EG 9a ja übernommen auf die EG 8.

Da ich aber bereits in 8 war mit einer Stufenlaufzeit von 20 Monaten, gibt es eine Möglichkeit diese anrechnen zu lassen?

Ich hoffe man versteht was ich meine

Schokokeks

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Antw:freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 26.05.2025 12:03 »
Sind die Tätigkeiten identisch, so dass förderliche Zeiten anrechenbar wären oder ist es einfach nur eine "EG 8 wie vorher"?
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

Maggus

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Antw:freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 26.05.2025 12:08 »
Förderliche Zeiten kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen anrechnen.
Bei einem internen Wechsel, verbunden mit einer Herabgruppierung, wird die Laufzeit in der bisherigen Stufe mitgenommen. Eine Anrechnung förderlicher Zeiten aus einer früheren Eingruppierung ist nicht möglich.

Der Tarifvertrag eröffnet aber die Möglichkeit einer Stufenvorweggewähr. Ob der Arbeitgeber davon Gebrauch macht (machen darf) kann hier nicht beantwortet werden.

BiancaM

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Antw:freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« Antwort #3 am: 26.05.2025 12:35 »
Sind die Tätigkeiten identisch, so dass förderliche Zeiten anrechenbar wären oder ist es einfach nur eine "EG 8 wie vorher"?

Die Aufgaben sind exakt identisch mit den Aufgaben die ich damals (2022) bei der Stelle mit EG 8 hatte, also es die identische Stelle die ich damals inne hatte. Ich besetzte also wieder meine alte Stelle, so zu sagen

NWB

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Antw:freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« Antwort #4 am: 26.05.2025 19:33 »
Ansprechen. Wo ein Wille ist, ist ein Weg.
Ein Anspruch darauf besteht wohl nicht, wie weiter oben bereits ausgeführt

McOldie

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Antw:freiw. Herabstufung Stufenlaufzeit
« Antwort #5 am: 27.05.2025 09:34 »
Hier greift § 17 Abs.4 Satz 4 des TVöD
"4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufen-
laufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet."
D.h. die erreichte Stufenlaufzeit bleibt erhalten.