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Überstundenabbau

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BAT:

--- Zitat von: aronzo am 20.05.2025 19:27 ---
Mal ganz allgemein: Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20).

--- End quote ---

Meines Wissens wurde das für einen bestimmten Tarifvertrag ausgeurteilt und Verdi will sich nicht bewegen, sondern auf eine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zum eigenen Tarif warten.

Unverschämt eigentlich.

FearOfTheDuck:
Für eine Interessensvertretung der AN absolut daneben, es sei denn es (eigene) laufende Verfahren stehen kurz der Entscheidung.

troubleshooting:

--- Zitat von: BAT am 21.05.2025 09:53 ---
--- Zitat von: aronzo am 20.05.2025 19:27 ---
Mal ganz allgemein: Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20).

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Meines Wissens wurde das für einen bestimmten Tarifvertrag ausgeurteilt und Verdi will sich nicht bewegen, sondern auf eine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zum eigenen Tarif warten.

Unverschämt eigentlich.

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Nein, kann nicht sein, denn es ist im Urteil des BAG (höchste Arbeitsgerichtliche Instanz) als allgemeiner Leitsatz formuliert.

"Leitsatz
1. Eine tarifvertragliche Regelung, die für das Verdienen von Überstundenzuschlägen auch bei Teilzeitarbeit das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers voraussetzt, behandelt in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung von in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern nach § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn es an sachlichen Gründen für die Ungleichbehandlung fehlt."

Insofern es keine hieb- und stichfete sachliche Begründung gibt, ist es danach anzuwenden.

Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-370-20/

Maggus:

--- Zitat von: BAT am 21.05.2025 09:53 ---
--- Zitat von: aronzo am 20.05.2025 19:27 ---
Mal ganz allgemein: Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut BAG gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20).

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Meines Wissens wurde das für einen bestimmten Tarifvertrag ausgeurteilt und Verdi will sich nicht bewegen, sondern auf eine weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zum eigenen Tarif warten.

Unverschämt eigentlich.

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Das ist falsch!
Genau andersherum wird ein Schuh draus!

In der Forderung von ver.di war auch die Erhöhung der Überstundenzuschläge enthalten. In diesem Zusammenhang auch, dass Ü-Zuschläge bei Anordnung von Überstunden auch bei TZ ab Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit anfallen (müssen).
Die Arbeitgeber hatten kein Interesse an einer Verbesserung (außer Schicht-/Wechselschichtzulagen) und selbst das Urteil erkennen sie nicht an - "Betroffene sollen halt klagen"!

Organisator:

--- Zitat von: ElBarto am 21.05.2025 08:30 ---
--- Zitat von: VaPi am 19.05.2025 20:17 ---Wie bitte kommt man überhaupt auf über 100 Stunden? Klingt nach einem Amt, dass die Arbeitsbelastung nicht ordentlich steuert.

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Ganz einfach. Es gibt diejenigen die solange an ihrer Arbeit herumschwurbeln müssen weil sie übergründlich oder überlangsam sind.
Dann gibt es die Positionen die auch am Wochende oder Nachts um 23 Uhr noch irgendwas machen müssen.

Dann gibt es noch sowas wie die IT. Je nachdem wird da mal am Wochenende gearbeitet oder die IT-Zelle überhitzt um Mitternacht und schlägt Alarm.

Da kommen schnell Zusatzstunden rein.

Und das gepaart mit früh kommen, normal gehen drückt aufs Zeitkonto

--- End quote ---

nach 22h und am Wochenende sind es Überstunden mit entsprechenden Zuschlägen. Die fallen nicht unter das im Sachverhalt genannte Zeitkonto für freiwillige Zeitguthaben.

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