Autor Thema: Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L  (Read 3583 times)

Skatergolf

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Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.
Kann mir jemand sagen, ob das so richtig ist bzw. sagen, wo das gesetzlich so geregelt ist?
Laut §34 TV-L heißt es:
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gem. §285, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstleichtes oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Besten Dank :)

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #1 am: 20.05.2025 10:42 »
Das Bundesland Hessen und das Bundesland Rheinland-Pfalz sind -  nach meinem Verständnis - nicht derselbe Arbeitgeber.

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #2 am: 20.05.2025 10:44 »
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #3 am: 20.05.2025 10:54 »
Eigentlich hast Du ja recht, aber...
da das Land Hessen 2004 aus der TdL ausgetreten ist, gilt der TV-L nicht für die Beschäftigten des Landes Hessen.
Ich kann auch nur vermuten, dass der "Hund hier begraben liegt". Mit den "hessischen Verhältnissen" kenne ich mich nicht aus.

troubleshooting

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #4 am: 20.05.2025 11:42 »
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 34 betrifft doch die Kündigungszeit!?

Relevant ist §16. In welcher Stufe wurdest du denn eingruppiert?

Bis Stufe 3 bei einschlägiger Berufserfahrung von mind. 3 Jahren. Alles drüber, ist vorher zu verhandeln.

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #5 am: 20.05.2025 11:56 »
Bin derzeit in Stufe 3, ja §34 regelt die Kündigunsfristen, aber die Beschäftigungszeiten sind maßgeblich für die Kündigungsfristen

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #6 am: 20.05.2025 11:58 »
Deshalb gilt laut §34 auch der Satz 3:
Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

§ 34 betrifft doch die Kündigungszeit!?
Nur Satz 1 und 2

@Skatergolf
Wenn es dir um die Kohle für 25/40 Jahre im öD geht, dann ja, die müssen die 17 Jahre da mit reinnehmen.
Wenn es dir um Krankengeldzuschuss geht, ja ...

Wenn es dir um Kündigungsfrist geht, nein
oder Stufenzuordnung, kann der Ag es reinnehmen.

So mein Verständnis.

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #7 am: 20.05.2025 12:00 »
Bin derzeit in Stufe 3, ja §34 regelt die Kündigunsfristen, aber die Beschäftigungszeiten sind maßgeblich für die Kündigungsfristen
§34 Kündigungsfrist
1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
und nicht Satz 3 und 4!!!

Wenn der ganze Absatz hätten gelten sollen, dann Stände da:
1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 )

troubleshooting

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #8 am: 20.05.2025 12:15 »
§16 (2a) Der AG kann (!!!) bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein AV im öD (OK, dann kommt der Verweis auf §34 Abs. 3 Satz 3+4) die beim vorherigen AG ... erworbene Stufe ganz oder teilweise berücksichtigen.

Insofern ist der §34 (3) nur nur für die Definition Beschäftigungszeit relevant, entfaltet aber keinen Zwang zur Anwendung einer Anerkennung im Rahmen des AG-Wechsels.
Entscheidend ist eben der §16 des Tarifvertrages, und da ist eben ein absolutes "kann" enthalten. Und, damit: Grüße vom Land Rheinland-Pfalz!!!

cyrix42

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #9 am: 20.05.2025 12:26 »
Worum genau geht es?

Um die Einstufung? Dann ist §16 heranzuziehen. Um Kündigungsfristen? Dann sind nur die Sätze 1 und 2 des §34 Absatz (3) relevant. Um die Zahlung von Krankengeldzuschuss (§22 Absatz (3)) oder Jubiläumsgeld (§23 Absatz (2))? Dann ist der gesamte §34 Absatz (3) von Relevanz; aber auch nur dann, da nur an diesen Stellen auf ihn in vollständiger Länge und nicht nur auf dessen Sätze 1 und 2 verwiesen wird.

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #10 am: 20.05.2025 12:31 »
Es spielt also keine Rolle, dass Hessen nicht in der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ist, sondern seinen eigenen TV-H hat?

Skatergolf

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #11 am: 20.05.2025 12:45 »
Hey, ja es geht mir hauptsächlich um die Jubiläumszeiten und das Geld, was mir dadurch verloren geht.
Es kann nicht sein, dass Zeiten von 17 Jahren nicht anerkannt werden. Ich würde gerne wissen, wo das gesetzlich verankert ist, da ich laut §34 L TV-L nichts rauslesen kann, dass die Zeiten an den neuen AG anknüpfen müssen.

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #12 am: 20.05.2025 12:50 »
Die 17 Jahre zählen zum Jubi dazu.

Das ist tariflich (nicht gesetzlich) so geregelt.
Wenn du also deine 25 Jahre nach deiner Berechnung voll hast, Geld einfordern und schauen, ob man wegen der 350€ klagen muss.
Vielleicht bist du ja bis dahin in der Gewerkschaft eingetreten, so dass sie dich vertreten können.  8)

Faunus

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #13 am: 20.05.2025 15:48 »
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.


Also wenn es nicht der Wechsel zw. zwei Tarifsystemen und damit zw. zwei AG ist, dann wäre da noch zu klären
ob die Lücke vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 durch eine unschädliche Unterbrechung wie

- Mutterschutz,
- Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen
- ruhende Arbeitszeit wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit
- Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt,

entstanden ist.
Diese haben haben keine negativen Auswirkungen.

Alles andere.... mal nachfragen.  Hast Du mal nachgefragt & u.U. eine Begründung erhalten?
« Last Edit: 20.05.2025 15:57 von Faunus »

MoinMoin

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Antw:Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach §34 TV-L
« Antwort #14 am: 20.05.2025 16:16 »
Hallo zusammen,
bei mir wurden Zeiten im öffentlichen Dienst die ich vom 01.10.1999 bis 31.03.2018 beim Land Hessen beschäftigt war, nicht anerkannt. Jetzt bin ich seit 01.07.2019 im Öffentlichen Dienst in Rheinland-Pfalz und die Beschäftigungszeiten gelten erst ab diesem Zeitpunkt. Mir wurden also 17 Jahren der Zeiten nicht anerkannt, was ich nicht nachvollziehen kann.


Also wenn es nicht der Wechsel zw. zwei Tarifsystemen und damit zw. zwei AG ist, dann wäre da noch zu klären
ob die Lücke vom 01.04.2018 bis 30.06.2019 durch eine unschädliche Unterbrechung wie

- Mutterschutz,
- Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen
- ruhende Arbeitszeit wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit
- Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt,

entstanden ist.
Diese haben haben keine negativen Auswirkungen.

Alles andere.... mal nachfragen.  Hast Du mal nachgefragt & u.U. eine Begründung erhalten?
@Faunus
Es geht - so habe ich es verstanden - nur um die Anrechnung der Zeiten wegen 25 und 40 Jahre Dienstjubel und das Geld dafür.
Da spielen diese Dinge keine Rolle.

Also bei mir gab es diese Probleme nicht. Ich habe in verschiedenen 3 Bundesländer im öD gearbeitet und jeder Monat wurde gerechnet.
Musste allerdings auch alle Verträge vorlegen.