Autor Thema: [HE] Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.  (Read 1725 times)

Chris71

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Hallo in die Runde,
ich bin hessische Landesbeamtin und bekomme aus dem Versorgungsausgleich einen hohen Ausgleichsert aus der Betriebsrente meines Ex-Mannes (AT Angestellter). Weil die Beitragsbemessungsgrenze des Ausgleichswertes überschritten ist, habe ich das Wahlrecht für

a) eine interne Teilung, d.h. der Ausgleichswert verbleibt beim Arbeitgeber des Ex-Mannes und wird auf mich umgeschrieben und so behandelt als wäre ich ein ausgeschiedener Mitarbeiter

b) eine externe Teilung, d.h. ich wähle eine Zielversorgung (Versorgungskasse ganz schlecht, Direktversicherung, etc. gg. fallen hier Steuern an) Kann mir jemand Zielversorgungen nennen, bei denen ich Angebote einholen kann?

Oder gibt es andere Tipps zu dem Thema?

Weiterhin bekomme ich aus der gesetzlichen Rentenversicherung meines Ex-Mannes Anrechte, die dann in ein für mich neues Konto bei der DRV angelegt werden. Als Beamtin habe ich bisher kein Konto bei der DRV.

Gibt es hier die Möglichkeit, die Rentenzahlung aus dem Ausgleich der DRV NICHT erst ab 67 Jahren zu erhalten, sondern auch mit einem vorzeitigen Eintritt in das Rentenalter?

Was ist mit einer Vereinbarung mit meinem Ex-Mann über den Versorgungsausgleich abweichend von dem gesetzlichen Hälftigkeitsprinzip? Ich hatte gelesen, dass ich bsp. meine Anrechte an der Pension und (sehr kleinen Riester-Rente) zu 100 % behalte und im Gegenzug auf Rentenpunkte im gleichen Wert aus der gesetzlichen Rentenversicherung meines Mannes verzichte.

Was meint ihr dazu?

Mein Hauptziel ist möglichst viele Rentenanteile zu behalten, die ich auch als vorzeitige Rente z.B. ab 63 Jahren ausgezahlt bekomme.

Freue mich auf Euren Input.

Ach ja , die Scheidung ist noch nicht durch, der Versorgungsausgleich steht kurz vor Zusendung vom Amtsgericht zur Prüfung, aber die externe Teilung der Betriebsrente des Ex-Mannes liegt mir schon zur Zustimmung oder Ablehnung vor.

Viele Grüße
Chris

[Admin-Edit]
Thread-Titel angepasst.
« Last Edit: 29.05.2025 11:00 von E15TVL »

Rentenonkel

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #1 am: 21.05.2025 08:51 »
Der Versorgungsausgleich regelt die Teilung von Rentenansprüchen zwischen Ehepartnern nach einer Scheidung. Gesetzliche und private Rentenansprüche aus den gemeinsamen Ehejahren werden gleichmäßig aufgeteilt. Geteilt werden insbesondere Ansprüche auf gesetzliche Rente, Beamtenpension, berufsständische Versorgung, Betriebsrente oder private Altersvorsorge. 

Jeder Rentenanspruch, den ein Ehepartner während der Ehe erworben hat, wird zwischen den beiden Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Das wird interne Teilung genannt. Die Rentenansprüche werden in dem Versorgungssystem geteilt, in dem sie erwirtschaftet wurden. 

Eine externe Teilung kann auch zwischen einem Ehepartner und dem Versorgungssystem des anderen Ehepartners vereinbart werden. Dies kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der eine Ehepartner statt der internen Teilung einen anderen Rentenanspruch aufstocken möchte.

Beispiel:

Der Frau sollen 60 € aus der Betriebsrente ihres Mannes gutgeschrieben werden. Ohne die Gutschrift hätte sie keinen eigenen Anspruch auf Betriebsrente. Die Frau vereinbart daher mit dem Träger der Betriebsrente, dass die 60 € bei ihrer Riester-Rente gutgeschrieben werden sollen. Aufgrund dieser Vereinbarung entscheidet das Familiengericht über die externe Teilung. Der Träger zahlt einen entsprechenden Kapitalbetrag in die Riester-Rente der Frau ein. Bei dieser Form der externen Teilung muss auch das Versorgungssystem zustimmen, bei dem die Gutschrift erfolgen soll. 

Eine externe Teilung kommt daher in der Praxis nur dann vor, wenn man als Zielversorgung entweder die gesetzliche Rentenversicherung wählt, die Versorgungsausgleichskasse wählt oder aber eine bereits vorhandene, andere staatlich geförderte Altersversorgung (Riester oder Betriebliche).

Die Versorgungsausgleichskasse ist ein Instrument zur Durchführung des mit Wirkung ab 1. September 2009 neu geregelten Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverfahren. Mit der Versorgungsausgleichskasse wird das Ziel verfolgt, Versorgungsansprüche des geschiedenen Ehegatten anstatt über die durch das Versorgungsausgleichsgesetz rechtlich vorgesehene gesetzliche Rentenversicherung besser über eine kapitalgedeckte Auffanglösung zu ermöglichen. Hierzu wurde eine Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG gegründet. Gründungsmitglieder sind 38 Versicherungsunternehmen, die konsortial rückdecken. Diese 38 Versicherungsunternehmen werden daher kein Angebot für einen Neuvertrag machen, sondern auf die Versorgungsausgleichskasse verweisen.

Daher wird man ohnehin nur wenige Anbieter finden, die bereit sind, als Zielversorgung mit einem Angebot außerhalb der Versorgungsausgleichskasse zur Verfügung zu stehen und diejenigen, die man doch findet, liegen in ihrer Berechnung in aller Regel unter dem Angebot der Versorgungsausgleichskasse, der wie oben erwähnt ein Zusammenschluss der 38 führenden Versicherungsgesellschaften in Deutschland ist.

Rein praktisch kommen als Alternativen daher grundsätzlich nur die interne Teilung, die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung in Betracht. Da aber wohl die Beitragsbemessungsgrenze bereits überschritten wurde, scheidet vermutlich die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls als Zielversorgung aus.

Achtung: Gedankensprung  ;)
 
Die Altersrente in der Rentenversicherung kann vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn man die Wartezeit von insgesamt 35 Jahren erfüllt. Durch den Versorgungsausgleich bekommt man sogenannte Entgeltpunkte übertragen, die wiederum auch in Wartezeitmonate umgerechnet werden müssen. Eventuell kann man dann im Rahmen einer Kontenklärung noch weitere Zeiten wie Schul- oder Studienzeiten nach dem 17. Lebensjahr anerkennen lassen, die helfen können, die 35 Jahre zu erfüllen. Auch können noch zukünftige Zeiten (wie bspw. freiwillige Beiträge)oder auch die externe Teilung der Anwartschaften aus der Betriebsrente in die gesetzliche Rente helfen, die Wartezeit zu erfüllen. Ob die 35 Jahre erreichbar sind, wird man jedoch erst nach der Scheidung sehen.

Auf den Versorgungsausgleich kann nur verzichtet werden, wenn das Familiengericht und die andere Partei zustimmen. Eine Zustimmung erteil das Familiengericht nur dann, wenn entweder die Summe der Anwartschaften insgesamt ähnlich hoch sind oder wenn der eigentlich wirtschaftlich schwächere dem eigentlich wirtschaftlich stärkeren etwas abgeben müsste. Ein Teilverzicht ist nicht möglich, also entweder wird alles übertragen oder gar nichts.

Sollten in einem System nur geringfügige Anwartschaften übertragen werden, kann das Familiengericht entscheiden, dass in diesem System kein Ausgleich stattfindet, weil der Ausgleichswert geringfügig ist. Dies wird durch Gesetz festgelegt, um unzumutbaren Verwaltungsaufwand und Splitterversorgungen zu vermeiden. Die Geringfügigkeitsgrenze wird in § 18 VersAusglG auf 1% der monatlichen Bezugsgröße (für Rentenanrechte; 2025: 37,45 EUR monatlich) und 120% der monatlichen Bezugsgröße (für Kapitalwerte 2025: 4494 EUR) festgelegt. Das Familiengericht kann jedoch auch bei geringfügigen Anrechten den Versorgungsausgleich durchführen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Anrecht für die Erfüllung einer Wartezeit benötigt wird oder wenn mehrere geringe Anrechte in der Summe einen bedeutsamen Wert darstellen.

hondafahrer26

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #2 am: 21.05.2025 12:59 »
Auf den Versorgungsausgleich kann nur verzichtet werden, wenn das Familiengericht und die andere Partei zustimmen. Eine Zustimmung erteil das Familiengericht nur dann, wenn entweder die Summe der Anwartschaften insgesamt ähnlich hoch sind oder wenn der eigentlich wirtschaftlich schwächere dem eigentlich wirtschaftlich stärkeren etwas abgeben müsste. Ein Teilverzicht ist nicht möglich, also entweder wird alles übertragen oder gar nichts.

Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?

Rentenonkel

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #3 am: 21.05.2025 13:54 »

Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?

Eine solche Saldierung findet in der jeweiligen Anwartschaftsart von alleine statt. Wenn also beide beispielsweise Ansprüche aus der Rentenversicherung haben, wird nur die Hälfte des Unterschiedbetrages geteilt.

Eine Saldierung funktioniert jedoch immer nur innerhalb desselben Systems. Eine Anwartschaft aus der Beamtenversorgung kann mit einem Rentenanspruch nicht saldiert werden, weil es zwei unterschiedliche Systeme sind, die grundsätzlich intern zu teilen sind. Das liegt daran, dass sich die Systeme zum einen bis zum Renteneintritt unterschiedlich entwickeln können und zum anderen, dass die Systeme auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich hoch unterschiedlich behandelt werden.

Daher wird auch vom Gesetzgeber die interne Saldierung der Regelfall und die externe ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Möglichkeit einer Parteienvereinbarung, die eine solche Saldierung oder externe Teilung auf Wunsch der Betroffenen vorsieht, ist nach meiner Kenntnis gesetzlich nicht normiert.

hondafahrer26

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« Antwort #4 am: 21.05.2025 14:28 »

Soweit sich die Partner einig sind, könnte doch eine Vereinbarung getroffen werden, erst einmal zu saldieren und nur noch den verbleibenden Betrag auszugleichen?

Eine solche Saldierung findet in der jeweiligen Anwartschaftsart von alleine statt. Wenn also beide beispielsweise Ansprüche aus der Rentenversicherung haben, wird nur die Hälfte des Unterschiedbetrages geteilt.

Das war meines Erachtens bis 2009 so, seit dem VersAuglG hingegen wird nicht mehr automatisch saldiert, auch nicht bei gleichen Anwartschaften.

Zitat
Eine Saldierung funktioniert jedoch immer nur innerhalb desselben Systems. Eine Anwartschaft aus der Beamtenversorgung kann mit einem Rentenanspruch nicht saldiert werden, weil es zwei unterschiedliche Systeme sind, die grundsätzlich intern zu teilen sind. Das liegt daran, dass sich die Systeme zum einen bis zum Renteneintritt unterschiedlich entwickeln können und zum anderen, dass die Systeme auch sozialversicherungsrechtlich und steuerlich hoch unterschiedlich behandelt werden.

Daher wird auch vom Gesetzgeber die interne Saldierung der Regelfall und die externe ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Die Möglichkeit einer Parteienvereinbarung, die eine solche Saldierung oder externe Teilung auf Wunsch der Betroffenen vorsieht, ist nach meiner Kenntnis gesetzlich nicht normiert.

Es war von meiner Seite aus nur der vermutete Umkehrschluss aus dem BGH Beschluss vom 30.10.2019 - XII ZB 537/17:
https://openjur.de/u/2190657.html

Hier wurde bei einem Ehepaar (1 Beamter 1 gesetzlich Versicherter) die Pflicht des einen Partners einer solchen Vereinbarung zuzustimmen, verneint. Daraus hätte ich geschlossen, dass es - sofern von beiden Seiten gewünscht - durchaus möglich wäre.

Regelmäßig wird ja ein korrespondierender Kapitalwert mitgeteilt, bzw. könnte nach § 47 VersAusglG ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert zur Vergleichbarkeit herangezogen werden.

So oder so sind das Dinge, über die man sich bei einem Rechtsbeistand informieren könnte..

Rentenonkel

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #5 am: 21.05.2025 15:27 »
Zunächst einmal ist es so, dass bis zur Reform des Versorgungsausgleiches nur die gesetzliche Rente geteilt wurde und bei den anderen Anwartschaften der Malus in dem jeweiligen System entstanden ist, der Bonus aber immer extern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.

Erst seit 2009 ist auch bei den anderen Versorgungssystemen (Beamte, Betriebsrente, usw.) die interne Teilung der Regelfall.

Mit einer notariell beglaubigten Parteienvereinbarung kann man nach § 6 VersAusglG sich auch tatsächlich unter Vorbehalt der Zustimmung des Gerichtes einigen.

Bei dem heutigen VAG werden die Anwartschaften quasi in Päckchen aufgeteilt. Für jedes Päckchen kann man dann statt der Halbierung auch eine andere Ausgleichsform wählen. (Haus gegen Beamtenversorgung, Auto gegen Betriebsrente, Ferienhaus gegen gesetzliche Rente)

Was aber nicht geht, ist zu sagen, ich gebe dir nur 200 EUR Pension ab und dafür bekomme ich keine Rente. Ein Ausgleich muss immer zwingend in dem System bleiben, also intern geteilt werden. Eine externe Teilung, also ein Verrechnen mit anderen "Währungen", ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

In dem zitierten Urteil wollte der Ehemann die Verrechnung derart durchführen, dass gegenseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird und es dafür eine wie auch immer geartete Ausgleichszahlung gibt. Das könnte man auch so vereinbaren, wenn man denn wollte, auch wenn es aus den Gründen des BGH ein nicht unerhebliches Risiko birgt.
« Last Edit: 21.05.2025 15:46 von Rentenonkel »

hondafahrer26

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #6 am: 22.05.2025 07:50 »
Zunächst einmal ist es so, dass bis zur Reform des Versorgungsausgleiches nur die gesetzliche Rente geteilt wurde und bei den anderen Anwartschaften der Malus in dem jeweiligen System entstanden ist, der Bonus aber immer extern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde.

Erst seit 2009 ist auch bei den anderen Versorgungssystemen (Beamte, Betriebsrente, usw.) die interne Teilung der Regelfall.

Auch, wenn Versorgungsausgleichsgesetz und die Gesetzesbegründungen hierzu eine Präferenz vorweisen ist gerade bei Landesbeamten dies doch eine etwas irreführende Feststellung- spontan fällt mir jetzt kein Bundesland ein, das bei den Versorgungsansprüchen ihrer Beamten die interne Teilung gestattet, aber ich lasse mich gerne belehren. Hessen tut dies jedenfalls nicht, auch hier werden Beamtenversorgungsanrechte auf ein Rentenkonto der DRV übertragen.

Zitat
Mit einer notariell beglaubigten Parteienvereinbarung kann man nach § 6 VersAusglG sich auch tatsächlich unter Vorbehalt der Zustimmung des Gerichtes einigen.

Bei dem heutigen VAG werden die Anwartschaften quasi in Päckchen aufgeteilt. Für jedes Päckchen kann man dann statt der Halbierung auch eine andere Ausgleichsform wählen. (Haus gegen Beamtenversorgung, Auto gegen Betriebsrente, Ferienhaus gegen gesetzliche Rente)

Was aber nicht geht, ist zu sagen, ich gebe dir nur 200 EUR Pension ab und dafür bekomme ich keine Rente. Ein Ausgleich muss immer zwingend in dem System bleiben, also intern geteilt werden. 

Und eben diese Ausdrücklichkeit könnte ich (Wiederhole: kein Jurist) so aus dem § 6 VersAusglG nicht herauslesen und wüsste auch nicht, worin aus Sicht des Familiengerichts der Schaden bestehen sollte, wenn sämtliche nach Partner aufsummierte Anwartschaften mittels korrespondierenden Kapitalwerts (oder eben den versicherungsmathematischen Berechnungen) gegenübergestellt, von einander abgezogen werden und nur noch der übrigbleibende Teil in Form eines DRV-Rentenanspruchs ausgeglichen wird.

Zitat
Eine externe Teilung, also ein Verrechnen mit anderen "Währungen", ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

So wie die "externe Teilung" aus Sicht des Gesetzgebers als Ausnahmefall gesehen werden mag, ändert das nichts daran, dass sie für Landesbeamte der Regelfall ist - selbst, wenn zwei Landesbeamte desselben Bundeslandes sich scheiden lassen. Auch dann wird die externe Teilung für beide Ansprüche angewandt, sofern beide keine Saldierung vereinbaren sollten.

Zitat
In dem zitierten Urteil wollte der Ehemann die Verrechnung derart durchführen, dass gegenseitig auf sämtliche Ansprüche verzichtet wird und es dafür eine wie auch immer geartete Ausgleichszahlung gibt. Das könnte man auch so vereinbaren, wenn man denn wollte, auch wenn es aus den Gründen des BGH ein nicht unerhebliches Risiko birgt.

Es geht aus meiner Sicht mehr darum, dass Ehegatten ein sehr weites Gestaltungsrecht eingeräumt wird, sofern sich beide einig und verständig sind.

Aber nochmal: Das sind Fragen, die man einem auf Familienrecht spezialisierten Rechtsbeistand stellen sollte. Auch wenn es natürlich nie schadet, sich in einem Forum Meinungen geben zu lassen und im Internet selbst zu recherchieren, weil man dann ein gewisses Grundverständnis entwickelt und einem Juristen mitunter entscheidende Stichworte liefern kann.

Rentenonkel

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Antw:Frage zum Versorgungsausgleich externe Teilung u.a.
« Antwort #7 am: 22.05.2025 08:54 »
Vielen Dank für den Hinweis, dass die Länder immer noch an der alten Regelung festhalten. Ich habe da recherchiert und muss dir, soweit es die Länder und nicht den Bund betrifft, Recht geben. Das war mir so nicht klar.

Mit der Strukturreform des Versorgungsaugleichs im Jahre 2009 (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG], BGBl. l 2009, S. 700) wurde die Bindung des Versorgungsausgleichs an die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich aufgehoben, § 1587 BGB i. V. m. § 9 Absatz 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Seitdem gilt für neue Versorgungsausgleichsentscheidungen grundsätzlich die sog. interne Teilung, nach der jeder (einzelne) Versorgungsanspruch der geschiedenen Ehepartnerinnen und Ehepartner in ihrem jeweiligen Versorgungssystem geteilt wird. Dies gilt auch innerhalb des Systems der Beamtenversorgung. Wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Landesbeamtenversorgungsrecht wurde die interne Teilung nur für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geregelt, § 1 Absatz 1 Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Für die Beamtinnen und Beamten der Länder wäre eine interne Teilung landesrechtlich zu regeln; bis dahin gilt die externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung fort, § 1587 BGB i. V. m. § 16 VersAusglG. Bislang hat wohl kein Land von der Möglichkeit der Einführung der internen Teilung Gebrauch gemacht.

Das führt dazu, dass der Beamte, der etwas abzugeben hat, weniger Pension erhält, derjenige, der etwas zu bekommen hat, allerdings mehr gesetzliche Rente. In den Fällen, in denen bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht wurde, muss dann insoweit ein sogenannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach der Scheidung erfolgt ausschließlich zwischen den Partnern. Damit hängt der Ausgleichsberechtigte hinsichtlich seiner Versorgung vom Bestehen des Anspruchs des Ausgleichspflichtigen ab. Erfüllt er zwar die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze), nicht aber der Ausgleichspflichtige, erhält er keine Rente/Pension, da der Gesetzgeber keinen vorzeitigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eingeführt hat. Die ausgleichspflichtige Person kann zu ihrer Sicherung die Abtretung der Versorgung in Höhe der schuldrechtlichen Rente an sich verlangen (§ 21 VersAusglG). Ferner besteht die Möglichkeit einer Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG). Beide Möglichkeiten können die Risiken der Abhängigkeit von der Rente des Ausgleichspflichtigen mindern.

Soweit es die Ansprüche des Ehepartners betrifft, würde die Rentenversicherung den Malus aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem etwaigen Bonus aus der Beamtenversorgung im Leistungsfall saldieren. Sobald die Höchstversorgungsgrenze erreicht wäre, müsste für darüber hinausgehende Ansprüche der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt werden.

An dieser Stelle empfiehlt es sich auch aus meiner Sicht, fachkundigen Rat einzuholen, da im Forum nur selten alle Details des Einzelfalles besprochen werden können. Allerdings beschäftigt sich nicht jeder Fachanwalt für Familienrecht in aller Tiefe mit den Fallstricken des Versorgungsausgleichs. Das ist eher ein Thema, was von den Anwälten oft nur am Rande mitbehandelt wird. Hier einen spezialisierten Fachanwalt zu finden ist oft sehr schwierig.