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Stufenvorrückung rückwirkend krankheitsbedingt verlängert

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sovielefragen:
Ich habe im Mai 2022 im ÖD angefangen. Anfang November 2022 musste ich operiert werden und habe Ende Februar 2023 wieder angefangen zu arbeiten.
Im September 2023 erkrankte ich schwer chronisch (mittlerweile gleichgestellt) und habe nach Hamburger Modell im April 2024 ab Mai 2024 wieder normal gearbeitet.

Nun hat mein Arbeitgeber mit der aktuellen Gehaltsabrechnung ohne vorherige Mitteilung meine Gehaltsabrechnungen aus Mai und Juni 2023 geändert und mir die aktuelle Auszahlung für diesen Monat entsprechend gekürzt. Unangekündigt.
Als nächste Stufenvorrückung steht auf den rückwirkend geänderten Abrechnungen Juli statt Mai.
Aktuell steht auf der Gehaltsabrechnung als nächste Stufenvorrückung November 2025. Also nochmal 4 Monate später.

Meinem Verständnis nach ist das "Pausieren" der Stufenvorrückung in § 17 Abs. 3 TVöD geregelt und an die Zahlung des Krankengeldzuschusses gekoppelt. Nach § 22 Abs. 3 bekomme ich den wegen Beschäftigungsdauer unter 3 Jahren für 13 Wochen und nicht 39 Wochen.

Die Verlängerung der Stufenlaufzeit könnte also dem Grunde nach korrekt sein. Meine Frage ist, ob es zulässig ist, nach 2 Jahren und komplett ohne Kommunikation diese Korrektur vorzunehmen und mir damit unangekündigt und unkommentiert quasi das Gehalt zu kürzen. Ich arbeite nur Teilzeit und komme so schon kaum hin.

UNameIT:

--- Zitat von: sovielefragen am 26.05.2025 10:10 ---Ich habe im Mai 2022 im ÖD angefangen. Anfang November 2022 musste ich operiert werden und habe Ende Februar 2023 wieder angefangen zu arbeiten.
Im September 2023 erkrankte ich schwer chronisch (mittlerweile gleichgestellt) und habe nach Hamburger Modell im April 2024 ab Mai 2024 wieder normal gearbeitet.

Nun hat mein Arbeitgeber mit der aktuellen Gehaltsabrechnung ohne vorherige Mitteilung meine Gehaltsabrechnungen aus Mai und Juni 2023 geändert und mir die aktuelle Auszahlung für diesen Monat entsprechend gekürzt. Unangekündigt.
Als nächste Stufenvorrückung steht auf den rückwirkend geänderten Abrechnungen Juli statt Mai.
Aktuell steht auf der Gehaltsabrechnung als nächste Stufenvorrückung November 2025. Also nochmal 4 Monate später.

Meinem Verständnis nach ist das "Pausieren" der Stufenvorrückung in § 17 Abs. 3 TVöD geregelt und an die Zahlung des Krankengeldzuschusses gekoppelt. Nach § 22 Abs. 3 bekomme ich den wegen Beschäftigungsdauer unter 3 Jahren für 13 Wochen und nicht 39 Wochen.

Die Verlängerung der Stufenlaufzeit könnte also dem Grunde nach korrekt sein. Meine Frage ist, ob es zulässig ist, nach 2 Jahren und komplett ohne Kommunikation diese Korrektur vorzunehmen und mir damit unangekündigt und unkommentiert quasi das Gehalt zu kürzen. Ich arbeite nur Teilzeit und komme so schon kaum hin.

--- End quote ---

Eigentlich darf der AG nur 6 Monate rückwirkend zurückfordern.  Da es sich hier um 2 Jahre handelt ist das nicht zulässig. Bitte fordere das ausstehende Gehalt schriftlich zurück und lass dich beraten.


--- Zitat ---TVöD / § 37 Ausschlussfrist

(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
--- End quote ---

ich1974:
Sind evtl. Beiträge zur Zusatzversorgung abgezogen worden? Diese sind beim Bezug von Krankengeld selbst zu tragen. Diese werden in der Regel mit der Abrechnung des Krankengeldzuschusses berechnet.

sovielefragen:
Der Zeitpunkt der Stufenvorrückung wurde rückwirkend verändert, das Bruttogehalt rückwirkend gekürzt und von der jetzt kommenden Auszahlung abgezogen.

ich1974:
Fordert der AG mehr als sechs Monate Geld zurück?
nach § 37 ist das nicht zulässig.

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