Ich werfe mal Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. a) zur EntgO VKA in den Raum. Hiernach sind Beschäftigte "mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber" von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.
Die Prüfungspflicht ergibt sich aus Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 S. 2: "Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen."
Soviel zum eingruppierungsrechtlichen Hintergrund. Intern festgelegte Qualifikationerfordernisse sind ein anderes Paar Schuhe.