Der Antrag auf Eingruppierung
Personalräte haben gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG und den entsprechenden Vorschrif-
ten der Landespersonalvertretungsgesetze
bei der Ersteingruppierung mitzubestimmen.
Auch wenn das Gesetz von Mitbestimmung
spricht, hat der Personalrat kein Mitgestal-
tungs-, sondern nur ein Mitbeurteilungsrecht.3
Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, die
auszuübende Tätigkeit zu bestimmen. Die Ein-
gruppierung selbst ist im Tarifvertrag geregelt.
Hiernach muss die Arbeitgeberin, der Arbeit-
geber die Tätigkeit bewerten.4 Der Personalrat
kontrolliert, ob der Tarifvertrag richtig ange-
wendet wird.
In vielen Fällen bekommen Personalräte
einen Antrag auf Einstellung mit der Bitte um
Zustimmung. In diesem Antrag sind häufig
auch eine Entgeltgruppe und eine Stufe ange-
geben. Obwohl es sich nur um ein Schreiben
handelt, sind es doch zwei Anträge mit zwei
laufenden Fristen, den der Einstellung und den
der Eingruppierung – hinsichtlich der Entgelt-
gruppe und ggf. der Stufenzuordnung.
Quelle Verdi