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Eingruppierung Sozialamt
zika1603:
Guten Tag,
ich bin auf dem Sozialamt tätig und habe eine Frage und hätte gerne mal eure Meinungen und Vorschläge gehört wie ihr dabei vorgehen würdet.
Die Stelle ist mit einer 9a bewertet gewesen.
Es wurde eine neue Bewertung über den KAV angefordert welche die 9b ergab.
Aufgrund interner Maßnahmen wurde jetzt nochmals eine Stellenbewertung bei der Kommunalberatung abgegeben.
Dort kam die 9a raus.
Alles anderen Gemeinden im Umkreis haben die 9c.
Im Vorschlag zur Bewertung zu dieser Stelle stand auch die 9c.
Wir haben die identische Bewertung einer anderen Kommune eingereicht die auch bei der Kommunalberatung mit einer 9c bewertet wurden.
Ich finde dies alles merkwürdigt und frage mich ob dies alles mit rechten Dingen zugeht.
Auf eure Meinungen und Vorschläge wie ich hier weiter vorgehen könnte freue ich mich sehr.
FearOfTheDuck:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Eine rechtssichere Aussage über die Eingruppierung kann nur ein Gericht treffen. Alles andere sind lediglich Rechtsmeinungen. Es steht dir dahingehend frei, dir eine eigene Rechtsmeinung zu bilden, den AG hernach zur Korrektur aufzufordern und notfalls eine Eingruppierungsfeststellungsklage anzustrengen.
Aus deinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die EG 9a falsch sein könnte; besser gesagt: Eine Einschätzung einzig aus der Zuordnung der Organisationseinheit zu schließen, ist nicht möglich.
zika1603:
Vielen Dank für die Antwort aber es ist für mich noch immer unverständlich.
Wie kann eine identische Stellenberwertung einmal die 9a (Kommunalberatung) und einmal die 9b (KAV) ergeben.
Und bei anderen Verwaltungen eine 9c.
Auch aus der Stellenbeschreibung der Kommunalberatung ergibt sich die 9c, davon treffen 65 % der Tätigkeit zu.
Somit greift das TvöD § 12 Eingruppierung...mehr als die Hälfte....
Oder sehe ich das falsch?
Organisator:
--- Zitat von: zika1603 am 02.06.2025 08:24 ---Vielen Dank für die Antwort aber es ist für mich noch immer unverständlich.
Wie kann eine identische Stellenberwertung einmal die 9a (Kommunalberatung) und einmal die 9b (KAV) ergeben.
Und bei anderen Verwaltungen eine 9c.
Auch aus der Stellenbeschreibung der Kommunalberatung ergibt sich die 9c, davon treffen 65 % der Tätigkeit zu.
Somit greift das TvöD § 12 Eingruppierung...mehr als die Hälfte....
Oder sehe ich das falsch?
--- End quote ---
3 Juristen, 4 Meinungen ;)
Viele Leute können viele Rechtsmeinungen haben. Bindend ist letztlich die Rechtsmeinung des Arbeitsgerichtes.
MoinMoin:
--- Zitat von: zika1603 am 02.06.2025 08:24 ---Vielen Dank für die Antwort aber es ist für mich noch immer unverständlich.
Wie kann eine identische Stellenberwertung einmal die 9a (Kommunalberatung) und einmal die 9b (KAV) ergeben.
Und bei anderen Verwaltungen eine 9c.
--- End quote ---
Das liegt daran, dass es sich jeweils nur um die "unbedeutende" Rechtsmeinung des AGs handelt.
Ein Gericht würde die Wahrheit an den Tag legen.
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