Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Kopie Personalakte nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
ÖDWorker:
Nach Artikel 15 Absatz 3 der DSGVO ist die Erstkopie kostenlos.
Tagelöhner:
--- Zitat von: Thomber am 02.06.2025 13:01 ---Einsicht in die eigene Personal sollte man eigentlich (wie früher) auch ohne DSGVO erhalten.
Anruf bei Pers-Abt... Termin vereinbaren.... hinsetzen, blättern.....
--- End quote ---
Das Problem an der Vorgehensweise ist das Risiko, dass dann ggf. wichtige Dokumente/Einträge davor entnommen werden, bevor die Akte dann unvollständig ausgehändigt wird. So einen Fall gab es ja erst vor einiger Zeit mal hier im Forum. Da wurde die Akte bei einem unangekündigten Besuch nicht rausgerückt und ebenfalls auf einen Termin verwiesen.
nahewi:
Es geht in diesem Fall nicht um eine Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien aus selbiger, sondern um eine komplette Kopie der vorhandenen Personalakte mit Übersendung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt.
MaLa:
Haufe schreibt dazu:
"Beschäftigte können nach § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 3 TV-L Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Im Fall von elektronischen Personalakten, hat der Beschäftigte Anspruch auf den Ausdruck entsprechender Daten.
Der Anspruch auf Erhalt von Auszügen oder Kopien ist zweistufig ausgestaltet. Der Beschäftigte nimmt zunächst Einsicht in seine Personalakte nach Satz 1. Daran anknüpfend besteht die Möglichkeit, Auszüge oder Kopien aus den Personalakten zu erhalten.
Es handelt sich um eine sog. „Kann“-Vorschrift. Der Erhalt von Auszügen und Kopien unterliegt der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber entscheidet, in welchem Umfang der Inhalt der Personalakten zur Verfügung zu stellen ist. Ein Anspruch auf Erhalt von Auszügen und Kopien ist etwa zu verneinen, wenn dem Interesse des Beschäftigten berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen, z. B. aus Datenschutzgesichtspunkten, weil die Unterlagen personenbezogene Daten Dritter enthalten. Der Arbeitgeber kann die Herausgabe von Auszügen und Kopien auch ablehnen, wenn die Unterlagen vertrauliche Informationen des Arbeitgebers beinhalten, z. B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse."
--- Zitat ---Während dem Beschäftigten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 TV-L ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte zusteht, kann er nach § 3 Abs. 5 Satz 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 6 Satz 3 TV-L lediglich Auszüge oder Kopien „aus“ seiner Personalakte erhalten. Es besteht daher kein Anspruch, eine vollständige Kopie der gesamten Personalakte zu erhalten.
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McOldie:
--- Zitat von: nahewi am 04.06.2025 11:18 ---Es geht in diesem Fall nicht um eine Einsichtnahme und die Erstellung von Kopien aus selbiger, sondern um eine komplette Kopie der vorhandenen Personalakte mit Übersendung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt.
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Eine komplette Kopie aller in der Personalakte abgelegten Unterlagen halte ich nicht für möglich. Aber was machst du dir Gedanken, wenn du einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Sollte der sich doch Gedanken machen.
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