Eine tariflich Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD-VKA (Kommune) war an einem Montag, Dienstag und Mittwoch krankheitsbedingt nicht im Dienst und hat in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt. Am Donnerstag erscheint sie wieder zur Arbeit, bricht den Dienst jedoch nach etwa einer Stunde ab und meldet sich erneut krank.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist eine AU-Bescheinigung nur dann vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Maßgeblich ist hierbei die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit, gerechnet in Kalendertagen – also unabhängig davon, ob der Mitarbeiter an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet war oder nicht. Wenn die Mitarbeiterin am Donnerstag wieder zur Arbeit erschienen wäre und ihren Dienst regulär fortgesetzt hätte, wäre keine ärztliche Bescheinigung notwendig gewesen, da die Abwesenheit von Montag bis Mittwoch exakt drei Kalendertage umfasst und somit die Vorlagepflicht nach § 5 TVöD noch nicht greift.
Da sie am Donnerstag jedoch nach nur einer Stunde den Dienst erneut krankheitsbedingt verlässt, ist entscheidend, ob dieser Tag als neue Arbeitsunfähigkeit oder als Fortsetzung der bisherigen gewertet wird. Wenn man davon ausgeht, dass die Krankheit durchgängig bestand (also Montag bis einschließlich Donnerstag), liegt eine Arbeitsunfähigkeit von vier Kalendertagen vor. In diesem Fall greift § 5 Abs. 1 Satz 2 TVöD, wonach spätestens am darauffolgenden Arbeitstag – also am Freitag – eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist.
Wird jedoch argumentiert, dass der kurze Arbeitsantritt am Donnerstag eine Unterbrechung der bisherigen Krankheitsphase darstellt und die neue Krankmeldung als eigenständiger Fall zu werten ist, beginnt die Zählung der Kalendertage erneut ab Donnerstag. In diesem Fall wäre eine AU-Bescheinigung nur dann erforderlich, wenn die neue Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert, also über das Wochenende hinausgeht.
Zusätzlich kann der Arbeitgeber auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 3 TVöD jederzeit anordnen, dass eine AU bereits ab dem ersten Krankheitstag vorzulegen ist – etwa bei häufigen Kurzerkrankungen, auffälligem Verhalten oder zum Schutz vor Missbrauch. Eine solche Anordnung muss allerdings ausdrücklich kommuniziert worden sein.
Im vorliegenden Fall – ohne ärztliche Bescheinigung und unter Annahme eines durchgehenden Krankheitsverlaufs von Montag bis Donnerstag – muss eine AU-Bescheinigung spätestens am Freitag vorgelegt werden, um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung abzusichern. Fehlt dieser Nachweis, kann die Abwesenheit als unentschuldigt gelten und der Anspruch auf Entgelt entfällt.