Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
MoinMoin:
Und bei einem Wissenschaftlicher AG Land 9.000 Mitarbeitende, sollte irgendwo im Land auch was zu finden sein.
Und wenn das Land groß ist, dann ist die (neu geschaffene?) Arbeitsstelle halt 200km weg und wenn die nicht angenommen wird.....
dann beginnt der Kleinkrieg.
Traurig aber war.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: ike am 04.06.2025 10:23 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 04.06.2025 09:01 ---Eine Änderung des AV ist nur einvernehmlich möglich.
Wenn der AG keine 12er Tätigkeiten mehr hat (egal welche, ob Führung oder nicht) , die der AN machen kann, dann muss er eine Änderungskündigung machen.
--- End quote ---
Was, wenn der AN sich darauf nicht einlassen will?
Nehmen wir die Beamtenlaufbahn: hier würde doch niemand eine niedrigere Besoldung in Kauf nehmen!
--- End quote ---
Müsste der Beamte auch nicht befürchten, da er nicht nach seiner Tätigkeit besoldet ist.
kcpb:
Danke für eure Einschätzungen
Die neu übertragenen Aufgaben entsprechen max. der EG9a - eine herabgruppierung ist bisher nicht ausgesprochen worden, davon ist aber auszugehen.
NWB:
Gut dass diese Herabgruppierung kein einseitiger Vorgang ist.
Im Zweifel Änderungskündigung und dann gerichtlich überprüfen lassen.
MoinMoin:
Wenn man die neu Übertragenden Tätigkeiten akzeptiert, dann akzeptiert man automatisch die damit verbundene Korrektur der Eingruppierung.
Denn man wird nicht durch Verkündung der EG eingruppiert, sondern aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten.
Also sollte man entsprechend verschriftlichen, dass man die neuen Tätigkeiten nur akzeptieren wird, sofern sie kein Änderungen der Eingruppierung zur Folge haben.
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