Denkbar.
Aber was bedeutet beiderseitiges Wissen.
AG seitig muss eine hierfür vom AG beauftragte Person, nachweislich wissen, dass ein AN eigenmächtig (bzw. auf Anweisung von nicht autorisiertem Personal) seine Tätigkeiten dauerhaft dahingehend geändert hat, dass sie höherwertig sind und diese Person hat dann nicht eingegriffen und den AN darauf hingewiesen, dass er diese Tätigkeiten nicht dauerhaft ausüben darf.
Sprich, wenn ein AN das Personalamt anschreibt und nachfragt, ob er diese und jene Tätigkeitsänderung dauerhaft ausüben soll und er bekommt keine Antwort, dann könnte dies als Zustimmung zur HG gewertet werden?
Problem wird immer sein, nachzuweisen, dass der AG darüber Bescheid weiß, damit man es als konkludentes Handeln interpretieren kann.