Autor Thema: E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU  (Read 3275 times)

exeBLN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #15 am: 05.06.2025 12:33 »
Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #16 am: 05.06.2025 16:36 »
Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

Nö. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,411
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #17 am: 05.06.2025 16:58 »
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,502
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #18 am: 05.06.2025 17:01 »
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

Da bin ich überfragt, tendiere aber zu der Ansicht, dass konkudentes Handeln hier nicht ausreicht. Mindestens eine Willenserklärung wäre zu erwarten.
Da es aber im Arbeitsrecht viele Schriftform- / Textformerfordernisse gibt (z.B. bei Teilzeit) kann ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch erforderlich wäre.

kcpb

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 40
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #19 am: 05.06.2025 19:02 »
Wenn man die neu Übertragenden Tätigkeiten akzeptiert, dann akzeptiert man automatisch die damit verbundene Korrektur der Eingruppierung.
Denn man wird nicht durch Verkündung der EG eingruppiert, sondern aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten.

Also sollte man entsprechend verschriftlichen, dass man die neuen Tätigkeiten nur akzeptieren wird, sofern sie kein Änderungen der Eingruppierung zur Folge haben.

Danke, das ist noch ein richtig guter Hinweis

exeBLN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #20 am: 07.06.2025 12:07 »
Je nach Landes-/Bundesrecht ist der Übertragung von anders bewerteten Tätigkeiten nach EntgO der Personalrat voll in der Mitbestimmung. Sollte der Personalrat übergangen worden sein, dann kommt es drauf an ob die übertragenen Tätigkeiten höher- oder geringwertiger sind. Bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist die Vertragsänderung dennoch wirksam, da hier der Mitarbeiter im Ergebnis profitiert. Bei geringerwertigen ist die Vertragsänderung ohne Zustimmung des Personalrates unwirksam.

Nö. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.


Ich habe nichts anderes behauptet. Wenn AG und AN über die eingruppierungsrelevante Übertragung geringerwertiger Tätigkeiten einigen (ausdrücklich oder konkludent), dann bedarf es dazu der Zustimmung des PR. Erfolgt diese nicht, dann ist die WE des AG und mithin die Vertragsänderung unwirksam.

exeBLN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #21 am: 07.06.2025 12:13 »
Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen bedürfen immer der Zustimmung des Mitarbeiters.
Es bedarf aber nicht der Schriftform und eine Form der Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen ist die Ausübung dieser Tätigkeiten, oder etwa nicht?

Da bin ich überfragt, tendiere aber zu der Ansicht, dass konkudentes Handeln hier nicht ausreicht. Mindestens eine Willenserklärung wäre zu erwarten.
Da es aber im Arbeitsrecht viele Schriftform- / Textformerfordernisse gibt (z.B. bei Teilzeit) kann ich mir gut vorstellen, dass dies hier auch erforderlich wäre.

Eine Vertragsänderung mit den Inhalt der Übertragung von eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten kann konkludent oder ausdrücklich erfolgen, ein konstitutives Formerfordernis existiert nicht. Und die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten, welche von der zuständigen Stelle angeordnet wurden, stellt eine konkludente Annahme dar. Es ist tatsächliches Handeln mit Erklärungswert.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,928
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #22 am: 07.06.2025 18:04 »
Gehe ich recht in der Annahme, dass dies dann auch andersherum gilt, wenn also ein AN bei Duldung durch den AG höherwertige Tätigkeiten ausführt, dann liegt auch hierbei eine Höhergruppierung vor?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,411
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #23 am: 07.06.2025 19:46 »
Gehe ich recht in der Annahme, dass dies dann auch andersherum gilt, wenn also ein AN bei Duldung durch den AG höherwertige Tätigkeiten ausführt, dann liegt auch hierbei eine Höhergruppierung vor?
Wenn der AG höherwertige Tätigkeiten überträgt dann liegt eine Höhergruppierung vor, auch wenn der AG erst später bemerkt, dass er höherwertige Tätigkeiten übertragen hat.

Wenn ein AN höherwertigen Tätigkeiten ausübt (weil er Lust hat, oder irgendwer der nicht befugt dafür ist es ihm gesagt hat) und der AG es "duldet", dann nein.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,928
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #24 am: 07.06.2025 20:52 »
Die Frage ist doch, ob durch das beiderseitige Wissen, dass der AN die neuen Tätigkeiten ausübt, durch konkludentes Handeln der Arbeitsvertrag geändert wurde (etwa wie dies bei Tolerierung der Arbeitsaufnahme nach Befristungsende der Fall ist, was zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führt). Wenn dies der Fall ist, müsste dies zu einer Höhergruppierung führen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,411
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #25 am: 08.06.2025 12:38 »
Denkbar.
Aber was bedeutet beiderseitiges Wissen.

AG seitig muss eine hierfür vom AG beauftragte Person, nachweislich wissen, dass ein AN eigenmächtig (bzw. auf Anweisung von nicht autorisiertem Personal) seine Tätigkeiten dauerhaft dahingehend geändert hat, dass sie höherwertig sind und diese Person hat dann nicht eingegriffen und den AN darauf hingewiesen, dass er diese Tätigkeiten nicht dauerhaft ausüben darf.

Sprich, wenn ein AN das Personalamt anschreibt und nachfragt, ob er diese und jene Tätigkeitsänderung dauerhaft ausüben soll und er bekommt keine Antwort, dann könnte dies als Zustimmung zur HG gewertet werden?

Problem wird immer sein, nachzuweisen, dass der AG darüber Bescheid weiß, damit man es als konkludentes Handeln interpretieren kann.

exeBLN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #26 am: 08.06.2025 23:07 »
Andersherum funktioniert es genauso. Nach BAG Rechtsprechung gilt, dass wenn eine zumindest stillschweigende (konkludente) Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt dies zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch führt (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95). Hierfür reicht es insbesondere aus, dass der Angestellte die Tätigkeiten mit Wissen und Billigung der zuständigen Stelle ausübt (vgl. BAG, Urteil vom 10.03.1982 - 4 AZR 541/79).

Dabei muss beim AG das Wissen sowohl bzgl. der Ausübung der gesamten Tätigkeit durch den AN vorliegen als auch bzgl. der Eingruppierungsrelevanz dieser gesamten Tätigkeit. Billigung meint hier das nicht Einschreiten bzw. Dulden trotz Wissen.

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben hat der AG, um einen Höhergruppierungsanspruch nicht entstehen zu lassen, die Verpflichtung dem AN die Ausübung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten zu untersagen, sobald dieser Kenntnis um die Ausübung und Eingruppierungsrelevanz erlangt. Danach wäre ein sich auf „Schweigen ohne Erklärungswert“ berufen durch den AG treuwidrig.


Hier gilt der alte Spruch: „Wer schreibt der bleibt.“
Es gilt die zuständige Stelle in Kenntnis darüber zu setzen, dass man eine gesamte vermutlich höherwertige Tätigkeit tatsächlich ausübt (im besten Fall nachweisen). Daneben bittet man um Untersagung falls dies nicht gewünscht ist.
Jedenfalls darf die Tätigkeit nicht „an Land gezogen worden sein“, sprich Kraft eigener Wassersuppe irgendwelche höherwertigen Tätigkeiten ausüben. Dies wäre ebenso treuwidrig. Es muss schon in irgendeiner Form von einem Vorgesetzten angeordnet worden sein (der nicht zur Übertragung befugt war).
« Last Edit: 08.06.2025 23:21 von exeBLN »

exeBLN

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 11
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #27 am: 08.06.2025 23:31 »
Solche Fälle sind meist aber dahingehend besonders, dass irgendwelche nicht zur Übertragung höherwertiger Tätigkeiten befugten Vorgesetzten ihren zugeordneten Beschäftigten gesamte höherwertige Tätigkeiten aufgeben und die Beschäftigten keine Kenntnis über die „Nichtzuständigkeit“ des Vorgesetzten haben. Dann kommen unter Umständen die Grundsätze der Anscheinsvollmacht zum Tragen und der AG muss sich die Anordnung des Vorgesetzten als Übertragung zurechnen lassen. Um dies als AG zu verhindern genügt es den AN bei Einstellung schriftlich darüber in Kenntnis zu setzt (am besten mit Unterschrift des AN) welche Stellen ausschließlich zur Übertragung von Tätigkeiten (Vertragsänderung) befugt ist.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,411
Antw:E9 statt E12 Tätigkeiten nach AU
« Antwort #28 am: 09.06.2025 08:01 »
Das heißt, wenn der AG zwar Kenntnis über die geänderte Tätigkeit hat, aber aus Unfähigkeit sich nicht Bewusst ist, dass diese Änderung eingruppierungsrelevant ist, dann liegt keine konkludente Zustimmung vor.

Danke für die Ausführung und Urteile.