Autor Thema: 40. jähriges Dienstjubiläum während Wiedereingliederung  (Read 1889 times)

kcpb

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Und noch ein Schätzchen 🙈

MA in längerer Wiedereingliederung mit Übergangsgeld bis Jahresende - 40. Dienstjahre vollendet am 31.10.

1. Erhält MA in der Wiedereingliederungszeit die Jubiläumszuwendung iHv 500 Euro und wird diese auf das übergangsgeld angerechnet?
2. kann der MA den Tag Sonderurlaub auch noch im Anschluss an die Wiedereingliederung nehmen? (Wenn ja, nur im lfd Urlaubsjahr bis 31.12. oder auch darüber hinaus?)

Danke für eure Einschätzung

LG
Kerstin

P.S. wie immer .. es betrifft nicht mich

Marie Kreutz

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Hallo,

ich weiß nicht, ob mein Beispiel eins zu eins übernommen werden kann, möchte es trotzdem erwähnen, da ähnlich.

Beschäftigte im Land Brandenburg TV-L seit mehr als fünf Jahren in Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet, wird immer um drei Jahre verlängert, nächste Verlängerung endet mit regulärem Renteneintrittsalter. Ist schon ausgesteuert…

In diesem Jahr vollendet die Beschäftigte ihr 40jähriges Jubiläum. Da das Jubiläum abhängig von der zeitlichen Zugehörigkeit und nicht von der „Leistung“ ist, bekommt sie die 500 Euro, jedoch nicht den Urlaubstag, der wird auch nicht ausbezahlt.

NWB

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KI sagt:

1. Jubiläumszuwendung während Wiedereingliederung – Anspruch und Anrechnung auf Übergangsgeld

Besteht Anspruch auf die Jubiläumszuwendung i. H. v. 500 Euro?

Ja.

Gemäß § 23 Abs. 2 TV-L:

Beschäftigte erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25, 40 oder 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung.

Der Anspruch entsteht mit der Vollendung der Beschäftigungszeit, also am 31.10.
Die tatsächliche Arbeitsleistung ist keine Voraussetzung, d. h. auch während einer Wiedereingliederung oder Arbeitsunfähigkeit kann der Anspruch bestehen, sofern das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Wichtig: Die Zuwendung ist eine einmalige Gratifikation aus dem Arbeitsverhältnis und kein Arbeitsentgelt im engeren Sinn für konkrete Arbeitsleistung.

Wird die Jubiläumszuwendung auf das Übergangsgeld angerechnet?

In der Regel: Nein.

Übergangsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, geregelt in § 49 SGB IX. Es wird als Lohnersatz gezahlt während einer medizinischen Reha oder Wiedereingliederung.

Das Übergangsgeld wird auf Basis des vorangegangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet.
Einmalige Zuwendungen wie Jubiläumsgeld, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören nicht zum laufenden Arbeitsentgelt und werden nicht angerechnet.

Daher: Die Jubiläumszuwendung bleibt in der Regel anrechnungsfrei.


2. Sonderurlaubstag – Nachträgliche Inanspruchnahme nach Wiedereingliederung möglich?

Besteht Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub?

Ja.
Gemäß den Durchführungsregelungen zum TV-L bzw. den Gepflogenheiten vieler Bundesländer wird zur 40-jährigen Jubiläumszuwendung auch 1 Tag bezahlter Sonderurlaub gewährt.


Kann dieser Sonderurlaub nach der Wiedereingliederung genommen werden?

Ja, in der Regel schon – aber unter Bedingungen:
1.   Grundsätzlich muss Sonderurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden, also bis 31.12.
2. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nicht vorgesehen, es sei denn, dienstliche oder persönliche Gründe 2 haben die rechtzeitige Inanspruchnahme verhindert – dann ist ggf. eine Verlängerung oder Verschiebung möglich.

Praxis-Tipp:
Wenn die Wiedereingliederung bis Jahresende läuft, kann der Mitarbeiter beantragen, den Sonderurlaubstag nach der Wiedereingliederung (z. B. im Januar) zu nehmen. Dafür ist jedoch eine individuelle Absprache mit dem Arbeitgeber notwendig.

Finde das erstmal nicht abwegig.

Was sagt die natürliche Intelligenz?

Rentenonkel

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Wer ist der Leistungsträger der Wiedereingliederung?