Autor Thema: Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz  (Read 3429 times)

Faunus

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Antw:Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz
« Antwort #15 am: 04.07.2025 12:21 »
Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.

Sehe ich auch so.
Lediglich eine Kenntnisgabe kann ich mir vorstellen.


Nicht mal das, sonst müsste unser PR wegen "Überlastung schließen".

Er kann aber eingeschaltet werden, wenn das Büro/der Arbeitsplatz gegen Gesetze/Verordnungen verstößt, wenn man selber beim Vporgesetzten nicht weiterkommt oder sich nicht traut, was zu sagen....

Aber hat sich wohl erledigt, da TE ich seit einem Monat mit den Eröffnungspost nicht mehr gerührt hat. War wohl der Anflug des ersten Ärgers über die neue Situation.

FGL

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Antw:Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz
« Antwort #16 am: 04.07.2025 15:38 »
Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

Organisator

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Antw:Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz
« Antwort #17 am: 04.07.2025 16:24 »
Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

Aber wahrscheinlich nur, weil dies so mit der Dienststelle vereinbart wurde. Oder gibt es dazu eine rechtliche Grundlage?

FGL

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Antw:Recht auf Anspruch alten Arbeitsplatz
« Antwort #18 am: 04.07.2025 16:46 »
Der Personalrat bestimmt sicherlich nicht mit, wenn jemand nur aus Zimmer 315 nach 318 umziehen muss.
Kommt drauf an. Bei uns bestimmt der Personalrat bei Umzügen mit.

Aber wahrscheinlich nur, weil dies so mit der Dienststelle vereinbart wurde. Oder gibt es dazu eine rechtliche Grundlage?
Die gibt es. Wir sind in Schleswig-Holstein und die Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind in § 2 Absatz 1 Nr. 1 MBG SH sprachlich so weit gefasst wie es nur geht ("... bestimmt mit bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten"). Für jede Menge Kram gibt es eine Dienstvereinbarung zur Vorabzustimmung, wonach für bestimmte, für die Beschäftigen günstige Maßnahmen (z. B. Genehmigung von Urlaubs- und Fortbildungsanträgen), die Zustimmung des Personalrats pauschal als erteilt gilt. Sonst wäre die Menge gar nicht zu bewältigen. Umzüge gehören allerdings nicht dazu.