[SN] Reform der Besoldungsstruktur

Begonnen von Martin22, 08.06.2025 07:39

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rici3000

Leider ist im Gesetzentwurf zur Übernahme des Tarifergebnisses bzgl. Erhöhung der Wechselschichtzulage keine Rede :-(

MasterNoname89

#106
Der bisher bekannte Gesetzentwurf zur Besoldungsanpassung ist im Haushalts- und Finanzausschuss einstimming befürwortet worden und wird in der nächsten Plenarsitzung am 12.05. abgestimmt werden. Es ist anzunehmen, dass der Gesetzentwurf dort beschlossen wird und somit ggf. noch mit der kommenden Bezügeabrechnung für Juni, spätestens Juli 2026 zur Auszahlung kommt.

Eine Erhöhung der Zulagen erfolgt demnach nicht.

Für eine generelle Besoldungsreform gibt es auf Nachfrage gemäß Protokoll des HFA noch keinen Zeitplan, da wichtige Gerichtsentscheidungen noch abgewartet werden müssen.


PS: Da es für Sachsen zwei Threads gibt und in dem anderen zu diesem Thema hier auch Fragen gibt, kopiere ich die beiden letzten Beiträge als Zitat hierher.

Zitat von: Statusamthttps://edas.landtag.sachsen.de/redas/download?datei_id=50541


....Der Abgeordnete der Fraktion Die Linke begrüßte ebenfalls den Gesetzentwurf. Anschließend wies er darauf hin, dass es erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sächsischen Besoldung gebe, da sie mutmaßlich gegen das Abstandsgebot und das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verstoße. Auf seine Frage, wann die Staatsregierung hierauf reagieren werde, erwiderte der Staatssekretär des Staatsministeriums der Finanzen, dass man zuvor weitere ausstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung abwarten und auswerten müsse, bevor man weitere Änderungen vornehme. Einen festen Zeitplan gebe es dafür noch nicht.

Hat jemand auf dem Schirm welche konkrete Verfahren (mit Aktenzeichen) anhängig sind, auf die das SMF noch wartet? Sind diese tatsächlich nur auf Sachsen bezogen?

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Zitat von: DrStrangeDas ist ja alles schön und gut. Aber hatte man sich nicht geeinigt, dass die StReg bis Juni 2025 einen Vorschlag für eine Besoldungsstrukturreform vorlegen will, die dann aber "etwas" nach hinten verschoben hat? Jetzt ist davon gar keine Rede mehr und man wartet auf Beschlüsse zu Vorlagen, die aktuell nirgends auftauchen? Wollen die uns verarxxen?


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Dazu jetzt meine Antwort hier:

Ich kann zwar keine Aktenzeichen liefern. Hier geht es aber zum einen darum, inwiefern die Berücksichtigung eines "fiktiven Partnereinkommens", wie es von anderen Bundesländern und auch im Gesetzentwurf zur Amtsangemessenen Alimentation des Bundesbesoldungsgesetzgebers angewandt wird, überhaupt Bestand vorm BVerfG hätte. Falls ja, wird Sachsen sich dieser Lösung sehr wahrscheinlich anschließen. Zum anderen geht es darum, für welchen Zeitraum Sachsen die Besoldung rückwirkend anpassen muss und was sozusagen als Ausgangsgröße anzunehmen ist.

Das Urteil für Berlin definiert zwar grundsätzlich die Rahmenbedingungen für alle Gesetzgeber. Es regelt Frist und Zeitraum jedoch explizit nur für das Land Berlin und hat damit nur bedingte Auswirkung auf die übrigen Besoldungsgesetzgeber.
Wer täglich mit seinen Pflichten konfrontiert wird, sollte zugleich auch seine Rechte kennen ;)

DrStrange

Zitat von: MasterNoname89 in 10.05.2026 08:05Ich kann zwar keine Aktenzeichen liefern. Hier geht es aber zum einen darum, inwiefern die Berücksichtigung eines "fiktiven Partnereinkommens", wie es von anderen Bundesländern und auch im Gesetzentwurf zur Amtsangemessenen Alimentation des Bundesbesoldungsgesetzgebers angewandt wird, überhaupt Bestand vorm BVerfG hätte. Falls ja, wird Sachsen sich dieser Lösung sehr wahrscheinlich anschließen. Zum anderen geht es darum, für welchen Zeitraum Sachsen die Besoldung rückwirkend anpassen muss und was sozusagen als Ausgangsgröße anzunehmen ist.

Das Urteil für Berlin definiert zwar grundsätzlich die Rahmenbedingungen für alle Gesetzgeber. Es regelt Frist und Zeitraum jedoch explizit nur für das Land Berlin und hat damit nur bedingte Auswirkung auf die übrigen Besoldungsgesetzgeber.

Das BVerfG hat aber den Weg der Berechnung zur Mindestalimentation vorgegeben (MÄE). Ausgangsjahr ist 1996. Also wir wissen was und wir wissen ab wann. Da könnte man doch mal Berechnungen anstellen im SMF ob die Beamten noch verfassungsgemäß alimentiert werden. Oder man wartet bewusst auf Urteile, für die niemand ein Datum bestimmen kann um viel Geld zu sparen. Da zahlt man lieber die monatliche Sonderzahlung. (welche ja den Beweis für eine vom DH vermutete Verfassungswidrigkeit der Besoldung darstellt)

MasterNoname89

#108
Zitat von: DrStrange in 26.05.2026 09:24Das BVerfG hat aber den Weg der Berechnung zur Mindestalimentation vorgegeben (MÄE). Ausgangsjahr ist 1996. Also wir wissen was und wir wissen ab wann. Da könnte man doch mal Berechnungen anstellen im SMF ob die Beamten noch verfassungsgemäß alimentiert werden. Oder man wartet bewusst auf Urteile, für die niemand ein Datum bestimmen kann um viel Geld zu sparen. Da zahlt man lieber die monatliche Sonderzahlung. (welche ja den Beweis für eine vom DH vermutete Verfassungswidrigkeit der Besoldung darstellt)

ja und nein. Der Rechenweg für die amtsangemessene Alimentation geht aus dem Gerichtsurteil des BVerfG hervor. Wie kommst du auf das Ausgangsjahr 1996? Das Urteil von Berlin betrifft die Jahre 2006 - 2020.

Das Urteil ist speziell im Verfahren gegen das Land Berlin ergangen und bindet zunächst einmal nur den Besoldungsgesetzgeber Berlin an dieses. Da es sich um die höchstrichterliche Rechtssprechung handelt, ist dieses Urteil zugleich als Grundlage für alle weiteren anhängigen Verfahren im selben Zusammenhang zu sehen. Demzufolge werden sich auch die Urteile der übrigen Länder auf dieses Urteil und speziell dessen Grundlagen zur Berechnung einer amtsangemessenen Besoldung gem. Artikel 33 Abs. 5 GG beziehen.

Ausgangsjahr kann aber in den entsprechenden Fällen nur das sein, welches zuerst durch die Beamten gegen den jeweiligen Dienstherren beklagt wurde. Demzufolge ist es von Relevanz, welche Klagen beim jeweiligen Gesetzgeber anhängig sind. Darüber hinausgehende Ansprüche sind in der Regel verjährt, wenn keine Klage hiergegen eingereicht wurde, die die Verjährung unterbricht. Entsprechend gilt es für die Widersprüche, welche sich auf die anhängigen Klagen beziehen und welche mit dem Verzicht der Einrede auf Verjährung genau in diesem Zusammenhang ruhend gestellt wurden.

Weiterhin lässt das Urteil dem Gesetzgeber immernoch einen relativ weiten Gestaltungsspielraum offen, auch wenn hier bereits sehr enge Vorgaben zur Höhe einer Mindestalimentation getroffen wurden. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, inwieweit ein fiktives Partnereinkommen für das Erreichen der Mindestalimentation angerechnet werden kann. Dies handhaben mehrere Besoldungsgesetzgeber bereits seit Längerem und dahingehend sagt das Urteil von Berlin nichts aus (da Berlin dies so nicht gehandhabt hat). Jetzt kommt aber wieder der Sparzwang aller Gesetzgeber, welche dieses Konzept entsprechend aus Einspargründen für sich entdecken.

Ein Urteil dahingehend wird aber erst mit den Klagen der Beamten der betreffenden Länder, die dieses bereits zuvor schon eingerechnet haben, gefällt werden.

Sachsen wird diese Urteile entsprechend abwarten, bevor eine Reform der Besoldung stattfindet und dabei, für den Fall, dass dies vor dem BVerfG Bestand hätte, eventuell dieselbe Lösung einarbeiten.

Ich gehe von einer Anerkennung dessen jedoch nicht aus, da für eine beständige Berechnungsgrundlage keine fiktiven Annahmen hinzugezogen werden können und zudem die amtsangemessene Besoldung dem Beamten UND seiner Familie einen entsprechenden Lebensstandard sichern muss. Hierbei sind auch Alleinerziehende mit Kindern zu betrachten, die ja bekanntlich keinerlei Beitrag zum Familieneinkommen leisten. Jedoch ist auch keine Bevorteilung dieser gegenüber verheirateten Paaren möglich (z.B. höheres Grundgehalt bei Alleinerziehenden, höhere Familienzuschläge etc.). - So zumindest mein Rechtsverständnis.

In Bezug auf die monatliche Sonderzahlung muss ich deine Aussage, dass es sich um einen Beweis der Annahme einer verfassungswidrigen Besoldung durch den Gesetzgeber handelt, ebenfalls verneinen. Wenn du dich in den letzten Jahren mit der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Besoldung und der Besoldungsgesetzgebung beschäftigt hättest, würdest du das auch so nicht annehmen.

Mit der letzten Besoldungsanpassung, dem 5. Dienstrechtsänderungsgesetz (5. DRÄndG) hat der Gesetzgeber versucht, die bisherige Rechtsprechung des BVerfG in sein Besoldungsgesetz einzuarbeiten. Anmerkung: Grundlage war bis dato als Mindestalimentation '15% über der Grundsicherung'. Auch hier hat Sachsen Defizite festgestellt und ohne selbst im Urteil explizit betroffen zu sein, vorab diese Rechtsprechung versucht umzusetzen, um ein Anwachsen weiterer Ansprüche (auch wegen der Vielzahl der eingegangenen Widersprüche) zu begrenzen. Hierbei ist Sachsen den Weg einer monatlichen Sonderzahlung gegangen, da diese sich im Falle geänderter Rechtsprechung einfacher wegkürzen/reduzieren ließe, als eine generelle Erhöhung der Besoldungstabellen. Das neue Urteil hat allerdings dabei die alte Rechtsprechung nochmals übertroffen, sodass auch die Sonderzahlung nicht ausreicht, um die Grundsätze der amtsangemessenen Besoldung einzuhalten.

Das neue Urteil stellt jedoch die sowieso angespannte Haushaltslage vor große Probleme und natürlich versucht man hier den minimalistischsten Weg zu gehen. Um jedoch eine Pleite vor Gericht und daraus resultierenden noch höheren Nachzahlungen zu umgehen, wartet man zunächst ab.
Wer täglich mit seinen Pflichten konfrontiert wird, sollte zugleich auch seine Rechte kennen ;)

DrStrange

Zitat von: MasterNoname89 in 26.05.2026 12:37Wie kommst du auf das Ausgangsjahr 1996? Das Urteil von Berlin betrifft die Jahre 2006 - 2020.

"Die Besoldungsentwicklung wird ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst."

ZitatSachsen wird diese Urteile entsprechend abwarten, bevor eine Reform der Besoldung stattfindet und dabei, für den Fall, dass dies vor dem BVerfG Bestand hätte, eventuell dieselbe Lösung einarbeiten.

Warum? Wozu abwarten? Die aktuelle Besoldung beruht auf überholten Vorgaben/Annahmen.

ZitatIch gehe von einer Anerkennung dessen jedoch nicht aus, da für eine beständige Berechnungsgrundlage keine fiktiven Annahmen hinzugezogen werden können und zudem die amtsangemessene Besoldung dem Beamten UND seiner Familie einen entsprechenden Lebensstandard sichern muss. Hierbei sind auch Alleinerziehende mit Kindern zu betrachten, die ja bekanntlich keinerlei Beitrag zum Familieneinkommen leisten. Jedoch ist auch keine Bevorteilung dieser gegenüber verheirateten Paaren möglich (z.B. höheres Grundgehalt bei Alleinerziehenden, höhere Familienzuschläge etc.). - So zumindest mein Rechtsverständnis.

Richtig. Deshalb kann Sachsen zur Tat schreiten ohne zu zögern.

ZitatIn Bezug auf die monatliche Sonderzahlung muss ich deine Aussage, dass es sich um einen Beweis der Annahme einer verfassungswidrigen Besoldung durch den Gesetzgeber handelt, ebenfalls verneinen. Wenn du dich in den letzten Jahren mit der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Besoldung und der Besoldungsgesetzgebung beschäftigt hättest, würdest du das auch so nicht annehmen.

Habe ich. Und du beschreibst es ja im nächsten Absatz selbst, warum ich das annehme.

ZitatMit der letzten Besoldungsanpassung, dem 5. Dienstrechtsänderungsgesetz (5. DRÄndG) hat der Gesetzgeber versucht, die bisherige Rechtsprechung des BVerfG in sein Besoldungsgesetz einzuarbeiten. Anmerkung: Grundlage war bis dato als Mindestalimentation '15% über der Grundsicherung'. Auch hier hat Sachsen Defizite festgestellt und ohne selbst im Urteil explizit betroffen zu sein, vorab diese Rechtsprechung versucht umzusetzen, um ein Anwachsen weiterer Ansprüche (auch wegen der Vielzahl der eingegangenen Widersprüche) zu begrenzen.


Warum hat man denn da "ohne Not" nachgebessert und jetzt wartet man angeblich auf weitere Entscheidungen die irgendwann kommen?
Und da komme ich zurück auf die eigentlich geplante Reform der Besoldungsstruktur die schon vor Monaten hätte vorgelegt werden sollen. Jetzt einfach keine Rede mehr davon.

ZitatHierbei ist Sachsen den Weg einer monatlichen Sonderzahlung gegangen, da diese sich im Falle geänderter Rechtsprechung einfacher wegkürzen/reduzieren ließe, als eine generelle Erhöhung der Besoldungstabellen.

Also war  und ist man nicht von der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung überzeugt. Genau das sagte ich ja.
Und um es vermeiden die Grundbesoldung erhöhen zu müssen, zahlt man jetzt einfach ewig die Sonderzahlung? Die Summe gehört ins Grundgehalt. Punkt.

ZitatDas neue Urteil hat allerdings dabei die alte Rechtsprechung nochmals übertroffen, sodass auch die Sonderzahlung nicht ausreicht, um die Grundsätze der amtsangemessenen Besoldung einzuhalten.

Und dann unterlässt man es einfach diese anzupassen und wartet auf ein Urteil in sonst wie vielen Jahren?

ZitatDas neue Urteil stellt jedoch die sowieso angespannte Haushaltslage vor große Probleme und natürlich versucht man hier den minimalistischsten Weg zu gehen. Um jedoch eine Pleite vor Gericht und daraus resultierenden noch höheren Nachzahlungen zu umgehen, wartet man zunächst ab.
Aber Nachzahlungen erhalten die Widerspruchsführer doch so oder so. Zum 5. DRÄndG schreibst du, man hätte vorab reagiert um anwachsenden Ansprüchen entgegenzuwirken und jetzt wird aus den selben Gründen abgewartet?
Ich möchte dich auf keinen Fall irgendwie angreifen. Ich will dir nur meine Gedanken erklären.

Und abwarten soll mich jetzt beruhigen? Wenn keiner Vorlagen aus Sachsen liefert ist dann alles i.O. obwohl die Grundlage nicht mehr stimmt? Das ist wenig überzeugend.
Hier wird bewusst verzögert, weil sie wissen, dass der Hammer gewaltig ist.

Das SMF kann JETZT umfängliche Berechnungen ab 1996 durchführen, das MÄE heranziehen und kommt dann zu einem Ergebnis. Ein Partnereinkommen wird nicht berücksichtigt und fertig ist die Besoldungstabelle. Worauf soll man da noch warten? Warten ergibt einfach keinen Sinn.

MasterNoname89

Wir sind hier in einem Forum wo jeder grundsätzlich seine Meinung äußern und auch verteten soll. Und dass man bei Diskussionen nicht von Anfang an einer Meinung ist, ist auch klar ... sonst wäre es ja keine ;)
Ich kann deine Gedankengänge verstehen und doch sehe ich es etwas differenzierter.


Ich hatte zwischenzeitlich auch nochmal in das Urteil geschaut. Ja 1996 wird als Bezugsgröße 0 bzw. 100 % angenommen und davon ausgehend wurden die Vergleichswerte für die Entwicklung der Vergleichsparameter berechnet. Ausgangsjahr für das MÄE ist jedoch das jeweilig beklagte Jahr. Das Urteil für Berlin gilt für den Zeitraum seit 2008 (nicht 2006) bis 2020 ... und die Fortschreibungspflicht dann darüber hinaus. Die Jahre 1996 bis 2008 sind also auch von dem Urteil nicht betroffen, auch wenn die Lohn- und Preisentwicklung für diese Jahre in zweiter Prüfebene mit betrachtet werden.


Für Sachsen wird dann der Zeitraum der anhängigen Klagen betrachtet, auch wenn dort (wahrscheinlich) genauso die Entwicklung seit 1996 herangezogen werden wird. Sachsen wird auch genau wissen, welches das erste Jahr der beklagten Alimentation ist. Von dort ausgehend wird die Mindestalimentation angenommen und davon abhängig sind dann auch weitere Faktoren wie Abstandsgebote, Tabellenstruktur und Eingangsamt. Ich gehe auch davon aus, dass hierbei im Hintergrund bereits sehr viele Rechnungen stattfinden, allerdings sind eben die von mir benannten Fragen jene Variablen, die in dieser Rechnung noch bekannt gemacht werden sollen um eine Minimallösung zu entwickeln.

Und hier spielt der Freistaat eben nicht auf Zeit um uns zu ärgern oder weil er uns nicht wertschätzen möchte (das kann jeder für sich entscheiden, wie es mit Wertschätzung aussieht), sondern vielmehr um nicht voreilig über das Ziel hinauszuschießen. Die Gießkannenlösung nach der 15% Rechtssprechung war eine schnelle und einfache Lösung. Hierbei musste aber keine Rücksicht auf die übrigen Parameter gelegt werden. Insofern ist die Gesetzgebung auf Grundlage des neuen Urteils sehr komplex und kann mit einer Schnelllösung, wie nach dem letzten Urteil auch schnell übererfüllt werden. Das wäre zwar grundsätzlich in unserem Sinne, lähmt allerdings die Haushaltsplanung für die kommenden Jahre erheblich und würde vermutlich zum Stillstand führen.


Das Abwarten des Urteils ist genau der Funken Hoffnung der den Gesetzgebern bleibt, vielleicht doch noch irgendwie an dieser Stelle sparen zu können und die Haushalte zu schonen.

Meine persönliche Einschätzung dazu hat für den Gesetzgeber ja keine Bindungswirkung, wenngleich ich davon überzeugt bin, dass auch das BVerfG das genau so sieht. Wissen kann ich dies vorab auch nicht.

Ich bin mit der Situation auch unzufrieden und warte stets auf eine Lösung, wie sie für uns einmal zum Tragen kommt. Es nützt uns jedoch auch kein Schnellschuss etwas, der dann ebenfalls wieder vom BVerfG kassiert wird. Dahingehend ist der Gesetzentwurf des Bundes kein großer Wurf (abgesehen vom deutlich besseren DUZ, Wechselschichtzulage) ... Die Werte die am Ende dabei dort herauskommen wären im Vergleich mit meinen aktuellen Werten des Freistaates (A9 St. 6, 2 Kinder) sogar schlechter oder zumindest gleich. - Und damit ist die Reform dort dann abgeschlossen!


Wer täglich mit seinen Pflichten konfrontiert wird, sollte zugleich auch seine Rechte kennen ;)

DrStrange

Wie bekommen wir denn raus, auf welche konkreten sächsischen Vorlagen beim BVerfG Sachsen genau wartet?
Auf der Seite des BVerfG finde ich nichts

MasterNoname89

Da habe ich leider auch keine Ahnung. Ggf. auf politischer Ebene als kleine Anfrage hinsichtlich der Anzahl der anhängigen Verfahren diesbezüglich und die entsprechenden Aktenzeichen und betreffenden Jahre ... müsste man vermutlich einen Abgeordneten finden, der dies macht ??? Vielleicht kann man das auch als Bürger?

Es gab in der Vergangenheit ja auch schon einzelne Urteile die regelmäßig zu Nachzahlungen besonders für Kinderreiche Beamte führten. Inwiefern sich die entsprechenden Klagen für die entsprechenden Jahre auch dadurch erledigt haben, kann ich ebenfalls nicht sagen. Theoretisch hätte ja dann nach dieser Nachzahlung erneut Widerspruch und später Klage durch die betreffenden Beamten eingereicht werden müssen.
Wer täglich mit seinen Pflichten konfrontiert wird, sollte zugleich auch seine Rechte kennen ;)