Autor Thema: Ungleichbehandlung Bewerbung von Beamten zu Angestellten  (Read 566 times)

LBMH

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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

kurz vorab:
ich bin derzeit Beamter a. L. (A9 m.D.) in einer größeren Kommune und kämpfe mit meinem Dienstherren bzgl. des Qualifizierungsaufstiegs (§21 LVO). Meine Bewerbung wurde damals aufgrund einer fehlenden Dienstzeit von 8 Jahren nach Verbeamtung auf Lebenszeit abgelehnt. Nach Widerspruch mit Urteilen etc wurde das komplette Bewerbungsverfahren seitens Dienstherr eingestellt, da ich hier im Recht war. Traurig für alle Beteiligten.

Meine eigentliche Frage:

Bei Stellenausschreibungen für Stellen im g.D. meines Dienstherren, werden an Beamte und Angestelle unterschiedliche Voraussetzungen gestellt.

- Der Beamte MUSS zwingend bereits im g.D. sein
- Der Angestellte kann im m.D. sein und wird dann für den Verwaltungslehrgang II verpflichtet. Er kann ihn also nachholen.

Jetzt habe ich diverse Urteile gewälzt und finde hier liegt eine Ungleichbehandlung vor (Art. 33 Abs. 2GG).

Weshalb kann ich als m.D. Beamter nicht ebenfalls "Verpflichtet" werden den Qualifizierungsaufstieg zu machen?


Hat ihr jemand vllt. Erfahrungen gemacht und könnte mir vllt. weiterhelfen?

Vielen Dank für eure Hilfe :)

clarion

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Nein, Du verkennt, dass Tarifbeschäftigte und Beamte in komplett anderen Welten mit unterschiedlichen Spielregeln leben.

Ich vermute mit Deiner Klage hast Du Dir keine Freunde gemacht. Wenn Du Karriere machen willst,  kommst Du evtl. woanders leichter zum Zuge.

MoinMoin

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Es gibt kein mD hD gD im Tarifgefüge oder bei Angestellten.
Ein ungelernter Angestellter kann jederzeit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10,11,12,13,14,15 übertragen bekommen und ausüben.
In einigen Bereichen ist tariflich geregelt, dass man den Verwaltungslehrgang dann machen muss.

Das ist bei einem Beamten nicht der Fall, da darf man einem Inspektor keine LRD Stelle geben, so weit ich weiß. Da ist geregelt, dass jemand der sich auf einem gD Posten bewirbt, diese gD Voraussetzung haben muss.

Es steht dir also frei, dich auf den TB Posten zu bewerben und da wirst du gleich behandelt.
Oder meinst du, dass der Angestellte sich auf den Beamtenposten bewerben darf und er dann die Qualifizierung nachholen soll, so wie du es forderst?

LBMH

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Erstmal danke für eure Rückmeldungen. Klarstellen möchte ich nur: Ich habe nicht geklagt, sondern das Personalamt über den Fehler informiert und nach Rücksprache mit dem Rechtsamt, wurde die Ausschreibung für den Qualifizierungslehrgang dann für alle Bewerber eingestellt.

Es wird bei der Stellenbeschreibunng nicht eine Beamtenstelle ausgeschrieben. Es ist eine offene Position, welche besetzt werden muss. Bewerben dürfen sie Angestellte und Beamte.

Als Zugangsvoraussetzung wird aber beim Beamten der Laufbahnlergang 2. 1 .Einstiegsamt gefordert, beim Angestellten reicht der VL I. Ich sehe hier die Ungleichbehandlung, da der Angestellte die nötige Qualifikation (VLII) nachholen darf, der Beamte aber nicht, obwohl die Möglichkeit (§21 LVO) besteht. Hiermit wird einem der Zugang zum Amt verwehrt (Art. 33 GG).

MoinMoin

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Also ich sehe es so:
Bei der einen Laufbahn ist es eine gesetzliche Zugangsvoraussetzung (Beamter).

Bei dem Angestellten ist gibt es keine gesetzliche Voraussetzung für die Übertragung der Stelle, er kann auch ohne VL1 oder irgendeiner Ausbildung die Stelle besetzen.

NWB

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Diese Argumentation hat viel für sich

clarion

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@ LBMH, du verkennst die Rechtslage. Lies die Laufbahnverordnung, einschließlich  Paragraph 21 mal ganz durch.