Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Mündliche Bescheidrücknahme ausreichend?

(1/1)

atal:
Hallo,

ein fehlerhafter Bescheid ist erteilt und zugestellt.

Reicht es aus, wenn man dem Bescheidempfänger fernmündlich mitteilt, dass der Bescheid entsorgt werden kann, so nach dem Motto "entsorgt und somit nicht vorhanden"?

Das machen hier nämlich paar Kollegen.

Aber muss muss ein fehlerhafter Bescheid nicht immer schriftlich aufgeboben werden, selbst wenn der fehlerhafte Bescheid nicht mehr existent ist?

Danke Euch.

Gruß

Kommunalgenie:
Was ist ein fehlerhafter Bescheid?
Ein nichtiger VA ist wie der Name sagt, nichtig. Es bedarf keiner Handlung.
Ein rechtswidriger VA muss zurückgenommen werden. Dies geschieht schriftlich.
Ein Widerruf eines rechtmäßigen VAs geschieht ebenfalls schriftlich.

Rowhin:
In welchem Aspekt ist der Bescheid denn fehlerhaft? Formal? Inhaltlich? Um welche Art Bescheid handelt es sich?

FGL:

--- Zitat von: Kommunalgenie am 13.06.2025 10:09 ---Ein rechtswidriger VA muss zurückgenommen werden. Dies geschieht schriftlich.
Ein Widerruf eines rechtmäßigen VAs geschieht ebenfalls schriftlich.
--- End quote ---
Auch für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gilt die Formfreiheit, sofern nicht spezialgesetzlich die Schriftform angeordnet ist.

Kommunalgenie:

--- Zitat von: FGL am 13.06.2025 21:57 ---
--- Zitat von: Kommunalgenie am 13.06.2025 10:09 ---Ein rechtswidriger VA muss zurückgenommen werden. Dies geschieht schriftlich.
Ein Widerruf eines rechtmäßigen VAs geschieht ebenfalls schriftlich.
--- End quote ---
Auch für die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gilt die Formfreiheit, sofern nicht spezialgesetzlich die Schriftform angeordnet ist.

--- End quote ---

Formaljuristisch richtig, jedoch ohne Schriftform keine Beweiskraft, deshalb immer schriftlich. In der Praxis nicht anders umsetzbar, sonst geht das schnell mal nach hinten los.

Navigation

[0] Message Index

Go to full version