Ich würde empfehlen, sich darüber zu informieren, ob diese Regelung auch für das Versorgungsgesetz des eigenen Bundeslandes zutrifft. Baden-Württemberg und Bayern ziehen derartige Rentenversicherungszeiten meines Wissens nicht für die Berechnung der Dienstzeit für den Wegfall des Versorgungsabschlages an.
Da in der Regel der Zeitpunkt der Pensionierung bei den Allermeisten noch in weiter Ferne liegen dürfte, liegt das Risiko hier in der Möglichkeit der Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen bis zum Eintritt der Pension. Nur weil das derzeit so ist, heißt es nicht, dass es zukünftig nicht anders sein kann.
Auch dürften sich die Vorteile von erstattbaren Pflichtbeiträgen in Grenzen halten, wenn man wegen Erreichen einer Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurde, da dann die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI eintritt.
Sollte es nicht gelingen, bis zur Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten zu erfüllen, ist es jedem unbenommen, dann immer noch die Beitragserstattung zu beantragen.
Der finanzielle Nachteil liegt lediglich darin, dass die Beiträge nicht verzinst werden, man also in x Jahren genau die gleiche Summe bekommen würde wie heute. Diesen finanziellen Nachteil halte ich jedoch gegenüber den Risiken der Beitragserstattung für überschaubar.