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Hinzuverdienst bei Frühpension

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PolareuD:

--- Zitat von: clarion am 19.06.2025 06:35 ---Wohngeld und Bürgergeld für Pensionäre???

--- End quote ---

Eigentlich ist der Dienstherr hier vollumfänglich zuständig seine Beamten ausreichend zu alimentieren. Da wir ja inzwischen alle gelernt haben, dass der Dienstherr aktuell nicht gewillt ist eine verfassungskonforme Besoldung/ Versorgung herbeizuführen, gibt es inzwischen tatsächlich Beamte/Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Sozialtransferleistungen haben.

Bastel:
Der ganze Thread wäre eigentlich lustig, wenn er nicht so traurig wäre ::)

Rentenonkel:
Bürgergeld setzt voraus, dass man in der Lage ist, mindestens drei Stunden/Tag zu arbeiten und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht zu haben. Da man grundsätzlich Pensionär ist, weil man entweder das Lebensalter erreicht hat oder zumindest dienstunfähig ist, dürfte in den allermeisten Fällen Grundsicherung die richtige Leistung sein. 

Da man als Beamter allerdings eine Mindestversorgung hat, wäre es extrem unwahrscheinlich, dass einem Grundsicherung ergänzend zustehen könnte. Die Einkommensgrenzen liegen tendenziell immer unterhalb der Mindestversorgungsgrenze, zumindest solange man keine Kinder hat.

Je nach Mietenspiegel sind die Einkunftsgrenzen für Wohngeld dagegen deutlich höher.

Die Frage der amtsangemessenen Besoldung für aktive Beamte beschäftigt ja schon seit Jahren dieses Forum. Für Pensionäre gibt es dagegen bisher noch kein Musterverfahren. Auch hier dürfte die Frage spannend sein, ob die Mindestversorgung in jedem Fall in der richtigen Höhe ist.

Allerdings gibt es für Pensionäre keine Residenzpflicht. Das ist anders als bei aktiven Beamten.

Daher erscheint mir mindestens bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ein Antrag auf Wohngeld der richtige Weg zu sein. Parallel dazu sollte auch einmal jährlich Widerspruch eingelegt werden gegen die Bezüge; Hinweise auf entsprechende Muster finden sich in den Parallelforen.

Firematthias:
Hallo,

habe mich nochmal ein bisschen belesen. Einkünfte aus Arbeit sind eigentlich immer Einkommen im Sinne von § 53 BeamtVG, auch dann, wenn sie ganz oder teilweise steuerfrei sind.

Es sei denn die Einkünfte sind explizit ausgenommen. Dass ist die Übungsleiterpauschale allerdings nicht. Zählt also voll als Einkommen und auf die Grenze.

In dem Zusammenhang würde ich die Beihilfe mal zum Thema Anhebung Beihilfesatz im Härtefall befragen. Dann kann das doch bis auf 90% angehoben werden.

Grüße

Rentenonkel:
Was genau war den die Frage? Ich habe die Frage so verstanden, dass es darum geht, ob und in welcher Form von dem Hinzuverdienst Abgaben anfallen.

Wenn die Frage war, ob oder wann der Hinzuverdienst auf die Versorgung angerechnet wird, dann ist die Antwort folgende:

§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bestimmt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der oder dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt. Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen individuell konkret bestimmten Höchstbetrag hinausgeht. Für die in jedem Monat, in dem ein Einkommen erzielt wird, durchzuführenden Ruhensregelung ist ein Zwölftel des im gesamten Kalenderjahr erzielten Einkommens zugrunde zu legen.

Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.

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