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[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
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NWB:
Hallo zusammen,
die Beamtin ist Sonderpädagogin und als solche als verbeamtete Lehrerin (BesGr. A13 B.2.1) an einer Förderschule für geistige Entwicklung beschäftigt.
Steht ihr eine Strukturzulage gem. § 47d LBesG NRW zu?
Bin gespannt, ob jemand helfen kann/mag
Viele Grüße
10481178:
Nein, die Strukturzulage steht ihr nicht zu.
Das genaue Amt heißt: "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung". Es handelt sich hierbei um das Eingangsamt.
Die Zulage nach § 47 d LBesG NRW erhalten:
Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A13 einschließlich Beamte besonderer Fachrichtungen (-) Ist sie nicht, also keine Zulage.
Studienräte (-) Ist sie nicht, weil sie hat das Amt "Lehrerin..." inne. Studienrat (ungleich) Lehrer!
Akademischer Rat auf Zeit (-) Bin ich an der Hochschule, aber nicht in der Schule.
Polizeivollzugsbeamte (-) Ist sie nicht, weil sie Lehrerin ist.
Fazit: Keine Zulage!
NWB:
Vielen Dank für die Einschätzung!
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